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Beteiligungen von Gemeinschaftsunternehmen – wer hat maßgeblichen Einfluss?
Der Fall – die Lösung
1. Einleitung
Die Klassifizierung eines Unternehmens als assoziiertes Unternehmen hat vielfältige Konsequenzen für den bilanziellen Ausweis und löst Angabepflichten aus. Ein assoziiertes Unternehmen liegt vor, wenn die Möglichkeit zur Ausübung von maßgeblichem Einfluss besteht; diese Einflussmöglichkeit wird in IAS 28.5 (widerlegbar) unterstellt, wenn 20 % der Stimmrechte gehalten werden. Die Stimmrechte können sowohl unmittelbar (direkt) als auch indirekt über Tochterunternehmen gehalten werden.
Weniger offensichtlich dagegen ist die Möglichkeit zur Ausübung von maßgeblichem Einfluss in anderen Konstellationen. So kann sich die Frage stellen, ob auch die gemeinschaftliche Beherrschung den Partnerunternehmen (joint venturers) die Ausübung von maßgeblichem Einfluss auf Unternehmen, an denen das Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) beteiligt ist, ermöglicht. In diesem Fall wären die betreffenden Unternehmen, an denen das Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, als assoziierte Unternehmen der Partnerunternehmen zu klassifizieren.
Damit würden auf Ebene der Partnerunternehmen Angabepflichten nach IFRS 12 und IAS 24 ausgelöst. Beispielsweise sind für wesentliche assoziierte Unternehmen...