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OGH vom 25.03.2009, 2Ob150/08k

OGH vom 25.03.2009, 2Ob150/08k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Juraci Maria de S 2.) Maura G*****, beide vertreten durch Dr. Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei (nunmehr) D***** AG *****, vertreten durch Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.) (erstklagende Partei) 42.877,04 EUR sA, Rente (Streitwert: 26.162,28 EUR) und Feststellung (Streitwert: 25.000 EUR), und 2.) (zweitklagende Partei) 48.327,50 EUR sA, Rente (Streitwert: 26.162,28 EUR) und Feststellung (Streitwert: 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 276/07i-93, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 20 Cg 155/03s-85, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien jeweils für sämtliche aus der Tötung ihrer Söhne beim Verkehrsunfall vom künftig entstehenden Schäden zu haften hat, wobei die Haftung mit der im Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend den Kleinbus Ford Transit 100 L, behördliches Kennzeichen *****, genannten Versicherungssumme begrenzt ist.

Das Mehrbegehren, es werde auch festgestellt, dass die beklagte Partei den klagenden Parteien jeweils für sämtliche aus der Tötung ihrer Söhne beim Verkehrsunfall vom bereits entstandenen Schäden, also auch für bereits fällige Ansprüche, sowie der Höhe nach unbegrenzt zu haften habe, wird abgewiesen.

Das Zinsenbegehren von 7,5 % aus 15.261,30 EUR (erstklagende Partei) und aus 20.711,76 EUR (zweitklagende Partei) sowie das 4 % übersteigende Zinsenbegehren von 4 % plus dem Basiszinssatz gemäß Zinsanpassungsgesetz aus je 27.615,74 EUR und jeweils aus dem laufenden Unterhalt wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die jeweils mit 1.098,01 EUR (darin 183 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am ereignete sich auf der B 188 (Silvretta-Bundesstraße) in Tirol ein Verkehrsunfall, bei dem die brasilianischen Staatsangehörigen José Milton A*****, geboren am , und José G*****, geboren am , sowie eine weitere Person als Insassen des in Österreich zugelassenen, bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Kleinbusses Ford Transit 100 L, behördliches Kennzeichen *****, getötet wurden. Das Verschulden trifft den Lenker des Kleinbusses, José Antonio B*****, der infolge mangelnder Aufmerksamkeit und relativ überhöhter Geschwindigkeit auf der schneematschigen Fahrbahn ins Schleudern geraten und in die Trisannaschlucht abgestürzt war. Die Getöteten waren nicht angegurtet. Sie waren als Leiharbeiter eines portugiesischen Unternehmens für eine österreichische GmbH, die Halterin des Kleinbusses, bei der Errichtung von Lawinenverbauungen in Galtür tätig.

Die Klägerinnen sind die in Brasilien wohnhaften Mütter der Getöteten. Sie begehrten mit ihrer am beim Erstgericht eingebrachten Klage zuletzt Zahlung von 42.877,04 EUR sA (Erstklägerin) bzw 48.327,50 EUR sA (Zweitklägerin) sowie einer monatlichen Rente von je 726,73 EUR sA zuzüglich einer jährlichen Erhöhung von 3 % gegenüber dem jeweils vorjährigen Unterhaltsbetrag (offenbar) ab und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei „für sämtliche aus der Tötung des jeweiligen Sohnes der Klägerinnen beim Verkehrsunfall vom entstandenen und (künftig) entstehenden Schäden, insbesondere auch für den Entgang an Unterhalt sowie für den durch die Nichtauffindbarkeit von Sparguthaben der beiden verstorbenen Söhne entstehenden Schaden".

Die Klägerinnen stützten das Leistungsbegehren auf § 1327 ABGB und brachten vor, sie hätten nach brasilianischem Recht monatliche Unterhaltsansprüche in Höhe eines Drittels der mit je 30.000 S 2.180,19 EUR) bezifferten Nettoeinkünfte ihrer Söhne, somit von 10.000 S 726,73 EUR) gehabt. Die beklagte Partei habe mit ihren bisherigen Zahlungen von 253.202,25 S 18.400,93 EUR) an die Erstklägerin bzw 178.202,25 S 12.950,46 EUR) an die Zweitklägerin deren Ansprüche auf entgangenen Unterhalt nur bis einschließlich Oktober 2001 (Erstklägerin) bzw (Zweitklägerin) abgedeckt. Das Zahlungsbegehren umfasse die im Zeitraum bis einschließlich September 2006 fällig gewordenen kapitalisierten sowie die seither fällig werdenden Rentenbeträge. In der Tagsatzung vom erklärten die Klägerinnen unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Rechtsgutachten, ihr Zahlungsbegehren auch auf den (brasilianischen) Rechtstitel des „pretium doloris" („Preis für den Schmerz") zu stützen. Zum Feststellungsbegehren brachten die Klägerinnen (nur) vor, ihre Söhne hätten anonyme Sparbücher mit nennenswerten Beträgen besessen. Infolge „Fehlens jeglicher Informationen über die anonymen Sparbücher, deren Aufbewahrungsort, die ausstellende Bank, die Sparbuchnummern oder die Losungsworte" sei es den Klägerinnen als Gesamtrechtsnachfolgerinnen ihrer Söhne derzeit nicht möglich, über die „ihnen vererbten Sparguthaben" zu verfügen.

Die beklagte Partei wandte (ua) ein Mitverschulden der Getöteten wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht, die Verjährung der für die Monate August und September 2003 begehrten Beträge und eines Teils des Zinsenbegehrens sowie Rückforderungsansprüche in Höhe der unpräjudiziell geleisteten Zahlungen als Gegenforderungen ein. Des weiteren bestritt sie die Unterhaltsberechtigung der Klägerinnen gegenüber deren verstorbenen Söhnen sowie die Existenz anonymer Sparbücher.

Das Erstgericht sprach aus, dass die Forderungen der Klägerinnen „auf Unterhalt für die Vergangenheit" mit 19.399,07 EUR (Erstklägerin) bzw 24.849,54 EUR (Zweitklägerin) zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen nicht zu Recht bestünden und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung der genannten Beträge jeweils samt 4 % gestaffelten Zinsen sowie einer monatlichen Rente von je 450 EUR ab Oktober 2006 an die beiden Klägerinnen. Das jeweilige Zahlungsmehrbegehren und das jeweilige Feststellungsbegehren wurden abgewiesen.

Das Erstgericht ging, soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, vom eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und traf zur Existenz anonymer Sparbücher der Getöteten eine Negativfeststellung.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Ansprüche der Klägerinnen seien gemäß Art 3 Haager Straßenverkehrsübereinkommen nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beurteilen; hingegen richteten sich ihre Unterhaltsansprüche und die Höhe des Unterhalts nach brasilianischem Recht. Bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs lastete es den Getöteten ein Viertel Mitverschulden wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht an. Im Übrigen ging es gemäß § 273 ZPO von monatlichen Nettoeinkünften der Getöteten in Höhe von 25.000 S 1.816,82 EUR) und einem Ersatzanspruch der Klägerinnen im Ausmaß eines Drittels dieser Einkünfte aus. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und unter Anrechnung der bisherigen Zahlungen gelangte es zu den zuerkannten Beträgen. Zum Feststellungsbegehren vertrat das Erstgericht die Ansicht, hinsichtlich des künftigen Unterhaltsentgangs fehle es den Klägerinnen am Feststellungsinteresse. Die Anpassung eines Leistungsurteils an künftige Entwicklungen könne nicht mittels eines neben dem Leistungsbegehren gestellten Feststellungsbegehrens erwirkt werden. Die zugesprochenen Beträge stünden unter der Umstandsklausel und die spätere Anpassung eines Leistungsurteils könne sowohl vom Berechtigten als auch vom Verpflichteten geltend gemacht werden. Die Existenz anonymer Sparbücher habe nicht festgestellt werden können. Weitere Ansprüche der Klägerinnen könnten nur auf Ersatz mittelbarer Schäden gerichtet sein und seien daher ausgeschlossen bzw gar nicht konkret behauptet worden.

Das von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht verwarf die Berufung der beklagten Partei, soweit diese Nichtigkeit geltend machte. Des weiteren bestätigte es mit Teilurteil die jeweilige Abweisung eines Teils des Zinsenbegehrens sowie des (gesamten) Feststellungsbegehrens und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand (gemeint: je Klägerin) 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Schließlich hob es mit Beschluss das angefochtene Urteil, soweit über das restliche Leistungsbegehren entschieden wurde, auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Berufungsgericht ließ eine gegen die Negativfeststellung zur Existenz anonymer Sparbücher gerichtete Tatsachenrüge der Klägerinnen aus rechtlichen Erwägungen (fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den Normen der StVO und dem Nichtauffinden von Sparbüchern) unerledigt. Ferner meinte es, das Haager Straßenverkehrsübereinkommen sei nicht anwendbar, weil es von Brasilien nicht unterzeichnet worden sei. Die Anwendung österreichischen Schadenersatzrechts ergebe sich aber aus § 48 IPRG. Da die beklagte Partei das Verschulden des Lenkers außer Streit gestellt habe, richte sich der Ersatzanspruch der Klägerinnen nach § 1327 ABGB und nicht nach § 12 Abs 2 EKHG. Ein Mitverschulden wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht könne nur bei Schmerzengeldansprüchen berücksichtigt werden; solche hätten die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Gemäß § 273 ZPO sei von monatlichen Nettoeinkünften der Getöteten in Höhe von je 30.000 S 2.180,19 EUR) auszugehen. Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerinnen sei brasilianisches Unterhaltsrecht maßgeblich. Zu den - im einzelnen näher dargestellten - Kriterien, nach denen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des brasilianischen BGB Unterhaltsansprüche der Klägerinnen gegenüber ihren Söhnen zu bejahen wären, fehle es ebenso an tauglichen Feststellungen, wie zu jenen Einkünften der Getöteten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich zu erwarten gewesen wären, und zu den an die Klägerinnen tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen. Trauerschmerzengeld hätten die Klägerinnen nicht geltend gemacht, eine „Trauerschmerzengeldrente" sei dem österreichischen Recht fremd. In der Berufung aufgestellte Behauptungen über eine mögliche künftige „Traumatisierung bzw Retraumatisierung" der Klägerinnen verstießen gegen das Neuerungsverbot. Unterhaltsansprüche stünden stets unter der Umstandsklausel, weshalb es keines Feststellungsbegehrens zur Sicherung allfälliger weiterer Ansprüche bei Änderung der Verhältnisse bedürfe. Den Klägerinnen fehle es daher am Feststellungsinteresse.

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts, inhaltlich aber nur, soweit damit die Abweisung ihrer Feststellungsbegehren bestätigt wurde, richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerinnen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im stattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerinnen zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung des Feststellungsinteresses der Klägerinnen durch die Vorinstanzen mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht im Einklang steht; sie ist auch teilweise berechtigt.

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens mit der Begründung, dass schon die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertige. Künftige Schäden könnten hier etwa in einer später eintretenden und beweisbaren „Retraumatisierung" der Klägerinnen und damit verbundenen Schmerzengeldansprüchen oder einer fiktiven günstigeren Einkommensentwicklung der Söhne bestehen. Der Oberste Gerichtshof habe in zahlreichen Entscheidungen überdies ausgesprochen, dass die Feststellungsklage nicht nur dem Ausschluss der Verjährungsgefahr, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage diene. Schließlich bedürfe es auch einer höchstgerichtlichen Klarstellung der Frage, ob eine „Trauerschmerzengeldrente" zulässig sei.

Hiezu wurde erwogen:

1.) Zum anzuwendenden Recht:

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend österreichisches Schadenersatzrecht angewandt und die Unterhaltsberechtigung der Klägerinnen nach deren Unterhaltsstatut, somit nach brasilianischem Recht beurteilt hat (2 Ob 22/97t; RIS-Justiz RS0074365). Entgegen seiner Rechtsansicht ergibt sich dies aber nicht aus § 48 IPRG, sondern - wie das Erstgericht richtig erkannte - aus Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, das gemäß dessen Art 11 unabhängig davon anzuwenden ist, ob Gegenseitigkeit besteht (RIS-Justiz RS0008688). Das Übereinkommen gelangt als allgemein geltendes internationales Privatrecht des Forumstaats Österreich daher auch dann zur Anwendung, wenn der Geschädigte nicht aus einem Vertragsstaat stammt (vgl 2 Ob 6/91 [Deutschland]; vgl auch 2 Ob 22/97t [Großbritannien]; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI Rz VII/3; Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 § 48 IPRG Rz 6).

2.) Zur Anspruchsgrundlage:

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist im Rahmen der Verschuldenshaftung § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 2 Ob 99/06g; 2 Ob 175/08m; je mwN; RIS-Justiz RS0031342). Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 175/08m mwN; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen (2 Ob 99/06g; 2 Ob 175/08m; je mwN; RIS-Justiz RS0031835).

3.) Zum Feststellungsinteresse:

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist ein schadenersatzrechtliches Feststellungsbegehren bereits zulässig, wenn der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0039018). In Rechtsprechung und Lehre wird das Feststellungsinteresse der Hinterbliebenen schon dann bejaht, wenn das bestehende Rechtsverhältnis noch zu einer Unterhaltsverpflichtung führen könnte. Der Unterhaltsberechtigte kann die Haftung des Schädigers im Wege einer Feststellungsklage daher bereits geltend machen, wenn nur die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs eines Tages vorliegen werden. Es genügt, dass die künftige Entwicklung nicht abgesehen werden kann oder dass sich die Beweislage schwierig gestalten könnte (2 Ob 14/89 = SZ 62/140; 2 Ob 239/97d = ZVR 1999/70; RIS-Justiz RS0048104; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2b § 1327 Rz 17 und 25; Harrer in Schwimann, ABGB3 VI § 1327 Rz 14).

Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall von einem sicheren Ausschluss künftiger Schäden keine Rede sein, weil selbst im Fall der Verneinung aktueller Schadenersatzansprüche der Klägerinnen - die Voraussetzungen hiefür sind noch ungeklärt - bei Änderung der Verhältnisse künftige Ansprüche möglich sind. Eine gegenteilige Feststellung, die dem Feststellungsbegehren den Boden entziehen hätte können (RIS-Justiz RS0039018), liegt nicht vor. Es bedarf auch keiner besonderen Behauptung des Feststellungsinteresses, wenn dieses - wie hier - dem Klagsvorbringen entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0039123 [T2 und T 8]).

3.2 Die Vorinstanzen haben die Abweisung des Feststellungsbegehrens auf ein von ihnen offensichtlich missverstandenes Zitat Reischauers (aaO § 1327 Rz 25 vorletzter Absatz) gestützt, wonach die Anpassung eines Leistungsurteils an künftige Entwicklungen nicht mit einer neben dem ursprünglichen Leistungsbegehren eingebrachten Feststellungsklage erwirkt werden kann (so SZ 39/42; vgl auch 2 Ob 187/00i = JBl 2001, 107; RIS-Justiz RS0031639, auch RS0024195). Sie verkennen dabei, dass das vorliegende Feststellungsbegehren keineswegs nur auf die Sicherung einer bestimmten Rentenerhöhung gerichtet ist.

Es trifft auch zu, dass Unterhaltsansprüche unter der Umstandsklausel stehen und die Rentenanpassung mit Leistungsklage erfolgen kann, die, wenn es sich um eine unvorhersehbare Änderung der Verhältnisse handelt, auch ohne vorangegangenes Feststellungsurteil innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden kann (1 Ob 155/97v = SZ 71/5). Dies nimmt den Klägerinnen aber nicht das Feststellungsinteresse, soll doch mit der Feststellungsklage nicht nur das Risiko der Verjährung sondern auch eine neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage in einem Folgeprozess vermieden werden (SZ 40/158; 1 Ob 155/97v; RIS-Justiz RS0031046, RS0038976, RS0048104). In ständiger Rechtsprechung wird daher die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens auch dann bejaht, wenn der Anspruch des Klägers nur aus einer Rente nach § 1327 ABGB besteht (1 Ob 155/97v; 2 Ob 187/00i; RIS-Justiz RS0031309).

3.3 Ein rechtliches Interesse besteht aber nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, demnach solcher, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren (2 Ob 174/06m mwN; RIS-Justiz RS0038934). In jenem Umfang, in welchem das Feststellungsbegehren der Klägerinnen auch bereits fällige Forderungen („entstandene Schäden") umfasst, hat es daher bei der abweisenden Entscheidung der Vorinstanzen zu bleiben.

3.4 Gemäß § 26 KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch „im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrags" auch gegen den Versicherer geltend machen. Ist von einem Verschulden des Fahrzeuglenkers auszugehen, dann ist die Haftung auf die Versicherungssumme des Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags beschränkt; dies ist im Spruch eines Feststellungsurteils zum Ausdruck zu bringen (vgl 2 Ob 72/90 = ZVR 1991/96 zu § 22 Abs 1 KHVG 1987). Im Antrag des Haftpflichtversicherers auf Abweisung des Klagebegehrens ist jedenfalls auch ein Antrag auf Einschränkung seiner Haftung nach Maßgabe des das versicherte Kraftfahrzeug betreffenden Haftpflichtversicherungsvertrags zu sehen (vgl für EKHG-Haftungshöchstbeträge: 2 Ob 296/99i; RIS-Justiz RS0039011 [T6]). Die Feststellung der Haftung mit dieser Beschränkung stellt ein (weiteres) Minus zum Begehren der Klägerinnen dar.

3.5 Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist hingegen zu bejahen, soweit sich ihr Begehren auf künftige Schäden bezieht. Wie erörtert genügt es dafür aber schon, dass weitere Schäden aus dem Schadensereignis nicht mit Sicherheit auszuschließen sind; konkrete Angaben über die Art der zu erwartenden Schäden sind nicht erforderlich (2 Ob 187/00i; Harrer aaO § 1327 Rz 14). Die Klägerinnen haben ihr Feststellungsbegehren nicht auf bestimmte Schadensfolgen eingeschränkt. Die unter „insbesondere" angeführten Beispiele sind daher irreführend und entbehrlich. Sie sind deshalb im Urteilsspruch, um diesem eine klarere Fassung zu geben, nicht zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0039357, RS0041254). Damit erübrigt es sich, auf die Revisionsausführungen zu den angeblich verschollenen Sparbüchern einzugehen. Der diesbezüglichen Negativfeststellung des Erstgerichts kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Demnach fehlt es aber auch dem von den Klägerinnen gerügten, in der Nichterledigung ihrer Beweisrüge erblickten Verfahrensmangel zweiter Instanz an der erforderlichen Relevanz.

4. Zum „pretium doloris":

4.1 Die Klägerinnen haben ihr Rentenbegehren zuletzt auch auf den brasilianischen Rechtstitel des „pretium doloris" gestützt. Nach dem von ihnen vorgelegten Rechtsgutachten handelt es sich dabei um Schadenersatz, der im Todesfall den nächsten Angehörigen des Opfers als „Preis für den Schmerz" gebührt. Da die Schadenersatzansprüche der Klägerinnen - wie eingangs erörtert - nicht nach brasilianischem sondern nach österreichischem Schadenersatzrecht zu beurteilen sind, ist dieses Vorbringen seinem Inhalt nach dahin zu verstehen, dass die Klägerinnen (auch) Ersatz für (erlittenen und künftigen) Trauerschaden begehren. Im Hinblick auf das festgestellte Gurtenmitverschulden der Getöteten ist zu prüfen, ob im Spruch des Feststellungsurteils eine Kürzung allfälliger künftiger Ansprüche aus diesem Titel zum Ausdruck zu bringen ist (vgl 2 Ob 285/02d; 2 Ob 190/07s).

4.2 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass der hier noch maßgebliche Art III Abs 1 der 3. KFG-Nov (nunmehr § 106 Abs 2 KFG idF der 26. KFG-Nov, BGBl I 2005/117) als Sanktion für die Verletzung der Gurtenanlegepflicht nur eine Kürzung des Schmerzengeldanspruchs vorsieht, nicht dagegen auch eine solche der sonstigen Ansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung (2 Ob 285/02d; 2 Ob 62/05i). Die sich daran knüpfende Frage, ob diese Regelung auch die Ansprüche naher Angehöriger auf Ersatz des Trauerschadens, also des Trauerschmerzengelds, umfasst, kann aber - wie schon in der Entscheidung 2 Ob 62/05i - letztlich auf sich beruhen:

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht den Eltern als engsten Angehörigen ihres getöteten Kindes Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) zu (2 Ob 263/06z = ZVR 2007/239; 2 Ob 55/08i; RIS-Justiz RS0115189). Dieser Anspruch, der keine Gesundheitsbeeinträchtigung voraussetzt und seine Rechtsgrundlage daher auch nicht - wie sonstige Schmerzengeldansprüche - in § 1325 ABGB hat, entsteht bereits mit dem Tod des Angehörigen. Er ist seiner Natur nach nur mit einem Globalbetrag abzugelten, wobei für die Bemessung der Anspruchshöhe nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium ist (2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86; 2 Ob 90/05g = SZ 2005/59; 2 Ob 263/06z).

Eine „Trauerschmerzengeldrente", wie sie die Klägerinnen in Erwägung ziehen, kommt daher keinesfalls in Betracht. Der Oberste Gerichtshof hat die Möglichkeit des Zuspruchs einer Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen, die noch nicht restlos überschaubar sind, bejaht (2 Ob 145/02s = ZVR 2002/95; 2 Ob 292/03k; RIS-Justiz RS0031369; Danzl in KBB2 § 1325 Rz 34). Diese Voraussetzungen sind auf das Trauerschmerzengeld nicht übertragbar. Daraus folgt, dass der Eintritt eines künftigen Trauerschadens der Klägerinnen aus dem mehrere Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall auszuschließen ist. Da das Feststellungsurteil aber nur die Haftung für künftige Schadenersatzansprüche umfasst, muss auch in diesem Rechtsmittelverfahren nicht geklärt werden, ob ein Anspruch auf Trauerschmerzengeld einer quotenmäßigen Kürzung infolge des Gurtenmitverschuldens der Getöteten unterliegt.

5. Ergebnis und Kosten:

5.1 Zur Abweisung des Zinsenteilbegehrens wird im Rechtsmittel nichts ausgeführt. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, unter anderem dann nicht mehr gilt, wenn bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Schadenersatzbegehren die Rechtsrüge nicht hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist (2 Ob 176/07g mwN), sieht sich der erkennende Senat zu einer Überprüfung des die Zinsen betreffenden Ausspruchs des angefochtenen Teilurteils nicht veranlasst.

Im Übrigen ist das Teilurteil des Berufungsgerichts jedoch in teilweiser Stattgebung der Revision der beklagten Partei wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.

5.2 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs 2 erster Fall, 50 ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (3 Ob 188/99i mwN; vgl 2 Ob 128/06x). Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt in dritter Instanz lediglich 50.000 EUR, wobei den Klägerinnen die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Streitwert (je 50 %) zuzusprechen sind.