OGH vom 13.07.2000, 5Ob184/00w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Otto K*****, vertreten durch Dr. Alexander Isola, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einverleibung eines Pfandrechts in der EZ ***** *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 155/00v, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , TZ 968/00, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Am begehrte der Antragsteller beim Bezirksgericht für ZRS Graz aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom und der Vollmacht der C***** AG vom im Lastenblatt der ihm allein gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** die Einverleibung eines Pfandrechts für die C***** AG bis zum Höchstbetrag von S 3,960.000 zu bewilligen. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die unter B-LNR 3d angemerkte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers dem Eintragungsbegehren entgegenstehe. Nur der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners sei zur Antragstellung legitimiert.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Vorbringen im Rekurs des Antragstellers, dass im Zeitpunkt der Antragstellung das Konkursverfahren bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei, unterliege dem Neuerungsverbot. Im Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz sei bei der Liegenschaft des Antragstellers noch die Eröffnung des Konkurses zu 26 S 787/98z des LG für ZRS Graz angemerkt gewesen. Die Anordnung des Konkursgerichtes vom , bei der bezeichneten Liegenschaft zufolge der Aufhebung des Konkurses nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs die Anmerkung des Konkurses zu löschen, sei beim Grundbuchsgericht erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses eingelangt und erst am vollzogen worden. Wenngleich nach herrschender Ansicht der Anmerkung des Konkurses im Grundbuch nur deklarative Wirkung zukomme, habe - ausgehend von dem gemäß § 29 GBG maßgeblichen Grundbuchsstand beim Einlangen des vorliegenden Gesuchs - das Grundbuchsgericht zutreffend Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG iVm der Grundbuchssperre nach § 13 KO, § 25 GBG gehabt.
Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, bereits im Gesuch ein entsprechendes Vorbringen über seine wiedererlangte Verfügungsfähigkeit infolge Aufhebung des Konkurses zu erstatten und entsprechende, dies nachweisende Urkunden dem Gesuch anzuschließen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, wie unter Bedachtnahme auf § 94 Abs 1 Z 2 GBG vorzugehen sei, wenn der Konkurs zwar schon rechtskräftig aufgehoben, die Anmerkung der Konkurseröffnung im Grundbuch aber noch nicht gelöscht sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst trifft es zu, dass die mit dem Anschlag des Konkursediktes an der Gerichtstafel eintretende Wirksamkeit der Konkurseröffnung eine von diesem Zeitpunkt an gerichtsbekannte Tatsache ist (SZ 66/171; RS0040193) und dass damit - unabhängig davon ob dieses Ereignis angemerkt wurde oder nicht - jedenfalls und gegenüber jedermann die Grundbuchssperre eintritt (SZ 60/206; RS0034769). Deshalb entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass die Geltendmachung des Umstands der Konkurseröffnung im Rekursverfahren nicht gegen das Neuerungsverbot verstößt (5 Ob 63/95; 5 Ob 1003/96; 3 Ob 74/98y).
Die nach § 10 KO bestehende Exekutionssperre erlischt allerdings nicht bereits mit dem Anschlag des Aufhebungsedikts, sondern erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses (SZ 40/149; RS0063964). Erst dann erlangt der Gemeinschuldner die volle Verfügungsfähigkeit über sein vormals konkursunterworfenes Vermögen (SZ 34/72; RdW 1996, 170). Selbst wenn man die Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers als gerichtsbekannt ansieht, weil der diesbezügliche Beschluss im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung bereits an der Gerichtstafel angeschlagen war (vgl zuletzt 3 Ob 74/98y mwN), blieb doch das sich aus der Anmerkung der Konkurseröffnung ergebende Eintragungshindernis nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG weiterhin bestehen. Dementsprechend wäre dem Grundbuchsgericht - solange die Anmerkung des Konkurses nicht gelöscht war - urkundlich nachzuweisen gewesen, dass der Aufhebungsbeschluss des LG ZRS Graz vom in Rechtskraft erwachsen war. Einer Vorlage solcher Urkunden erst im Rechtsmittelverfahren steht das Rangprinzip der §§ 29 Abs 1, 93, 95 Abs 1 GBG und das Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG entgegen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.