OGH 29.11.2011, 2Ob15/11m
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS0103501 | Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung. |
Normen | |
RS0036752 | Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (Ablehnung der gegenteiligen Lehre). |
Normen | |
RS0124734 | Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren. |
Normen | |
RS0110240 | Dem § 24 KHVG 1987 (§ 28 KHVG 1994) ist der Grundgedanke zu entnehmen, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll, soweit und solange dies möglich ist. Von dieser Bestimmung ausgehend ist also ganz allgemein die Forderung nach einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich zu erheben, soweit nicht besondere Umstände - etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann - abweichende Entscheidungen rechtfertigen. In einem gegen den Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird. Selbst dann, wenn (zunächst) nur der Versicherte geklagt wird, muss - schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit der Abweisung einer späteren Klage gegen den Versicherer - der Gefahr von Entscheidungsdivergenzen begegnet werden. Dies bedeutet, dass für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung des versicherten Lenkers im allgemeinen unabhängig davon nicht besteht, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht. Nur wenn auszuschließen ist, dass es noch zu einem das Klagebegehren abweisenden Urteil zugunsten des Versicherers kommen kann, wäre dem versicherten Lenker der Einwand, er habe die Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen, verwehrt. Diese Auffassung steht mit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 68/195 nicht im Widerspruch, weil bei der damaligen Fallgestaltung (Fußballfoul) die sich aus § 24 KHVG 1987 ergebenden Besonderheiten nicht zu berücksichtigen waren. |
Normen | |
RS0035547 | Versicherer und Versicherungsnehmer sind bei Klage des Geschädigten gegen sie eine einheitliche Streitpartei. |
Normen | |
RS0114497 | Zufolge § 7 Abs 1 zweiter Satz KO wirkt die nach dieser Gesetzesstelle eingreifende Verfahrensunterbrechung auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit diesem eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden. |
Normen | KO §178 Abs1 Z1 KO §186 Abs1 KO §187 Abs1 Z3 |
RS0111634 | Bei Eigenverwaltung kommt einem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Verwaltungs- und Verfügungsmacht und damit auch das Recht zur Führung von Prozessen zu. Das Prozessführungsrecht des Schuldners ist nur insoweit beschränkt, als die Führung von die Konkursmasse betreffenden Prozessen durch den Schuldner im Sinn des § 187 Abs 1 Z 3 KO der Zustimmung des Konkursgerichtes bedarf (vgl SZ 70/105). |
Normen | |
RS0039952 | Die - nach der Fällung des Berufungsurteiles - erfolgte Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei und das Anerkenntnis der Klagsforderung als Konkursforderung sind - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu berücksichtigen. Das über einen Aufnahmeantrag des Masseverwalters dennoch durchgeführte Verfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 240 Abs 3 ZPO für nichtig zu erklären und der Aufnahmeantrag zurückzuweisen. |
Normen | |
RS0037047 | Wurde der Haftpflichtprozeß bereits vor der Konkurseröffnung begonnen, wird er durch die Konkurseröffnung zur Gänze unterbrochen, also auch insoweit er die Befriedigung aus der Versicherungssumme zum Gegenstand hat, da auf Grund der Bestimmungen des § 7 Abs 1 KO von der Unterbrechung nur die im § 6 Abs 3 KO, bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ausgenommen sind, daher alle übrigen Rechtsstreitigkeiten, somit auch solche über Absonderungsansprüche nach § 6 Abs 2 KO durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner ist zurückzuweisen, soweit sie das Begehren auf Befriedigung aus dem Sondervermögen (Haftpflichtversicherungssumme) umfasst (ausdrücklich entgegen JBl 1953,466). |
Normen | KFG 1967 §63 Abs3 KHVG 1994 §28 KO §7 Abs1 |
RS0064099 | Unterbrechung des Verfahrens infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des beklagten Kraftfahrzeughalter tritt auch gegenüber dem mitbeklagten Haftpflichtversicherer ein, soweit der gleiche Haftungsgrund geltend gemacht wird. |
Normen | |
RS0035489 | Werden nach einem Verkehrsunfall Versicherer und Versicherter vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt, dann findet auf die Prozesshandlungen und Unterlassungen des Versicherers und des Versicherten die Bestimmung des § 14 ZPO nur insoweit Anwendung, als dies zur Verwirklichung der im § 63 Abs 3 KFG vorgesehenen Erstreckung der Wirkung eines den Schadenersatzanspruch hinsichtlich des Versicherers beziehungsweise des Versicherten aberkennenden rechtskräftigen Urteiles auf den anderen Streitgenossen erforderlich ist. Darüber hinaus bleibt die den Parteien zustehende Dispositionsbefugnis aufrecht. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Patrick K*****, 2. L*****gesellschaft m.b.H., *****, und 3. O***** AG, *****, sämtliche vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 2.241,67 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 2.666,67 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 168/10v-30, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 2 Cg 63/10b-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Rechtsstreits ist das nach einem Verkehrsunfall gestellte Klagebegehren, die beklagten Parteien (Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer) zur Zahlung von 2.241,67 EUR sA zu verpflichten und festzustellen, dass sie dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Unfall im Umfang von zwei Drittel zu haften hätten. Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen von gleichteiligem Verschulden des Klägers und des Erstbeklagten aus.
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Pregarten vom , AZ 1 S 15/11s, das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Erstbeklagten eröffnet, dem die Eigenverwaltung belassen wurde. Die dadurch eingetretene Rechtslage ist wie folgt zu beurteilen:
1. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (2 Ob 165/10v mwN).
2. Das Schuldenregulierungsverfahren ist ein Insolvenzverfahren, weshalb gemäß § 181 IO die Regelung des § 7 IO uneingeschränkt gilt (3 Ob 171/08f; 9 Ob 60/10d; RIS-Justiz RS0103501; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 7 KO Rz 29). Davon zu trennen ist die Frage, ob der bei Eigenverwaltung grundsätzlich prozessführungsbefugte Schuldner nach Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens zur Wirksamkeit prozessualer Maßnahmen der Zustimmung des Insolvenzgerichts nach § 187 Abs 1 Z 3 IO bedarf (3 Ob 171/08f; RIS-Justiz RS0111634; Mohr, Privatkonkurs² [2007] 37 f). Es ist daher davon auszugehen, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 7 IO anhängige Prozesse ex lege unterbricht (3 Ob 171/08f mwN). Dies gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft (10 Ob 41/08t), aber auch für Absonderungsansprüche (vgl Mohr aaO 38).
Im vorliegenden Fall werden vom Kläger anmeldepflichtige Forderungen geltend gemacht (zur Anmeldepflicht bei einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren vgl 2 Ob 287/08g; 9 ObA 22/10s; RIS-Justiz RS0124734), hinsichtlich derer, auch soweit sie einen Absonderungsanspruch mitumfassen (vgl SZ 51/10; 2 Ob 84/81; 6 Ob 1/03w; Schubert aaO § 6 KO Rz 29), die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Erstbeklagten diesem gegenüber die Unterbrechung des Verfahrens ex lege zur Folge hat.
3. Nach ständiger Rechtsprechung bilden Halter, Lenker und Versicherer nur insoweit eine einheitliche Streitpartei, als der gegen sie vorgebrachte Haftungsgrund identisch ist und es zur Verwirklichung der in § 28 KHVG vorgesehenen Erstreckungswirkung eines das Schadenersatzbegehren rechtskräftig aberkennenden Urteils erforderlich ist (2 Ob 268/06k mwN; RIS-Justiz RS0035547 [T10]; auch RS0035489). Ein Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet, ist als Mitversicherter (§ 2 Abs 2 KHVG) grundsätzlich von der in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung erfasst. Aus der zitierten Bestimmung wird abgeleitet, dass ein auf denselben Sachverhalt gegründeter Schadenersatzanspruch gegenüber dem Versicherten und dem Versicherer einheitlich beurteilt werden soll. In einem gegen den (die) Versicherten und den Versicherer gemeinsam geführten Rechtsstreit ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass über den eingeklagten Anspruch grundsätzlich einheitlich entschieden wird (vgl 2 Ob 268/06k; 2 Ob 119/09b mwN; RIS-Justiz RS0110240).
Aus diesen Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof schon zu § 63 Abs 3 KFG 1967, jener Bestimmung, die später wörtlich in § 24 KHVG 1987 und § 28 KHVG 1994 übernommen wurde, die Ansicht vertreten, dass im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens (nun: Insolvenzverfahrens) über das Vermögen einer der mehreren beklagten Parteien die Voraussetzungen einer einheitlichen Streitpartei gegeben sind und die Unterbrechung daher auch gegenüber dem (den) mitbeklagten Streitgenossen eintritt (SZ 51/10; RIS-Justiz RS0064099; Schubert aaO § 7 KO Rz 8). Daran ist - entgegen Konecny (Feststellungsprozess über die Haftung für künftige Schäden und Beklagtenkonkurs, ZIK 2009/182, 110 [112]; ihm beipflichtend Nunner-Krautgasser, „Feststellungsansprüche“, zukünftige Leistungsansprüche und Insolvenzverfahren, Zak 2009/626, 387 [389]), der diese Rechtsfolge als „störend“ bezeichnet - aus den dargelegten Gründen festzuhalten.
4. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Verfahren seit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Erstbeklagten hinsichtlich aller drei beklagter Parteien unterbrochen ist.
Wird ein Insolvenzverfahren nach Erhebung einer Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof eröffnet, ist während der ex lege eingetretenen Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752).
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht,Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00015.11M.1129.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-49677