OGH vom 29.01.2003, 3Ob199/02i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christa N*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****gesellschaft mbH & Co Werbeberatungs KG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anbietung und Unterlassung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 71/02s-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt wurde, ist der Oberste Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei Verletzung eines nicht verbücherten Vorkaufsrechts kein Erfüllungsanspruch gegen den daraus Verpflichteten bestehe, mit der Entscheidung SZ 59/54 = JBl 1986, 509 = EvBl 1986/149 = MietSlg 38/15 abgegangen und bejaht seither - in Übereinstimmung mit der hL (Nachweise bei Aicher in Rummel³ § 1079 ABGB Rz 3) - auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Anbietung (ebenso nunmehr auch 8 Ob 1507/92 und 2 Ob 201/99v [insoweit unveröffentlicht]). Davon abzugehen bieten die Ausführungen in der Revision keinen Anlass, zumal die Verdinglichung (wie Aicher zutreffend hervorhebt) keine inhaltliche Änderung der Rechtsbeziehung inter partes bewirkt. Auch die zuletzt zitierte Entscheidung betrifft ein nicht verbüchertes Vorkaufsrecht, auf die Absicht einer Verbücherung kann es nicht ankommen; solches ist auch der Entscheidung nicht zu entnehmen. Dass die Regeln des Vorkaufsrechts grundsätzlich auf Vormietrechte anzuwenden sind, ist in Lehre und Rsp unstrittig (Nachweise bei Aicher aaO § 1072 Rz 32).
Auch sonst sind - auch angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls - erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).