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OGH 05.08.1999, 1Ob222/99z

OGH 05.08.1999, 1Ob222/99z

Rechtssätze


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Normen
MG §21 Abs2 B4
MRG §33 Abs2
RS0069316
Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliege, trifft den Beklagten. Wenn die Nichtzahlung des Zinses auf eine durch den Mieter selbst - zumindest grobfahrlässig - herbeigeführte Zahlungsunfähigkeit zurückzuführen ist, dann trifft den Mieter grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses.
Norm
RS0017683
Für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen ist mangels gegenteiliger Vereinbarung der Tag des Einlanges des Überweisungsauftrages (SZ 38/100) beim kontoführenden Institut entscheidend, sofern bei diesem entsprechende Deckung (Guthaben oder Kredit, RZ 1965,82) vorhanden ist, weil diese der Barzahlung gleichkommt (Reischauer in Rummel, ABGB RdZ 16 zu § 905 ABGB). Die Rechtzeitigkeit steht allerdings unter der Bedingung des Einlanges des Betrages (SZ 14/206) bzw der Kontogutschrift (HS 1659/84, 6288, 6289/9; SZ 50/151). Eine Anweisung auf ein gedecktes Konto liegt nicht nur dann vor, wenn das Konto des Schuldners am Anweisungstag ein entsprechendes Guthaben aufweist, sondern auch dann, wenn die Überweisung als gedeckt behandelt wird, weil ein noch nicht (voll) ausgenützter Kreditrahmen zur Verfügung steht oder die Überziehungsmöglichkeit erweitert wird.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann T*****, und 2) Anneliese T*****, beide *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Dragica N*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 190/99k-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß für die Rechtzeitigkeit bargeldloser Überweisungen mangels gegenteiliger Vereinbarung grundsätzlich der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrags beim kontoführenden Institut (des Schuldners) entscheidend ist, sofern bei diesem entsprechende Deckung vorhanden ist und der Betrag in der Folge auch tatsächlich beim Gläubiger einlangt (SZ 57/160; SZ 25/199; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 16 zu § 905 mwN). Die Revisionswerberin übersieht daher, daß nur die rechtzeitige Zahlung auf den Überweisungsauftrag zurückwirkt, ein Verzug des Schuldners aber erst mit dem Einlangen der Leistung beim Gläubiger - hier am  - beendet ist (JBl 1992, 193; SZ 62/166; Reischauer aaO Rz 17 zu § 905). Demnach bestand für die Mietzinse für Juli bis September 1998 jedenfalls ein "qualifizierter Mietzinsrückstand".

Die gerügten "ergänzenden Feststellungen" des Berufungsgerichts sind nicht entscheidungswesentlich. Auch ohne Bedachtnahme auf diese wurde vom Gericht zweiter Instanz die Frage, ob grobes Verschulden der Beklagten vorliege, im Sinne der herrschenden Rechtsprechung richtig beurteilt. Häufige, hier festgestellte Rückstände und die oftmalige verspätete Zahlung könnten nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Den ihr obliegenden Beweis für das Fehlen groben Verschuldens hat die Beklagte aber nicht erbracht (WoBl 1999, 234; 1 Ob 535, 1551/94; MietSlg 45.442).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00222.99Z.0805.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-49550