OGH vom 19.12.2013, 1Ob221/13a

OGH vom 19.12.2013, 1Ob221/13a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Manuela E*****, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 8.156,58 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 130/13x 17, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 12 Cg 105/12i 13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen und diesem eine neuerliche Entscheidung über die Berufung aufgetragen.

Die Kosten der Revision der Klägerin sind weitere Verfahrenskosten.

II. Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit ihrer am eingebrachten Klage zuletzt die Zahlung von 8.156,58 EUR sA von der Beklagten. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sich im Sommer 1994 Birgit R*****, eine Mitarbeiterin der Beklagten, an sie gewandt und ihr angeboten habe, diverse Möglichkeiten der Geldveranlagung durchzuarbeiten und eine optimale Veranlagungsform zu finden. Sie sei daran interessiert gewesen, für ihren damals neugeborenen Sohn auf sichere Art und Weise Geld anzusparen, das diesem bei Volljährigkeit zur Verfügung stehen sollte. Birgit R***** habe vom Abschluss dreier Bausparverträge abgeraten und stattdessen ein Ansparmodell namens „Kapital Wert Flexibel“ beworben. Dieses sei mindestens so sicher wie Bausparverträge, jedoch weit moderner, flexibler und ertragreicher. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe immer betont, dass die Anlage in ertragreiche Immobilien außerordentlich sicher sei. Sie habe dabei allfällige Risiken verschwiegen. Die Klägerin sei nie darüber aufgeklärt worden, dass es sich nicht um eine sichere Veranlagungsform, sondern um ein riskantes Wertpapiergeschäft gehandelt habe. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sich die Klägerin gegen die hoch riskante Anlageform entschieden, und wie zuvor geplant, drei aufeinanderfolgende Bausparverträge abgeschlossen. In der Folge habe sie jährlich Nachrichten erhalten, deren Inhalt für sie weitgehend unverständlich gewesen sei. Erst im Herbst 2011 habe sie erkennen können, dass es sich bei ihrer Veranlagung um keine sichere Investitionsform gehandelt habe. Sie habe erkannt, dass sie anstatt der versprochenen Rendite einen Wertverlust von 20,57 % erlitten habe. Hätte sie drei aufeinanderfolgende Bausparverträge mit monatlicher Zahlung von 800 S abgeschlossen, hätte sie zuzüglich der angefallenen Prämien und Zinsen einen Betrag von 18.413,61 EUR angespart. Abzüglich der ersparten Raten à 58,14 EUR von März 2012 bis September 2012 in Höhe von insgesamt 406,98 EUR errechne sich der Schaden mit 18.006,63 EUR, wovon die mittlerweile erfolgte Rückzahlung der Kommanditeinlage von 9.850,05 EUR abzuziehen sei.

Die Beklagte wendete ein, dass der Klägerin durch ihre freie Mitarbeiterin unter Ausfolgung umfangreicher Prospekte alle Chancen und Risiken der Anlage erklärt worden seien. Es sei nie behauptet worden, dass die Veranlagung gleich sicher wie ein Bausparvertrag oder gar mündelsicher wäre. Der Anspruch der Klägerin sei auch verjährt. Der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns liege spätestens im Jänner/Februar 2003. Damals sei die Klägerin im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2002 darüber informiert worden, dass sich die Anlage einer negativen Entwicklung nicht entziehen habe können und dass sich vor allem bei den erworbenen argentinischen Staatsanleihen starke Kursverluste bemerkbar gemacht hätten. Die Klägerin habe jederzeit einen detaillierten Rechenschaftsbericht anfordern können, aus dem klar erkennbar gewesen wäre, dass die Veranlagung im Jahr 2002 Verluste erleiden habe müssen. Zumindest mit Jahreswechsel 2004/2005 habe die Klägerin auch einen Rechenschaftsbericht für die Jahre 1993 bis 2003 erhalten. Aus diesem habe sich für das Jahr 2001 eine negative Rendite von 9,6 %, 11,5 % und 12,2 % ergeben. Spätestens mit Erhalt des von der Klägerin ausdrücklich gewünschten Rechenschaftsberichts () habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:

Die Mitarbeiterin der Beklagten, Birgit R*****, riet der Klägerin vom Abschluss eines Bausparvertrags ab und führte aus, dass Bausparen nur sehr geringe Erträge bringen würde und überdies sehr unflexibel sei. Sie schlug stattdessen die Veranlagung in das Produkt „Kapital Wert Flexibel“ vor, das von der Beklagten vertrieben und von ihr als Investition in Immobilien beschrieben wurde. Es wurde nicht erörtert, in welcher Rechtsform die Investitionen erfolgen sollten, und auch nicht besprochen, dass ein Teil des veranlagten Kapitals in Wertpapiere investiert werden würde. Es wurde nur von Beteiligungen an Immobilien gesprochen. Die Beraterin klärte über keine mit der Veranlagung verbundenen Risiken auf, sie wies weder auf die Möglichkeit eines Kapitalverlusts noch auf mögliche Kursschwankungen der Beteiligung hin.

Im Vertrauen auf die Beratung der Mitarbeiterin der Beklagten unterzeichnete die Klägerin am das von dieser ausgefüllte Formular „Kapital Wert Flexibel Zeichnungsschein I“ in der Überzeugung, eine absolut sichere, langfristige und ertragreiche Veranlagung ohne jedes Risiko im Hinblick auf potentielle Verluste abgeschlossen zu haben.

Sie ging davon aus, auf sichere Art und Weise in eine Immobiliengesellschaft zu investieren, welche ihrerseits in Immobilien investiert.

Die Klägerin erhielt von der B*****gesellschaft mbH Co KEG in der Folge jährlich Zahlungsübersichten über die geleisteten Einzahlungen zugestellt, so wie dies in ähnlicher Weise auch bei Bausparverträgen der Fall ist. Eine Übersicht über die Wertentwicklung der jeweiligen Einlagen war darin, mit Ausnahme einer Übersicht über das steuerliche Ergebnis bezüglich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, jeweils nicht enthalten. Weiters war diesen jeweils eine Übersicht über die im vergangenen Jahr getätigten Investitionen beigeschlossen, wobei im Vorwort stets gleichlautend mitgeteilt wurde, dass das vom Anleger einbezahlte Kapital in fertiggestellte und vermietete Immobilien sowie in festverzinsliche Wertpapiere veranlagt wird. An eine bebilderte Aufstellung jener Immobilien, in welche investiert worden war, schloss sich eine Auflistung der Wertpapiere und Barmittel an, die als äußerst rentabel und ertragreich beschrieben wurden. Diese Übersichten enthielten keine Information über den Wert der Veranlagung der Klägerin, auch ein Kursverlust konnte nicht entnommen werden. Diese Unterlagen hielt die Klägerin vielmehr für eine Bestätigung ihrer sicheren Veranlagung.

Ob die Klägerin darüber hinaus noch Rechenschaftsberichte zugestellt erhielt, kann nicht festgestellt werden.

Im Jahr 2005 wollte die Klägerin den aktuellen Wert ihrer Veranlagung erfahren. Anlass dafür war, dass ihr aufgefallen war, dass in den übersandten Zahlungsübersichten immer nur ihre Einzahlungen aufgelistet waren, jedoch nie der Wert ihrer Veranlagung.

Sie rief daher bei der Firma A*****gesellschaft mbH, die als Treuhänderin die Kommanditbeteiligungen der Anleger verwaltet, an und fragte nach, wie hoch der Wert ihrer Veranlagung sei. Darauf wurde ihr mitgeteilt, dass dies nicht so einfach zu erheben sei und erst durch ein Abschichtungsverfahren ermittelt werden könne. Diese Information verstand die Klägerin nicht, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass alles in bester Ordnung sei. Die Klägerin fühlte sich durch diese Auskünfte gut beraten und vertraute weiterhin auf die ihrer Meinung nach sichere Anlageform.

Aufgrund ihres Anrufs erhielt die Klägerin im Februar 2005 einen Auszug aus den Rechenschaftsberichten der B*****gesellschaft mbH Co KEG übermittelt mit der Überschrift „Buchwerte, Zeitwerte und Rentabilitätsrechnung gemäß Rechenschaftsbericht bis “. Es wurden auf zwei Seiten, mit den Überschriften „Rentabilitätsrechnungen“, „Wertentwicklung“ und „Entwicklung der Verkehrswerte der bisherigen Abschichtungsstichtage“ versehen, eine Vielzahl an verschiedenen Kolonnen, Buchwerten, Zeitwerten, Stichtagen, Einkünften und Prozentwerten angeführt. Die Klägerin konnte aufgrund ihrer Unkenntnis in Veranlagungsdingen mit diesen Informationen überhaupt nichts anfangen, war jedoch darüber nicht beunruhigt, weil sie der Ansicht war, dass ihr Geld bei den Fachleuten in guten Händen sei und der Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft ihr ja versichert hatte, dass alles in bester Ordnung sei.

Ende des Jahres 2011 wollte die Klägerin einen Tiefgaragenplatz erwerben, weshalb sie sich bei ihrer Hausbank über mögliche Finanzierungsformen erkundigen wollte. Sie bot das erworbene Anlageprodukt der B*****gesellschaft mbH Co KEG, das im Jahr darauf ausgelaufen wäre, als Sicherstellung an. Der Geschäftsführer der Hausbank klärte die Klägerin darüber auf, dass diese Veranlagungsform riskant und mit Verlusten verbunden sei.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass die von der Mitarbeiterin der Beklagten abgegebene Beratung, womit vom beabsichtigten Abschluss von Bausparverträgen abgeraten und stattdessen als gleich sichere Alternative eine Kommanditbeteiligung mit der Begründung angeboten worden sei, dass in Immobilien investiert werde, im Hinblick auf die Sicherheitserwartung der Klägerin absolut falsch gewesen sei. Auch die fehlende Aufklärung darüber, was eine Kommanditbeteiligung bedeute und dass ein Teil des Veranlagungsvolumens in Wertpapiere veranlagt werde, sowie über die damit zusammenhängenden Risiken, sei eine pflichtwidrige und unvollständige Beratung und begründe die Haftung der Beklagten. Zum Einwand der Verjährung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Klägerin über keine wirtschaftliche Ausbildung verfügt habe und als unerfahrene Laiin anzusehen sei. Selbst wenn ab dem Jahr 2004 ein Hinweis im Rechenschaftsbericht enthalten gewesen sei, wonach man sich von einer Homepage die allgemeine Entwicklung auf Basis eines Musterdepots herunterladen könne, wäre dies nicht als Verdachtsmoment im Hinblick auf eine fehlerhafte Beratung zu werten. Die Klägerin sei nicht zu weiterführenden Erkundigungen verpflichtet gewesen. Es habe kein Anlass bestanden, der ihrer Ansicht nach kompetenten Beratung der Beklagten zu misstrauen. Zu Beginn des Jahres 2005 habe sich die Klägerin bei der Treuhandgesellschaft erkundigt. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie auf die telefonischen Auskünfte des Mitarbeiters der Treuhandgesellschaft, wonach alles in Ordnung sei, vertraut habe. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, aufgrund des Rechenschaftsberichts, der für sie eine nicht nachvollziehbare Unterlage gewesen sei, Verdacht zu schöpfen und den Wahrheitsgehalt der Beratung der Beklagten und die Auskunft des Mitarbeiters der Treuhandgesellschaft durch ein Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen. Dies würde die Erkundigungspflicht jedenfalls überspannen. Damit seien die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.

Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten das Klagebegehren ab. Ohne die Beweisrüge zu erledigen, erachtete das Berufungsgericht den Einwand der Verjährung als berechtigt. Zwar sei durch die Übermittlung der jährlichen Zahlungsübersicht sowie der dieser Zahlungsübersicht beigeschlossenen Übersicht über die im vergangenen Jahr getätigten Investitionen noch keine die Verjährung auslösende Information an die Klägerin gelangt. In den Übersichten sei zwar auch deutlich geworden, dass die Klägerin entgegen ihrer Erwartung nicht nur in Immobilien, sondern auch in Wertpapiere veranlagt habe. Dies habe jedoch für die Klägerin noch nicht die Befürchtung nach sich ziehen müssen, dass es sich bei dieser Investition in Wahrheit um ein risikoreiches Investment gehandelt habe, weil ausdrücklich davon die Rede gewesen sei, dass in festverzinsliche Wertpapiere veranlagt worden sei. Ein Rückschluss dahin, dass ein risikoreiches Investment vorgelegen sei, sei damit aber nicht zwingend geboten. Anders gelagert sei die Situation jedoch nach Übermittlung des Rechenschaftsberichts durch die A*****gesellschaft mbH. Im Rechenschaftsbericht (Beilage ./E) sei auf dem ersten Blatt im letzten Absatz ausdrücklich festgehalten: „Berücksichtigt man in der Berechnung für 2001 zusätzlich die steuerlich unbeachtliche Wertänderung der Wertpapiere des Anlagevermögens, Liegenschaften sowie der Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien ergeben sich für 2001 negative Renditen von 9,6 %, 11,5 % und 12,2 %.“ Unter Bedachtnahme auf diese der Klägerin zugegangene Information sei für sie aber zweifellos erkennbar gewesen, dass sie nicht eine risikoarme und ertragreiche Investition getätigt habe, sondern in Wahrheit eine mit Verlusten verbundene, jedenfalls aber risikoreiche Veranlagungsform. Damit seien ihr spätestens im Jahr 2005 alle für eine erfolgreiche Klagsführung notwendigen Informationen zur Verfügung gestanden und habe die Verjährung mit diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Die vom Mitarbeiter der A*****gesellschaft mbH getätigte beschwichtigende Auskunft, „dass alles in Ordnung sei“, vermöge am Beginn der Verjährungsfrist nichts zu ändern, weil diese nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten sei. Die Beklagte habe keine wie auch immer geartete Äußerung getätigt, die als Beschwichtigung verstanden werden könnte und dazu beigetragen hätte, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht fristgerecht verfolgt habe. Spätestens mit dem Zugang des Rechenschaftsberichts im Februar 2005 habe die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen begonnen, sodass die Ansprüche der Klägerin verjährt seien.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO die Revision zu, weil von zentraler Bedeutung sei, ob der im Rechenschaftsbericht verwendete Begriff „negative Rendite“ von der Klägerin so verstanden werden habe müssen, dass ihr die Risikoträchtigkeit des Investments klar werden konnte. Die Frage, ob die unter Verwendung eines derartigen Fachbegriffs der geschädigten Klägerin zugegangenen Informationen als ausreichend zu beurteilen seien, um die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB in Gang zu setzen, gehe über die Bedeutung des Einzelfalls hinaus.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Revisionsbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen.

I. Zur Revision:

1. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, weil das Berufungsgericht unter Verzicht auf die in § 473a ZPO vorgesehenen Hinweise und ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eine Beweisergänzung vorgenommen habe, indem es aus dem von ihr selbst vorgelegten Auszug aus dem Rechenschaftsbericht (Beilage ./E) Feststellungen getroffen habe, liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung ist die Berücksichtigung des Inhalts einer (unstrittig echten) Urkunde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (RIS Justiz RS0121557), ist doch unstrittiges Parteienvorbringen, zu dem auch der Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde gehört, im Sinn der §§ 266 f ZPO ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RIS Justiz RS0121557 [T1]). Zu einem Vorgehen nach § 473a ZPO ist das Berufungsgericht nach Abs 1 letzter Satz dieser Bestimmung unter anderem dann nicht verpflichtet, wenn wie hier die Klägerin (Berufungsgegnerin) die in Betracht kommenden festgestellten Tatsachen nach § 266 ZPO zugestanden hat.

2. Die 30 jährige Verjährungsfrist nach § 1489 zweiter Satz ABGB kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch wenn eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt sein muss grundsätzlich nur gegenüber dem Schädiger selbst zum Tragen, nicht aber gegen dritte, mithaftende Personen (RIS Justiz RS0034393). Demnach lösen von Funktionären oder Erfüllungsgehilfen ausgeübte strafbare Handlungen juristischen Personen gegenüber nicht die 30 jährige Verjährungsfrist aus (3 Ob 120/06b; 2 Ob 190/10w; RIS Justiz RS0034423 [T4]). Diese Auffassung wird allerdings von M. Bydlinski (Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]) und Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I³ [1997] Rz 15/20) abgelehnt. Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen, weil der Geschädigte, wenn er sich auf Betrug stützen will, den strafrechtlichen Grundtatbestand (einschließlich Täuschungs , Schädigungs und Bereicherungsvorsatz) und auch die zusätzlichen Merkmale eines der qualifizierten Betrugsfälle, die der in § 1489 ABGB geforderten Qualifikation der Strafdrohung genügen, zu behaupten und zu beweisen hat (RIS Justiz RS0034398; ua 10 Ob 63/00p mwN). Weder steht ein für die Annahme eines Betrugs erforderlicher Schädigungsvorsatz von Organen oder Repräsentanten der Beklagten fest, noch hat die Klägerin dazu im erstinstanzlichen Verfahren substantiiertes Vorbringen erstattet. Schon aus diesem Grund besteht kein Substrat für die Annahme der 30 jährigen Verjährungsfrist.

3. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist der Schaden dadurch entstanden, dass die Klägerin entgegen ihrem ausdrücklichen Wunsch keine risikolose, sondern eine risikoreiche Veranlagung getätigt hat. Dies entspricht dem weiten Schadensbegriff des ABGB, wonach jeder rechtliche Nachteil einen Schaden darstellt, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RIS Justiz RS0022537). Maßgebender Termin für den Schadenseintritt ist somit der Zeitpunkt der Zeichnung der Kommanditbeteiligung, und zwar unabhängig davon, ob nach einer Zukunftsprognose aus Sicht des Jahres 1994 auf eine positive Kursentwicklung zu hoffen war.

4. Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung die Kenntnis der Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS Justiz RS0034951; RS0034374 [T4]). Sie beginnt schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also die objektive Möglichkeit der Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich. Es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben (RIS Justiz RS0034366). Im Fall der Verschuldenshaftung muss der Geschädigte auch Klarheit über das Verschulden des Schädigers haben. Der Geschädigte darf sich jedoch nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (7 Ob 18/13t uva; RIS Justiz RS0065360). Den Geschädigten trifft eine Erkundigungspflicht, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Ist dies der Fall, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327).

Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Anlegerin erkannte, dass ihr Investment entgegen der Zusicherung nicht risikolos war, sondern die Gefahr eines Kapitalverlusts in sich barg. Ein nach Kenntnis der Risikoträchtigkeit des Investments eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt (10 Ob 39/11z mwN = ZFR 2012/39, 85 [zust Bayer ] = ÖBA 2013/1909, 278 [zust Madl ]; RIS Justiz RS0087615 [T5]).

Das Berufungsgericht hat die dargelegten Rechtsgrundsätze zwar zutreffend dargestellt, sie aber unrichtig auf den Sachverhalt zum Rechenschaftsbericht Beilage ./E angewandt, was aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.

Zwar ist das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, dass durch die Übermittlung der jährlichen Zahlungsübersicht sowie der dieser angeschlossenen Übersicht über die im vergangenen Jahr getätigten Investitionen noch keine die Verjährung auslösende Information an die Klägerin gelangte, weil daraus nicht ersichtlich war, dass ein risikoreiches Investment erfolgte. Dagegen kann nicht gesagt werden, dass der Klägerin bereits aus einem Satz im Auszug aus dem Rechenschaftsbericht der B*****gesellschaft mbH Co KG erkennbar gewesen sein soll, dass sie in Wahrheit eine mit Verlusten verbundene, jedenfalls risikoreiche Veranlagungsform tätigte, sodass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB im Februar 2005 zu laufen begonnen hätte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen, die von der Beklagten in der Berufung mit Beweisrüge bekämpft wurden und auf die das Berufungsgericht nicht einging, gab ihr der Mitarbeiter der A*****gesellschaft mbH im vorangehenden Gespräch die beschwichtigende Auskunft, „dass alles in Ordnung sei“. Unter Zugrundelegung der (von der Beklagten bekämpften) erstgerichtlichen Feststellungen zu diesem Gespräch musste die Klägerin keinen Verdacht schöpfen, dass sie eine risiko und verlustreiche Investition getätigt hätte. Allein aus der „Rentabilitätsrechnung“ im genannten Rechenschaftsbericht war für die Klägerin jedoch nicht deutlich erkennbar, dass ihr vermitteltes Investment nicht ihrem Veranlagungswunsch entsprach und sich in Wahrheit als risikoreich darstellte. Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde Beilage ./E, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist wie dargelegt der Entscheidung auch des Revisionsgerichts ohne weiteres zu Grunde zu legen (RIS Justiz RS0121557 [T3]). Der Satz, „dass sich für 2001 negative Renditen von 9,6 %, 11,5 % und 12,2 %“ ergeben, ist aber nicht isoliert zu betrachten. Diese Berechnung gilt nämlich unter Berücksichtigung der „Wertänderung der Wertpapiere des Anlagevermögens, (der) Liegenschaften sowie der Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien“. Zum Stichtag ist aber voranstehend auch eine Berechnung angeführt, die zu (positiven) Einkünften bezogen auf das einbezahlte Kapital von 3,5 %, bezogen auf das Vermögen zu Buchwerten von 4,3 % und bezogen auf das Vermögen zu Zeitwerten von 4,5 % gelangt. Zudem ist dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Satz im gleichen Absatz der Satz angefügt: „Die Wertänderungen der Liegenschaften beruht auf einer im Jahr 2002 erstmalig erfolgten Neubewertung der Liegenschaften und umfasst somit einen mehrjährigen Zeitraum.“ Daraus geht nicht klar hervor, ob die Wertänderungen der Liegenschaften bereits 2001 rückwirkend Berücksichtigung fanden oder erst ab dem Jahr 2002 in die Ergebnisrechnung einflossen. In den Berechnungen für 2002 und 2003 sind die Renditen unter Berücksichtigung der „Wertänderung der Wertpapiere des Anlagevermögens, (der) Liegenschaften sowie der Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien“ jeweils positiv. Jedenfalls sind im Kapitel „Rentabilitätsrechnungen“ bis auf den Satz über „negative Renditen“ (für eine bestimmte Form der Berechnung im Jahr 2001) in sämtlichen anderen Berechnungen für die Jahre 1999 bis einschließlich 2003 nur positive Renditen angeführt. Aus der verschleiernden Darstellung der Renditen in der „Rentabilitätsrechnung“ konnte die Klägerin beim Lesen dieses zweiseitigen Berichts die Risikoträchtigkeit der Veranlagung nicht klar erkennen. Nachdem selbst für das Jahr 2001 in der „Rentabilitätsrechnung“ auch positive Renditen ausgewiesen sind, musste die Klägerin bei Erhalt dieses Berichts im Februar 2005 allein deshalb noch keine Verdachtsmomente für eine Fehlberatung haben.

5. Damit könnte für die Frage des Verjährungsbeginns entscheidungswesentlich sein, ob wie von der Beklagten behauptet Anlass des Gesprächs der Klägerin mit dem Mitarbeiter der A*****gesellschaft mbH ein negatives steuerliches Ergebnis in einer ihr übermittelten Zahlungsübersicht war und ihr der Mitarbeiter mitteilte, dass negative Entwicklungen bei langfristigen Veranlagungen ganz normal seien. Das Erstgericht traf anderslautende Feststellungen, die die Beklagte in der Berufung bekämpfte. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht setzte sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht auseinander, sodass sich die Ergänzung des Berufungsverfahrens als erforderlich erweist. Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und die Rechtssache insofern zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

II. Zur Revisionsbeantwortung:

Der Beschluss des Berufungsgerichts, womit es die Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO zuließ, wurde der Vertreterin der Beklagten am zugestellt. Die im elektronischen Rechtsverkehr beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte dort am ein. Sie wurde von diesem an das Berufungsgericht weitergeleitet, wo sie am einlangte.

Im Fall der nachträglichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 ZPO ist die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO). Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidend nur der Tag ihres Einlangens beim zuständigen Gericht (RIS Justiz RS0041608 [T22]; RS0041653 [T8]). Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück unter Nichteinrechnung des Postlaufs nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS Justiz RS0124533 ua; 2 Ob 238/12g mwN = jusIT 2013/28, 54 [ Thiele ]).

Nach diesen Grundsätzen war die vierwöchige Frist zur Erstattung der Revisionsbeantwortung (§ 507a Abs 1 ZPO) am schon abgelaufen (§ 507a Abs 2 Z 2 ZPO). Die verspätete Revisionsbeantwortung ist daher zurückzuweisen (nunmehr stRsp; RIS Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00221.13A.1219.000