OGH vom 26.08.2003, 5Ob182/03f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "E*****“ *****gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 44.294,58 sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 39/03t-13, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 15 Cg 128/02v-9, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Untermietverhältnis mit der C***** GmbH geltend und beruft sich auf die Haftung der Beklagten gemäß § 15 Abs 1 SpaltG. Die Untermieterin habe nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 20c Abs 2 AO das Untermietverhältnis über ein Geschäftslokal zum aufgekündigt. Die Klägerin habe - nachdem sie erfolglos mit einigen Interessenten Gespräche über einen Abschluss eines Untermietvertrages geführt habe - ihr Hauptmietverhältnis über dieses Geschäftslokal zum aufgekündigt. Aus dem Untermietverhältnis sei ein Wertsicherungsbetrag von EUR 3.737,64 fällig. Infolge der Aufkündigung sei wegen der nicht mehr lukrierten Mietzinse für 6 Monate (April bis inklusive September 2002 von monatlich EUR 6.759,49) ein Schaden von EUR 40.556,94 eingetreten; dies ergebe insgesamt einen Schaden von EUR 44.294,58. Nach Auflösung des Hauptmietvertrages (mit ) bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Dauer des Untermietverhältnisses (mit ) würde der Klägerin ein monatlicher Schaden von EUR 2.547,05 entstehen, welcher sich aus der Differenz zwischen dem mit der Beklagten vereinbarten Untermietzins (ohne Betriebskosten und USt) von EUR 5.093,05 und dem von einem anderen potentiellen Untermieter gemäß § 26 MRG maximal forderbaren Untermietzins von EUR 2.546,-- ergebe. Die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihr die Beklagte für diese künftig entstehenden Schäden aus der vorzeitig erfolgten Auflösung hafte, weil sie gegenüber der Beklagten immer nur die monatlich fällig werdenden Forderungen geltend machen könne, sodass eine Häufung von Streitigkeiten vermieden werden könne. Die Haftung der Beklagten nach § 15 Abs 1 SpaltG gelte auch für Dauerschuldverhältnisse und zwar für das gesamte Schuldverhältnis als solches sowie für alle daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten.
Die Beklagte wendete ein, dass § 15 Abs 1 SpaltG keine Forthaftung für nach Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch fällig werdende oder entstehende Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis umfasse. Aus dem Untermietverhältnis habe die Klägerin keinerlei Vorleistungen erbracht. Vielmehr habe es sich um einen ganz normalen Untermietvertrag ohne irgendwelche Vorauszahlungen oder Vorleistungen durch die Klägerin gehandelt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:
Die Klägerin war Hauptmieterin des Geschäftslokales *****, gewesen, worüber sie am mit der H***** GmbH & Co KG einen Untermietvertrag über das gesamte Bestandobjekt abgeschlossen hat. Die Untermieterin betrieb dort ein Kino. Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Kündigungsverzicht betreffend das Untermietverhältnis bis zum vereinbart. Der Untermietzins war dreimal so hoch wie der von der Klägerin zu entrichtende Hauptmietzins. Die H***** GmbH & Co KG (später umbenannt in: T***** GmbH & Co KG) trat vereinbarungsgemäß ihre Untermietrechte per an die ***** F***** GmbH ab, welche am ihrerseits ausdrücklich auf die Kündigung des Untermietvertrages bis zum verzichtete. Die ***** F***** GmbH änderte am ihre Firma in K***** F***** GmbH. Am spaltete diese Gesellschaft ihren Teilbetrieb "Kinobetriebe" - welcher auch den Untermietvertrag *****, umfasste - auf die K***** K***** GmbH ab. Die K***** F***** GmbH selbst wurde auf Grundlage eines Verschmelzungsvertrages vom als übertragende Gesellschaft mit der W***** AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die W***** AG wurde mit Hauptversammlungsbeschluss vom gemäß § 239 ff AktG in eine GmbH mit der Firma W***** GmbH umgewandelt. Die K***** K***** GmbH änderte am ihre Firma in C***** GmbH. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am das Ausgleichsverfahren eröffnet, am das Anschlusskonkursverfahren. Die C***** GmbH kündigte das Untermietverhältnis mit der Klägerin gemäß § 20c Abs 2 AO per auf. Der vertragliche Kündigungsverzicht hinderte die Aufkündigung im Ausgleich nicht.
Rechtlich vertrat das Erstgericht unter Berufung auf Hirschler, Eiselsberg und Harrer die Auffassung, bei vor Eintragung der Spaltung eingegangenen Dauerschuldverhältnissen sei zwischen Verbindlichkeiten aus bereits abgewickelten und erst künftigen Teilen zu unterscheiden; die Haftungsbestimmung des § 15 Abs 1 SpaltG müsse teleologisch dahin reduziert werden, dass sie bei beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Leistungsabschnitten nicht anwendbar sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf, trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgenden aus:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (32 BlgNR XX. GP 117) werde die Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen nicht explizit angesprochen.
Nach Kalss (Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, § 15 SpaltG Rz 9, 11 ff) erstrecke sich die Haftung auf sämtliche Verbindlichkeiten, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liege; sie umfasse auch Sekundärverbindlichkeiten zB Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Die Haftung bestehe für das gesamte Schuldverhältnis als solches und auch für alle Einzelverbindlichkeiten. Die Haftung aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften belaste damit teilweise die anderen Gesellschaften spürbar und könne auch eine Entflechtung der Gesellschaften zumindest erheblich verzögern. Auf Grund der Spaltungsfreiheit und der vertragsmäßigen Beschränkung der Haftung der Gesellschaften, denen die Verbindlichkeit nicht zugeteilt worden sei, sei diese Belastung nicht unzumutbar. Die Rechtslage sei Konsequenz aus dem gesetzgeberischen Konzept, die Haftung betragsmäßig, nicht aber fristmäßig zu begrenzen. Zur Frage der Begrenzung einer lang dauernden bzw Endloshaftung verweise Kalss auf Literatur und Judikatur zur Unternehmensübernahme und bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft.
Für Koppensteiner (GmbHG2, Anh § 101 Rz 39) sei die Beurteilung der Dauerschuldverhältnisse und Anwartschaften nicht endgültig geklärt. Er meine - unter Hinweis auf Kalss - die besseren Gründe würden aber dafür sprechen, auch auf sie § 15 Abs 1 SpaltG anzuwenden. Auch er weist auf die im Kontext zu § 128 HGB entwickelten einschränkenden Grundsätze hin.
Grünwald (in Helbich/Wiesner/Bruckner, Umgründungen, 1. Lfg, Art VI Spaltung-Handelsrecht Rz 142) lege den Begriff "Verbindlichkeit" weit aus und meine - ohne auf die Problematik weiter einzugehen -, dass hiezu unter anderem Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen gehören würden.
An vor dem SpaltG 1996 erschienener Literatur, die zwar das Problem der Haftung für Verbindlichkeiten aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen thematisiere, aber auf § 15 SpaltG 1996 naturgemäß nicht eingehen könne, werde beispielsweise genannt: Peter Doralt, Gestaltung handelsrechtlicher Vorschriften sowie Spaltung, in FS Kastner, 147; Harrer, Aktuelle Anpassungsprobleme im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, WBl 1994, 361 (364 f); Eiselsberg, SpaltG 50; Hirschler, Die Spaltung der Kapitalgesellschaften im Handels- und Steuerrecht 75.
Die deutsche Literatur zur spaltungsrechtlichen Haftung beteiligter Gesellschaften für vor der Spaltung begründete Verbindlichkeiten werde nicht dargestellt, weil § 133 dUmwG eine nicht vergleichbare Haftungsregelung normiere (der Höhe nach unbeschränkte, aber zeitlich befristete Haftung für die Gesellschaften, denen eine Verbindlichkeit nicht zugewiesen wurde).
Zur Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG gebe es - soweit überblickbar - keine oberstgerichtliche Rechtsprechung. Der Oberste Gerichtshof habe sich aber mehrfach mit der Haftung eines ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen befasst. Hiezu zitierte das Berufungsgericht aus den Entscheidungen 4 Ob 519/83, 6 Ob 630/89, 6 Ob 1731/95 und 1 Ob 528/85.
Sodann räumte es ein, dass sich auch beim Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters die Frage der Begrenzung der Nachhaftung für Verbindlichkeiten aus früher begründeten Dauerschuldverhältnissen stelle, dennoch dürften die Unterschiede zur Haftungsregelung des § 159 HGB nicht übersehen werden: Nach §§ 128, 159 HGB hafte der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich zeitlich begrenzt, aber der Höhe nach unbeschränkt. Hingegen sei die Haftung der "beteiligten Gesellschaft" nach § 15 Abs 1 SpaltG grundsätzlich unbefristet, aber betragsmäßig (mit der Höhe des Nettoaktivvermögens) beschränkt. Ein Spezifikum der Spaltung sei aber vor allem die sogenannte Spaltungsfreiheit, nämlich die dem weitgehend freien Ermessen der Gesellschafter überlassenen Zuteilung der Vermögensteile (inklusive der Vertragsverhältnisse) zu verschiedenen Gesellschaften. Damit sei das den einzelnen Gesellschaften zugeordnete Nettoaktivvermögen (wenn auch die Gesamtsumme nach der Spaltung gewahrt sein müsse) und damit die Haftungshöchstgrenze steuerbar. Wegen dieser Unterschiede bewerte Kalss zu Recht die Haftung der "beteiligten Gesellschaften" (denen einen Verbindlichkeit nicht zugeteilt wurde) selbst für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen als "nicht unzumutbar". Die Frage der "Endloshaftung" stelle sich im vorliegenden Fall nach der dargestellten Judikatur schon deshalb nicht, weil der Untermietvertrag bis befristet gewesen sei.
Die Berufungsgegnerin (beklagte Partei) unternehme nun den Versuch, aus § 15 Abs 2 SpaltG zusätzlich zu der in Abs 1 normierten Haftungsbeschränkung mit dem Nettoaktivvermögen eine weitere betragsmäßige Haftungsbeschränkung abzuleiten, nämlich "dass nach Abs 1 bestenfalls für den Betrag gehaftet wird, der nach Abs 2 als Sicherstellung ausreichend gewesen wäre" (es solle offenbar - entgegen § 15 Abs 1 SpaltG - nicht auf die tatsächliche Leistung der Sicherheit ankommen). Diese Interpretation negiere den Wortlaut und Sinn des § 15 Abs 1 SpaltG. Ebensowenig wäre der Schluss zutreffend, dass keine Haftung nach Abs 1 für solche Forderungen Dritter bestünde, für die auf Grund der Bewertungsvorschriften keine Sicherheit zu leisten wäre. Die Berufungsgegnerin übersehe, dass die Verneinung eines Sicherstellungsanspruches (weil zB durch die Spaltung keine Gefährdung entstehe) keinerlei Auswirkung auf die Haftung nach § 15 Abs 1 SpaltG habe.
Die Beklagte hafte somit dem Grunde nach für Ansprüche, welche aus dem vor Eintragung der Spaltung geschlossenen Untermietvertrag abgeleitet würden. Das Erstgericht habe daher die in der Klage geltend gemachten Ansprüche zu prüfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Haftung von beteiligten Gesellschaften nach § 15 Abs 1 SpaltG für Verbindlichkeiten aus vor Eintragung der Spaltung begründeten Dauerschuldverhältnissen, wenn diese Verbindlichkeiten erst nach Eintragung der Spaltung fällig werden, fehle.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, § 15 SpaltG sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil - ebenso wie bei der vergleichbaren Haftung nach § 159 HGB - zwischen entstandenen und nicht entstandenen Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zu differenzieren sei und für nicht entstandene Forderungen ohne Vorausleistung, wie beispielsweise zukünftige Mietzinsforderungen, keine Haftung bestehe, und weil nach § 15 Abs 1 Satz 1 SpaltG äußerstenfalls für den Betrag gehaftet werde, der nach § 15 Abs 2 SpaltG als Sicherstellung ausreichend gewesen wäre, welcher Betrag bei einem ausgewogenen Mietverhältnis mangels Überhangs mit null festzulegen sei.
Hiezu wurde erwogen:
§ 15 Abs 1 SpaltG idF Art 13 EU-GesRÄG BGBl 304/1996 lautet:
Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Gesellschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan zugeordnet wird, die übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften bis zur Höhe des ihnen jeweils zugeordneten Nettoaktivvermögens (Wert der der haftenden Gesellschaft zugeordneten aktiven Vermögensteile abzüglich Wert der ihr zugeordneten Verbindlichkeiten) als Gesamtschuldner. Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat. Keine Haftung besteht für solche Verbindlichkeiten, für die nach den folgenden Absätzen Sicherheit geleistet wurde.
Für Dauerschuldverhältnisse enthält die Norm keine Sonderregelung. Auch die vom Berufungsgericht wiedergegebenen Gesetzesmaterialien befassen sich mit dieser Frage nicht. Die von den Vorinstanzen hiezu zitierte Literatur zu § 15 SpaltG und zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs 1 SpaltG idF GesRÄG 1993 ist uneinheitlich; für jede der von den Vorinstanzen vertretenen Rechtsauffassungen lassen sich Lehrmeinungen ins Treffen führen. Die Interessen der Beteiligten sind völlig gegensätzlich: Während die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, denen die Verbindlichkeit nach dem Spaltungsplan nicht zugeordnet wurde, mit einem Dauerschuldverhältnis, das ihnen keinen Nutzen bringt, nichts zu tun haben wollen, will der Gläubiger seine Haftungsbasis erhalten; dass seine Sorge begründet sein kann, zeigt der vorliegende Fall, in dem die Gesellschaft, auf die der betreffende (Kino-)Teilbetrieb abgespaltet wurde, insolvent wurde. Es gilt nun zwischen diesen widerstreitenden Interessen (Enthaftungs- gegen Sicherungsinteresse) einen im Sinne des Art 12 Abs 1 der Spaltungsrichtlinie angemessenen Ausgleich zu finden.
Trotz der vom Berufungsgericht betonten Regelungsunterschiede ist auf Grund der gegebenen Ähnlichkeiten eine Bedachtnahme auf die im Falle von Dauerschuldverhältnissen geltende Rechtslage beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (§ 128 iVm § 159, vgl auch § 26 HGB) angebracht (Kalss, Verschmelzung-Spaltung-Umwandlung, § 15 SpaltG Rz 11, 13 aE; Koppensteiner, GmbHG2 Anh § 101 Rz 39). Hiezu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass sich der Umfang der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters auf jene Verbindlichkeiten erstreckt, deren Rechtsgrund beim Ausscheiden des Gesellschafters bereits wirksam war; auf die Fälligkeit kommt es hingegen nicht an (4 Ob 519/83 = RdW 1985, 308; 6 Ob 630/89 = RdW 1989, 388 = WBl 1989, 372; 6 Ob 1731/95 = WBl 1996, 288; RIS-Justiz RS0061628). Hat der Gläubiger seine eigene Leistung schon vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erbracht, besteht die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für den vertraglich bestimmten Zeitraum des Dauerschuldverhältnisses fort; bei vollständiger Vorleistung des Vertragspartners muss er also für die vollständige Gegenleistung aufkommen (1 Ob 528/85 = SZ 58/87 = RdW 1985, 309 = GesRZ 1987, 98; 6 Ob 630/89; 6 Ob 1731/95; vgl auch 9 ObA 7/89 = SZ 62/26; 9 ObA 288/89 = SZ 62/181; Koppensteiner in Straube I3 § 128 HGB Rz 22 mwN; Karollus, Unternehmerwechsel und Dauerschuldverhältnis, ÖJZ 1995, 241, 248).
Wie die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters bei Ansprüchen aus Dauerschuldverhältnissen sonst beschaffen ist, ist umstritten. In 1 Ob 528/85 wurde diese Frage für Dauerschuldverhältnisse, die auf steten Austausch von Leistung und Gegenleistung gerichtet sind, ausdrücklich offengelassen. In 6 Ob 630/89 findet sich die allgemeine Bemerkung, eine zeitlich unbeschränkte Haftung des Ausgeschiedenen würde nicht den Intentionen der Gesetzesverfasser entsprechen. In der Lehre besteht weitgehend Einigkeit, dass eine Gesetzeslücke vorliegt, die durch Limitierung der Nachhaftung des Ausgeschiedenen zu füllen ist. Hiefür werden mehrere unterschiedliche Lösungen vorgeschlagen: Zum Teil wird auf den nächstmöglichen Kündigungstermin, zum Teil auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung abgestellt, zum Teil eine Haftung im Bezug auf Zeiträume nach dem Ausscheiden überhaupt verneint (vgl die Nachweise bei Koppensteiner in Straube I3 § 128 HGB Rz 22).
Angesichts der gegebenen Interessenlage hält der erkennende Senat demgegenüber jene Ansicht für überzeugend, welche die erkannte Lücke durch Erweiterung der Verjährungsnormen zu Enthaftungsnormen im Wege der Analogie (bzw durch teleologische Reduktion der Forthaftungsnormen) schließen will (Karollus aaO 245 f). Ansatzpunkt dafür ist die den §§ 26, 159 HGB entnehmbare Wertung, dass die Haftung spätestens nach fünf Jahren ihr Ende finden soll. Diese Wertung lässt sich auch auf die Haftung für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse übertragen, bei denen fortlaufend ein Einzelsynallagma von Leistung und Gegenleistung feststellbar ist (1 Ob 528/85: "Leistungs- und Gegenleistungstakt"). Dies hat zur Folge, dass die Haftung auf jene Einzelverbindlichkeiten beschränkt wird, die binnen fünf Jahren nach Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden.
Für die hier zu beurteilende spaltungsrechtliche Haftungsfrage ergibt sich hieraus sinngemäß Folgendes: § 15 Abs 1 SpaltG erfasst alle Forderungen, deren Entstehungsursache vor dem Tag der Eintragung der Spaltung liegt, grundsätzlich auch Dauerschuldverhältnisse und die daraus resultierenden Einzelverbindlichkeiten (Kalss aaO Rz 9 bis 13). Im Falle der Vorleistung des Gläubigers besteht keine besondere zeitliche Beschränkung. Ansonsten ist eine "Endloshaftung" oder eine dieser gleichzuhaltende - wie hier - lange dauernde Haftung einer der "übrigen an der Spaltung beteiligten Gesellschaften" nicht nur betraglich, sondern auch wie beim Ausscheiden eines Personengesellschafters zeitlich zu begrenzen (vgl Kalss aaO Rz 13 aE). Hiefür ist die Fünf-Jahres-Frist der §§ 26, 159 HGB analog heranzuziehen. Die negative Bezugnahme der Gesetzesmaterialien auf § 159 HGB steht dem nicht entgegen, weil dort auf die spezifischen Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen nicht eingegangen wird. Im Übrigen handelt es sich bei der historischen Auslegung nur um eine von mehreren Interpretationsmethoden; eine teleologische Betrachtung wird hiedurch nicht ausgeschlossen. Eine solche führt hier (entgegen dem Berufungsgericht) zu einer zeitlichen Begrenzung der grundsätzlich (mit dem Berufungsgericht) zu bejahenden Haftung "beteiligter" Gesellschaften für Forderungen aus "einzelsynallagmatischen" Dauerschuldverhältnissen; diese Lösung entspricht nach Auffassung des erkennenden Senates auch dem Grundgedanken des angemessenen Gläubigerschutzes in Art 12 der Spaltungsrichtlinie.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Argumentation der Rechtsmittelwerberin, aus § 15 Abs 2 SpaltG würde sich eine (weitere) betragliche Begrenzung der Haftung gemäß Abs 1 mit der Höhe einer hypothetischen Sicherstellung ergeben.
Im vorliegenden Fall bedürfen die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche aus einem vor Eintragung der Spaltung geschlossenen Untermietvertrag somit einer weiteren erstgerichtlichen Prüfung, weshalb es - mit der Maßgabe der obigen Ausführungen - beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu bleiben hat.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.