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OGH vom 20.06.2002, 2Ob146/02p

OGH vom 20.06.2002, 2Ob146/02p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gerhard M***** und 2. Reinhard M*****, vertreten durch Musil & Musil, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 7.762,28 sA infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 305/00a-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Gänserndorf, vom , GZ 3 C 10/00w-6, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben .

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies mit Urteil vom das auf Zahlung von S 100.000 gerichtete Klagebegehren ab. Mit dem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz erhoben die Kläger dagegen Berufung, die beklagte Partei erstattete mit Schriftsatz vom Berufungsbeantwortung.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom (29 S 59/00t) wurde der Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet.

Mit Urteil vom bestätigte das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Die Kläger stellten daraufhin den Antrag an das Berufungsgericht, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, sie führten mit denselben Schriftsatz die ordentliche Revision aus.

Das Berufungsgericht stellte mit Verfügung vom den Akt dem Erstgericht zur Fassung eines Unterbrechungsbeschlusses und neuerlicher Vorlage zurück, das Erstgericht fasste am einen Unterbrechungsbeschluss.

Die klagenden Parteien beantragten daraufhin am beim Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens und wiesen dabei darauf hin, dass der Konkurs mangels Kostendeckung zwischenzeitig aufgehoben worden war (Beschluss des Konkursgerichtes vom ).

Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Berufungsgericht vor, welches mit Beschluss vom seinen Zulassungsausspruch dahin abänderte, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, es liege eine erhebliche Rechtsfrage vor, nach Einlangen des Fortsetzungsantrages sei daher der Zulassungsausspruch abzuändern.

Wenngleich das Berufungsgericht keinen förmlichen Beschluss über die Fortsetzung des Verfahrens gefasst hat, ist seinem Beschluss doch eindeutig der Wille, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen, zu entnehmen (vgl JBl 1999, 818; ZIK 2002, 60). Das Berufungsgericht war zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag auch zuständig, weil die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten ist (Gitschthaler, ZPO², § 166 Rz 5 mwN).

Die beklagte Partei erstattete Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil aus dem Grunde der Rechtssicherheit eine dem Urteil des Berufungsgerichtes anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen ist.

Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens. Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (ZIK 1998, 96 mwN). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auch auf Entscheidungen über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden (RIS-Justiz RS0036809; 9 Ob 376/97b).

Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei erfolgte, bei war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, weil die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft (RIS-Justiz RS0035870).

Fundstelle(n):
TAAAD-49190