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Bewertung im Außerstreitverfahren
§ 7 RATG
Nehmen die Parteien im Außerstreitverfahren abweichende Bewertungen des Streitgegenstandes vor, liegt schon darin eine wirksame Streitwertbemängelung und das Gericht hat den Streitwert nach § 7 RATG festzusetzen; dies ist nicht anfechtbar.
OLG Wien , 28 R 225/11f