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GesRZ 4, August 2012, Seite 276

Bewertung im Außerstreitverfahren

§ 7 RATG

Nehmen die Parteien im Außerstreitverfahren abweichende Bewertungen des Streitgegenstandes vor, liegt schon darin eine wirksame Streitwertbemängelung und das Gericht hat den Streitwert nach § 7 RATG festzusetzen; dies ist nicht anfechtbar.

OLG Wien , 28 R 225/11f

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