OGH vom 25.09.1997, 6Ob264/97k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 37042z eingetragenen "O.***** Gesellschaft mbH" mit dem Sitz in *****, vertreten durch den Geschäftsführer Werner P*****, dieser vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Eintragungen einer Änderung der Satzung, Erhöhung des Stammkapitals, Einbringung eines Mitunternehmeranteils als Sacheinlage und eines Gesellschafters, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 3 R 143/97x (50 Fr 2991/97d)-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Die Gesellschaft mbH meldete zur Eintragung im Firmenbuch folgendes an:
a) Einen Einbringungsvertrag, womit die Einbringung des Mitunternehmeranteils ihres Gesellschafters (dieser ist atypischer stiller Gesellschafter der Gesellschaft mbH) in die Gesellschaft als Sacheinlage der gleichzeitig einzutragenden Kapitalerhöhung vereinbart wurde;
b) Den Generalversammlungsbeschluß über die Kapitalerhöhung auf 750.000,-- S Stammkapital sowie dieses Stammkapital;
c) Die Eintragung der neuen Stammeinlage des Gesellschafters, die zur Hälfte bar und zur Hälfte als Sacheinlage (siehe Punkt a) geleistet werden sollte.
Zum Nachweis des Vermögenswerts der Sacheinlage legte die Gesellschaft die letzte Bilanz und ein Gutachten ihres Steuerberaters vor.
Die Vorinstanzen verneinten nach diesem Gutachten, daß der Mitunternehmeranteil des atypischen stillen Gesellschafters (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) einen Vermögenswert darstelle, weil der Anteil einen Negativsaldo aufweise und die Gesellschaft mbH weder über das schon verbrauchte Stammkapital noch über das ebenfalls schon aufgezehrte Beteiligungskapital verfügen könne. Im Interesse der Gläubiger müsse die Einlage einen positiven Verkehrswert aufweisen (§ 12 Abs 1 UmgrStG).
Rechtliche Beurteilung
Folgende Rechtsprobleme, für die zum Teil nur Lehrmeinungen vorliegen, erscheinen entscheidungswesentlich, werden aber von der rekurrierenden Gesellschaft nicht aufgegriffen:
Die Festlegung des Stammkapitals ist Grundlage der Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das Gesetz fordert im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das Vorhandensein eines realen Befriedigungsfonds. Dies gilt auch für Kapitalerhöhungen (6 Ob 14/90). Es herrscht der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung (Koppensteiner, GmbHG Rz 18 zu § 6). Die Kapitalerhöhung ist ab der Eintragung im Firmenbuch wirksam (SZ 57/174; 1 Ob 509/96). Eine Überbewertung der Sacheinlage ginge zu Lasten der Gläubiger. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stammeinlage sind im Interesse des Gläubigerschutzes zwingend, beispielsweise die Bareinzahlungsvorschrift des § 10 GmbHG. Die Einhaltung der Vorschriften hat das Firmenbuchgericht im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht sicherzustellen. Es hat also den Verkehrswert der eingebrachten Sachen zu prüfen. Ein atypischer stiller Gesellschafter ist wegen seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen als stiller Mitunternehmer aufzufassen (ecolex 1996, 459). Seine Einlage (Beteiligung) ist wie ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen zu behandeln. Fraglich ist, ob durch die mit der Einbringung bewirkte confusio tatsächlich eine Vermehrung des Gesellschaftsvermögens bewirkt wird. Grundsätzlich sind aber Beteiligungen von stillen Gesellschaftern (an fremden Unternehmen) zur Einbringung geeignet (vgl für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ÖBA 1997, 612). Die Gesellschaft muß nach der Einbringung an den stillen Gesellschafter keinen Gewinnanteil mehr auszahlen. Dessen Forderungen gegenüber der Gesellschaft sind erloschen. Der stille Gesellschafter "verzichtet" gewissermaßen mit der Einbringung seines Anteils auf seine Forderungen. Ein solcher Verzicht kann nach der Lehre (Koppensteiner aaO Rz 15 zu § 63) als Sacheinlage qualifiziert werden; dies setzt aber nach dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung einen Vermögenswert der Beteiligung voraus. Bei Kapitalerhöhungen muß das Kapital nicht bar geleistet werden. Nach § 6a Abs 4 GmbHG sind Sacheinlagen unter gewissen aktienrechtlichen Voraussetzungen zulässig. Nach dem anzuwendenden § 20 Abs 2 AktG müssen die Einlagen Vermögenswert haben. Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag konkret offengelegt werden (§ 6 Abs 4 GmbHG; Reich-Rohrwig, GmbH Recht**2 Rz 1/184). Der Gläubiger soll über die Kapitalausstattung der Gesellschaft informiert sein. Daraus, daß die Vorschriften über die Kapitalaufbringung ein Instrument des Gläubigerschutzes sind (Reich-Rohrwig aaO Rz 1/197 mwN), ergibt sich die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch sowohl hinsichtlich der Satzungsänderung als auch hinsichtlich der Einbringung (die steuerrechtlich nach § 12 UmgrStG zu beurteilen ist) abzuweisen.
Die Rekurswerberin nimmt zu der dargelegten Rechtslage nicht Stellung und führt zur Zulässigkeit des Rekurses nur das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung über die anzuwendenden Grundsätze bei der Ermittlung des positiven Verkehrswerts des einzubringenden Vermögens ins Treffen, geht aber selbst davon aus, daß der Gesetzgeber im Umgründungssteuergesetz unter Verkehrswert den bei einer Veräußerung erzielbaren Preis versteht. Dieser Ansicht kann durchaus zugestimmt werden. Die Vorinstanzen haben jedoch das vorgelegte Gutachten dahin ausgelegt und aufgrund dieses Beweismittels die Feststellung getroffen, daß die Beteiligung des stillen Gesellschafters keinen Verkehrswert aufweise. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Mit den Ausführungen im Revisionsrekurs werden in Wahrheit die von den Vorinstanzen im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse bekämpft. Die übereinstimmende Auffassung der Vorinstanzen, daß in der Zukunft allenfalls (also nur theoretisch) erzielbare positive Unternehmensergebnisse derzeit auf den Verkehrswert sowohl des Unternehmens der Gesellschaft mbH als auch der stillen Beteiligung daran keinen Einfluß hätten, ist als Tatsachenfeststellung unanfechtbar. Mangels Aufzeigens erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG ist nicht auf die Rechtsfrage einzugehen, ob das Firmenbuchgericht nicht von Amtswegen verpflichtet gewesen wäre, auf eine Ergänzung des Privatgutachtens zu dringen oder aber ein weiteres Bewertungsgutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob das Unternehmen der Gesellschaft mbH in absehbarer Zeit aufgrund konkreter Fakten in der Lage sein werde, Gewinn zu erzielen und ob sich daraus schon zum derzeitigen Zeitpunkt ein positiver Verkehrswert der stillen Beteiligung ableiten ließe.