zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 25.01.1994, 4Ob169/93

OGH vom 25.01.1994, 4Ob169/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Griß und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Georg Zanger und Dr.Alfred J.Noll, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Schadenersatz, angemessenen Entgeltes, Rechnungslegung und Vernichtung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 49/93-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 15 Cg 258/92-6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen, die Klägerin hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist eine in Österreich tätige Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz, welche ua Rechte an Werken der Filmkunst, an Laufbildern oder Werken der in § 2 Z 2 UrhG bezeichneten Art, sofern diese als Werke der bildenden Kunst anzusehen oder Teile davon sind, sowie Rechte an Lichtbildern wahrnimmt. Zu diesem Zweck räumen die Mitglieder (ua Fotografen) der Klägerin die alleinigen und ausschließlichen Werknutzungsrechte im Sinne des Art 24 UrhG ein (Wahrnehmungsrechte). Als Inhaberin ausschließlicher Werknutzungsrechte ist die Klägerin berechtigt, im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Durch den Abschluß von Vertretungs- und Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Gesellschaften desselben Geschäftszweckes vertritt die Klägerin ein internationales Repertoire an derartigen Werken der bildenden Kunst.

Zwischen der Klägerin und der S***** S.C.C. mit dem Sitz in Belgien besteht ein Vertrag, welcher ua folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1:

Mit dem vorliegenden Vertrag betraut die S*****die V***** mit der ausschließlichen Vertretung ('Werknutzungsrecht' im Sinne des Artikel 24 des österreichischen UrhG) im Wahrnehmungsgebiet letzterer, wie im Artikel 10 dieses Vertrages angeführt, zum Zweck der Kontrolle und Wahrnehmung des Vorführungs-, Vervielfältigungs- und Folgerechtes der Werke ihrer Mitglieder und dies laut den gesetzlichen Bestimmungen, die in ihrem Wahrnehmungsgebiet in Kraft sind.

...

Artikel 2:

...

Zum Wahrnehmungsbereich dieses Vertrages gehören auch Fotografien. Die Vertragspartner kommen überein, daß das Vervielfältigungsrecht für die Fotografien nur im Fall der Rechtsverletzung wahrgenommen wird.

...

Artikel 3:

Jeder der Vertragspartner verpflichtet sich auf Grund der ihm im Artikel 1 eingeräumten ausschließlichen Vertretung unter Zugrundelegung der von den Mitgliedern übertragenen Rechte, der Statuten und Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und der in den Wahrnehmungsgebieten geltenden gesetzlichen Bestimmungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
die Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke im eigenen Namen zu genehmigen oder zu verbieten;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
die infolge von Zessionen, Bewilligungen und Genehmigungen erteilten Rechte wahrzunehmen;

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen ...;


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
insgesamt alle Handlungen und Maßnahmen zu ergreifen, um die beste Verwaltung der vertragsgegenständlichen Rechte zu gewährleisten.

...".

Auf Seite 11 der "S*****zeitung" vom , deren Medieninhaberin die Beklagte ist, wurden zur Illustration des Artikels "Vertrautes neu in Szene" mehrere Lichtbilder veröffentlicht; ua links oben ein Lichtbild, unter dem sich der Text befand: "Die niederländische Truppe um Wim Vandekeybus eröffnet den Festivalreigen ...". Eine Herstellerbezeichnung trug das Lichtbild nicht. Diese Seite enthielt nur den kleingedruckten Vermerk: "Alle Fotos: Szene". Das erwähnte Lichtbild wurde von einem Journalisten der "S*****zeitung" anläßlich einer von der "Szene Salzburg" kurz vor dem abgehaltenen Pressekonferenz einer von den Organisatoren der Pressekonferenz aufgelegten Mappe entnommen; die anwesenden Journalisten waren nämlich aufgefordert worden, Lichtbilder ihrer Wahl zu entnehmen, damit diese in den einzelnen Printmedien abgedruckt werden könnten. Eine Erklärung, daß diese Lichtbilder nur gegen Rückstellung überlassen würden, wurde dabei nicht abgegeben. Das einschlägige Material der "Szene Salzburg" enthielt jedoch den Vermerk, daß das genannte Lichtbild der holländischen Gruppe "Wim Vandekeybus" vom Hersteller Octavio I***** stamme ("Fotografien: Octavio I*****"). Die Tageszeitung "St*****" brachte aus dem gleichen Fotomaterial der "Szene der Jugend" ein anderes Lichtbild der holländischen Gruppe "Wim Vandekeybus" zum Abdruck und versah es mit dem Vermerk "Foto I*****".

Die Klägerin begehrt zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, das in der "S*****zeitung" vom veröffentlichte Lichtbild des Fotografen Octavio I*****, an dem die Leistungsschutzrechte der Klägerin zustehen, ohne die richtige Herstellerbezeichnung zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonstwie zu verwenden oder auf andere Weise in die Leistungsschutzrechte der Klägerin einzugreifen. Das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild sei von Octavio I***** hergestellt worden. Dieser sei Mitglied der für B***** zuständigen Verwertungsgesellschaft S*****. Im Hinblick auf den nach wie vor aufrechten Gegenseitigkeitsvertrag zwischen der Klägerin und der S*****sei Octavio I***** auch Mitglied der Klägerin, welche daher aktiv legitimiert sei. Auf dem Original des Lichtbildes sei der Herstellervermerk "Octavio I*****" angemerkt gewesen (S. 23). Mit der Veröffentlichung des Lichtbildes ohne die Herstellerbezeichnung habe die Beklagte in die Rechte der Klägerin eingegriffen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Bestritten werde, daß die S***** selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein könne, daß die Klägerin und die S***** bei Abschluß des Gegenseitigkeitsvertrages rechtswirksam vertreten gewesen seien, daß Octavio I***** Mitglied der S***** sei und dieser seine Schutzrechte übertragen habe. Die Klägerin könne sich mangels Monpolstellung nicht auf eine Vermutung wie die AKM stützen. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, daß die S***** berechtigt wäre, Urheberrechtsansprüche der Klägerin zu überlassen. Durch das Auflegen der Lichtbilder bei der Pressekonferenz seien diese im Sinne des § 8 iVm § 16 Abs 1 UrhG veröffentlicht worden. Der Klägerin stehe somit kein Verbreitungsrecht mehr zu. Das Ausschließungsrecht der Verbreitung des Lichtbildes sei damit untergegangen. Der Anspruch des Herstellers auf Beisetzung seines Namens gemäß § 74 Abs 3 UrhG bedeute kein Ausschließungsrecht im Sinne des § 81 UrhG.

Der Erstrichter erließ die einstweilige Verfügung. Er nahm noch als bescheinigt an, daß die S***** eine belgische Verwertungsgesellschaft mit einem gleichartigen Geschäftszweig wie die Klägerin sei, daß der Fotograf Octavio I***** Mitglied der S***** sei und dieser die urheberrechtlichen Werknutzungs- und Wahrnehmungsrechte übertragen habe, daß das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild von Octavio I***** stamme und mit der Herstellerbezeichnung versehen gewesen sei (S. 57). Der Sachverhalt begründe einen Anscheinsbeweis dafür, daß das Lichtbild zum Repertoire der Klägerin gehöre.

Rechtlich schloß der Erstrichter daraus, daß mangels Entkräftung des Anscheinsbeweises durch die Beklagte das Vertretungsrecht der Klägerin und ihre Aktivlegitimation anzunehmen sei. Das Recht auf Namensnennung sei ein Bestandteil der von Octavio I***** als Lichtbildhersteller auf die S***** und von dieser für den Geltungsbereich Österreich an die Klägerin übertragenen Schutzrechte geworden. Octavio I***** habe die von ihm hergestellten Lichtbilder zwar zur Veröffentlichung freigegeben, aber mit einem Herstellervermerk versehen. Selbst ein Untergang oder eine Veräußerung des Verwertungsrechtes der Verbreitung ziehe nicht den Untergang oder die Veräußerung des Schutzrechtes auf die Herstellerbezeichnung nach § 74 Abs 3 UrhG nach sich. Die Beklagte habe dieses Recht des Fotografen verletzt.

Das Rekursgericht, welches den Beschluß des Erstgerichtes im übrigen bestätigte, trug dem Kläger den Erlag einer Sicherheitsleistung von S 25.000 binnen 14 Tagen auf, widrigenfalls die einstweilige Verfügung aufgehoben würde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Entgegen den Rechtsmittelausführungen der Beklagten habe die Klägerin ausreichend bescheinigt, daß Octavio I***** Mitglied der S***** sei, daß die S***** als belgische Verwertungsgesellschaft rechtlich bestehe, die den Vertrag unterfertigenden Personen vertretungsbefugt gewesen seien und die S***** nach dem dafür maßgeblichen belgischen Recht (§§ 10 und 12 IPRG) zum Erwerb von Immaterialgüterrechten und deren Verwertung und Wahrung rechtlich in der Lage gewesen sei. Daß das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild von Octavio I***** stamme und seinen Herstellervermerk aufweise, habe die Klägerin nur mangelhaft bescheinigt. Grundsätzlich könne zwar gesagt werden, daß Fotografen ihre Werke erfahrungsgemäß in der Regel mit einer Herstellerbezeichnung versehen. Auch im Hinblick darauf, daß das im "St*****" veröffentlichte Lichtbild den Hinweis auf Octavio I***** aufgewiesen habe, spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß auch im vorliegenden Fall eine Herstellerbezeichnung angebracht gewesen sei. Der Mangel einer ausreichenden Bescheinigung sei durch eine Sicherheitsleistung im Sinne des § 390 Abs 1 EO auszugleichen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei gemäß § 34 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen, weil die Verletzungshandlung in Österreich stattgefunden habe. Die Klägerin könne zwar die "AKM-Vermutung" nicht für sich in Anspruch nehmen, habe sie doch nicht einmal behauptet, daß ihr die dazu erforderliche Monopolstellung zukomme. Eine solche Vermutung stehe aber hier ohnehin nicht zur Debatte, weil der Hersteller des Lichtbildes, seine Mitgliedschaft bei der belgischen Verwertungsgesellschaft S***** und der Gegenseitigkeitsvertrag zwischen der S***** und der Klägerin mit der für das Provisorialverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststünden. Die Organisationsdichte der Klägerin und ihres Vertragspartners sei daher nicht weiter von Bedeutung. Fraglich könnte nur sein, ob aus der Mitgliedschaft des Lichtbildherstellers im Wege eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden könne, daß der Hersteller alle seine Verwertungsrechte an bestehenden und künftig entstehenden Lichtbildern der Verwertungsgesellschaft übertragen habe. Dieser Anscheinsbeweis müsse zumindest im Provisorialverfahren zulässig sein, weil nach § 1 Abs 1 der Wahrnehmungsordnung der Klägerin die Mitglieder ihre Verwertungsgesellschaft nicht nur mit der treuhändigen Wahrnehmung ihrer gegenwärtigen, sondern auch der künftig zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse beauftragen, die Rechtseinräumung für alle Länder der Welt gelte (§ 1 Abs 3 der Wahrnehmungsordnung) und die Klägerin ausdrücklich auch mit der treuhändigen Wahrnehmung der Urheberpersönlichkeitsrechte, wie etwa des Rechtes auf Namensnennung, beauftragt werde (§ 1 Abs 4 der Wahrnehmungsordnung). Dementsprechend sei auch das Formular für die Wahrnehmungserklärung verfaßt, das von den Berechtigten beim Beitritt zur Klägerin zu unterfertigen ist. Wie bei sinnhafter Vorgangsweise nicht anders zu erwarten, übertrügen die Träger von Immaterialgüterrechten der Klägerin demnach regelmäßig alle - auch künftige - in Frage kommenden Rechte zur Wahrnehmung. Es wäre auch nicht rationell, diese Aufgaben auf verschiedene Verwertungsgesellschaften zu verteilen, soweit das nicht durch die Verschiedenartigkeit der Rechte und die Spezialisierung der Verwertungsgesellschaften erforderlich ist. Gleiches müßte selbstredend auch für eine belgische Verwertungsgesellschaft und ihre Mitglieder gelten. Aus der Mitgliedschaft könne daher in der Form eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, daß das Mitglied der Gesellschaft immer alle in Frage kommenden Rechte übertragen habe, wobei den durch diese Vermutung Belasteten der Gegenbeweis offen stehe, daß dies im konkreten Fall ausnahmsweise nicht geschehen sei. Dieser Schluß werde letztlich auch in MR 1988, 90 neben der eigentlichen sogenannten "AKM-Vermutung" gezogen, lege doch dort der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung nur zugrunde, daß der Rechtserwerb (der AKM) "regelmäßig" durch eine sogenannte Vorausverfügung des Urhebers im Sinne des § 31 UrhG erfolge, und lasse dies dafür genügen, der AKM die aktive Klagelegitimation zuzubilligen, obwohl auch dort denkbar wäre, daß die betreffenden Autoren und Komponisten im konkreten Fall keine Vorausverfügung mit der Verwertungsgesellschaft vereinbarten.

Die Rekursausführungen, wonach durch die Veröffentlichung des Lichtbildes durch die "Szene Salzburg" das Verbreitungsrecht des Herstellers erloschen sei, gingen ins Leere, weil die Klägerin hier kein Verwertungs- oder Verbreitungsrecht im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG, sondern ausschließlich das Recht auf Namensnennung im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG geltend mache. Dieses Recht könne selbstredend nicht durch die Veröffentlichung im Sinne des § 16 Abs 2 UrhG erlöschen, weil es gerade erst im Fall einer Veröffentlichung und Verbreitung greifen solle und auch im Fall der Veräußerung der Verwertungsrechte beim Hersteller bleibe. Auch bei der Verletzung des Rechtes auf Namensnennung bestehe ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagte habe somit gegen § 74 Abs 3 UrhG verstoßen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Nach Meinung der Beklagten sei es dem Gericht verwehrt, einen Sachverhalt, noch dazu auf Grund eines Anscheinsbeweises, dann als bescheinigt anzunehmen, wenn er nicht einmal behauptet worden sei. Die Klägerin habe hier nur die Mitgliedschaft Octavio I*****s an der S*****, nicht aber eine Übertragungserklärung, insbesondere keine Vorausverfügung im Sinne des § 31 Abs 1 UrhG, behauptet. Auch die Annahme, daß die S***** eine juristische Person sei, beruhe auf bloßen Vermutungen. Die Voraussetzungen für den Anscheinsbeweis lägen nicht vor. Dem ist folgendes zu erwidern:

Da der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren, insbesondere im Provisorialverfahren, nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, ist die Anfechtung der Beweiswürdigung im Revisionsrekursverfahren unzulässig (SZ 23/306; JBl 1959, 134; JBl 1980, 430; ÖBA 1992, 167 mwN). Soweit das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat, daß die S***** (nach belgischem Recht) rechtsfähig und zum Erwerb von Immaterialgüterrechten und deren Verwertung und Wahrung in der Lage ist, hat dies der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Klägerin nur behauptet hat, Octavio I***** sei Mitglied der S***** und - im Hinblick auf den Gegenseitigkeitsvertrag - auch ihr Mitglied (S. 3 und 23), nicht aber ausdrücklich vorgebracht hat, Octavio I***** habe der S***** alle seine bestehenden und künftigen Rechte übertragen. Daß dies aber die Klägerin zum Ausdruck bringen wollte, ergibt sich zweifelsfrei daraus, daß sie aus der Mitgliedschaft ihre Befugnis zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen ein Recht ihres Mitgliedes nach dem Urheberrechtsgesetz abgeleitet hat. Die - auf Grund eines prima-facie-Beweises gewonnene - Feststellung, Octavio I***** habe eine ausdrückliche Übertragungserklärung zugunsten der S***** (und damit auch der Klägerin) abgegeben, fällt daher jedenfalls in den Rahmen des geltend gemachten Klageanspruches und ist daher, selbst wenn man sie in strenger Beurteilung des Klagevorbringens als "überschießend" werten wollte, zu berücksichtigen (JBl 1964, 208; ZVR 1973/7; JBl 1986, 121; MR 1993, 226 uva).

Entgegen der Meinung der Beklagten war das Rekursgericht durchaus berechtigt, im Provisorialverfahren zur Gewinnung der rechtlich erheblichen Feststellung, daß Octavio I***** der S***** alle seine Rechte nach § 74 UrhG, insbesondere auch das hier geltend gemachte Recht nach § 74 Abs 3 UrhG in bezug auf das von der Beklagten veröffentlichte Lichtbild, übertragen hat, sich des Anscheinsbeweises zu bedienen. Der Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) ist eine (auflösend bedingte) Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (Fasching, LB2 Rz 894; MR 1988, 90 uva). Er ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht (Fasching aaO; SZ 57/20). Ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises vorliegen, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Fasching aaO Rz 897; SZ 56/145; SZ 57/20; MR 1988, 90 uva).

Die Klägerin hat - durch Vorlage des Schreibens Beilage D./ - nach der für den Obersten Gerichtshof bindenden Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz hinreichend glaubhaft gemacht, daß Octavio I***** Mitglied der S***** ist. Daraus folgt aber typischerweise, daß er der S***** alle seine Rechte an schon geschaffenen oder auch künftigen Lichtbildern übertragen hat. Die in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaften lassen sich - wie sich aus ihren Statuten und Mustern von Wahrnehmungsverträgen udgl. ergibt (Dittrich, Österreichisches und Internationales Urheberrecht2, 839 ff) - von den Künstlern und Leistungsschutzberechtigten grundsätzlich immer alle gegenwärtigen und künftigen Rechte abtreten. Auch die Einräumung der Nutzungsrechte an die (in der Bundesrepublik Deutschland tätige) GEMA umfaßt die treuhänderische Übertragung auch der künftigen, von den Berechtigten während der Vertragsdauer erworbenen Rechte (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 410). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß angenommen werden, daß auch in Belgien die von einer Verwertungsgesellschaft geschlossenen Verträge in diesem Sinn typisiert sind. Der Oberste Gerichtshof hat daher keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises in diesem Falle. Die Wertung, ob ein solcher Anscheinsbeweis im konkreten Fall erbracht wurde, gehört in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof unüberprüfbaren Beweiswürdigung (Fasching aaO Rz 897; SZ 56/145; MR 1988, 90).

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Frage, ob gegen § 74 Abs 3 UrhG verstoßen wurde, auf eine allfällige vorangegangene Veröffentlichung des Lichtbildes nicht an. Daß ein Anspruch auf Unterlassung des Veröffentlichens eines Lichtbildes ohne die Herstellerbezeichnung besteht, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖBl 1987, 53; MR 1988, 18; SZ 61/245).

Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO,§§ 40, 50 Abs 1, 52 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.