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GesRZ 4, August 2012, Seite 264

Auskunftsrecht des Minderheitsaktionärs – außerstreitiges Verfahren

Martin Abram

§ 14 AktG

§ 118 AktG idF AktRÄG 2009

§ 120 JN

§ 1 AußStrG

Das Auskunftsbegehren eines Minderheitsaktionärs nach § 118 AktG ist – gleich anderen im Gesellschaftsrecht vorgesehenen Einsichts- oder Informationsrechten von Gesellschaftern (oder Gesellschaftsgläubigern) – im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.

(OLG Innsbruck 2 R 67/11m; LG Feldkirch 5 Cg 7/11a)

Der Kläger, Minderheitsaktionär der beklagten AG, begehrt Auskunftserteilung zu konkreten, im Klagebegehren formulierten Fragen. Die Beklagte habe in der Hauptversammlung die ihr nach § 118 AktG auferlegten Auskunftspflichten verletzt, indem sie die Beantwortung seiner Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten rechtswidrig verweigert habe.

Die Beklagte wendete Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ein, der geltend gemachte Anspruch sei im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen.

  • Das Erstgericht sprach aus, der streitige Zivilrechtsweg sei unzulässig, die als Antrag zu wertende Klage werde zur weiteren Behandlung des Anspruchs im Verfahren außer Streit an die Abteilung 23 des Erstgerichts überwiesen.

  • Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge. § 118 AktG idF AktRÄG 2009 (BGBl I 2009/71) regle den Auskunftsanspruch eines Aktionärs. § 14 AktG verweise alle Angelegenhei...

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