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OGH vom 22.01.2015, 1Ob211/14g

OGH vom 22.01.2015, 1Ob211/14g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** A*****, Großbritannien, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen zuletzt 1.629.935,92 EUR sA und Rente (Streitwert 4.665.959,73 EUR), über die ordentliche Revision der beklagten Partei und die Rekurse beider Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 25/14w-59, womit über Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 31 Cg 18/13i-54, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

2. Der Revision der beklagten Partei wird dagegen Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen (das Ersturteil, soweit es vom Berufungsgericht bestätigt wurde) werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Verjährungseinwand nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der seit 1989 in der Finanzbranche tätige Kläger war von Frühjahr 1997 bis Mai 1998 Vorstandsvorsitzender einer in Österreich ansässigen Tochterbank der ***** Nationalbank und mit deren Privatisierung beauftragt. Zu diesem Zweck gründete er eine in Liechtenstein ansässige AG, die mit der Vermittlung des Verkaufs beauftragt wurde. Nach dem Stopp des Privatisierungsprojekts und der Auflösung des Vermittlungsvertrags mit der AG erhielt diese von der ***** Nationalbank 1.450.000 USD.

Am wurde beim Finanzministerium anonym angezeigt, dass der Kläger eine an die AG bezahlte „schwarze“ Abfindung von 35 Mio S erhalten und nicht versteuert habe. Dazu ermittelte die Prüfabteilung für Strafsachen (PASt) im Auftrag des zuständigen Finanzamts. Nach Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien wegen Vergehens nach § 33 Abs 1 und Abs 3a FinStrG im September 2001, nach Einleitung einer Voruntersuchung und Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls im Oktober 2001 wurde das Verfahren nach § 412 StPO abgebrochen und das Finanzamt mit weiteren Ermittlungen betraut. Nach Legung des Schlussberichts der PASt am wartete das Landesgericht für Strafsachen Wien auf den offiziellen Schlussbericht des Finanzamts und urgierte diesen regelmäßig.

In der Zwischenzeit wurde dem Kläger mit Bescheid vom eine Steuernachzahlung vorgeschrieben, wobei der Betrag mit Bescheid vom auf 756.197,25 EUR herabgesetzt wurde. Dem lag zugrunde, dass die Abschlagszahlung an die AG eine verdeckte Abfindung an den Kläger gewesen sei. Seine Berufung blieb erfolglos, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde im Dezember 2010 abgewiesen.

Im Strafverfahren stellte der Kläger einen Einstellungsantrag nach § 108 StPO, der in zwei Instanzen abgewiesen wurde. Das Oberlandesgericht Wien hielt in seinem bestätigenden Beschluss fest, dass die Dauer des Strafverfahrens den Bestimmungen des § 9 StPO iVm Art 6 Abs 1 EMRK zuwiderlaufe und der Schlussbericht der Finanzbehörden ohne Zuwarten auf das Ergebnis der damals beim Verwaltungsgerichtshof noch offenen Beschwerde zu legen sei. Nach dem Einlangen des Schlussberichts am erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger im August 2010 Anklage; seinem Einspruch gegen die Anklageschrift wurde nicht Folge gegeben. Im Strafprozess wurde der Kläger freigesprochen, wobei der Freispruch am in Rechtskraft erwuchs.

Mit seiner am erhobenen Klage begehrte der Kläger wegen des überlangen Straf- und finanzbehördlichen Ermittlungsverfahrens zunächst 1.546.520,02 EUR, davon 1.330.000 EUR als Verdienstentgang, der ihm im Zeitraum bis entstanden sei, und 216.520,02 EUR für seine ihm im finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ab April 2003 erwachsenen Verfahrenskosten. Daneben stellte er ein Feststellungsbegehren für seine zukünftigen Schäden.

Mit Beschluss vom unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu 13 Hv 122/10v anhängigen Verfahrens und, sprach aus, dass es nur über Antrag einer Partei fortgesetzt werde.

Seinem auf Beigabe eines Verfahrenshelfers für das weitere Verfahren gerichteten Verfahrenshilfeantrag vom schloss der Kläger den Entwurf eines Fortsetzungsantrags an. Nach Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wurde ihm mit Beschluss vom die Verfahrenshilfe bewilligt. Nach Zustellung dieses Beschlusses am beantragte der Kläger mit seinem am eingebrachten Schriftsatz die Fortsetzung des Verfahrens. Gleichzeitig änderte er sein Begehren dahin, dass er das Leistungsbegehren um 83.415,90 EUR (weitere Verfahrenskosten für den Zeitraum bis ) ausdehnte. Unter gleichzeitiger Abstandnahme des Feststellungsbegehrens begehrte er für den Zeitraum bis zum Tag seiner hypothetischen Pensionierung am die Gewährung einer monatlichen Rente von 29.950 CHF.

Der Kläger brachte im Wesentlichen vor, dass die überlange Verfahrensdauer, wobei in einem siebenjährigen Zeitraum von 2003 bis 2010 keine Verfahrensschritte gesetzt worden seien, rechtswidrig im Sinne des § 9 StPO iVm Art 6 Abs 1 EMRK sei. Durch die lange Verfahrensdauer habe er insbesondere aufgrund der restriktiven Beschäftigungsbestimmungen für leitende Bankmitarbeiter während eines laufenden Strafverfahrens keine Beschäftigung in seinem Beruf ausüben können. Er habe sich auch international um entsprechende Posten bemüht, jedoch wegen der sogenannten „Fit and Proper Tests“, die international üblich seien und bei denen ein anhängiges Finanzstrafverfahren ein Ausschlussgrund sei, keinen entsprechenden Posten erhalten. Seit Beginn des Strafverfahrens sei er von dem entsprechenden Arbeitsumfeld ausgeschlossen gewesen. Die Behörden hätten das Ermittlungsverfahren weder eingestellt, noch zu einem Abschluss gebracht. Der Ersatzanspruch werde aus der rechtswidrigen „Prozesssperre“ und auch aus behördlichem Fehlverhalten im Umgang mit Beweismitteln abgeleitet. Zum Rentenbegehren brachte er vor, dass das Strafverfahren seinen Ruf nachhaltig beschädigt habe, sodass er als Führungskraft nicht mehr platzierbar sei. Seine Erwerbstätigkeit sei dauerhaft beeinträchtigt, weil er über fünfzig Jahre alt und am Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar sei.

Die Verjährungsfrist laufe frühestens ab August 2010, weil er erst aufgrund der ihm damals erstmals gewährten Akteneinsicht erfahren habe, dass dem Gericht bei der Behandlung seiner Einstellungsanträge nicht sämtliche Beweismittel zur Verfügung gestanden seien. Darüber hinaus habe er auch vor Ergehen des rechtskräftigen Freispruchs keine Gewissheit über den Schadenseintritt gehabt, insbesondere im Hinblick auf den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens der beklagten Partei, der bei einer rechtskräftigen Verurteilung jedenfalls zum Tragen gekommen wäre.

Die beklagte Partei wandte Verjährung ein. Dem Kläger sei bereits 2003 (erste Ablehnung einer Anstellung) bewusst gewesen, dass er entsprechende Posten nicht mehr erhalten werde. Damit sei aber der Primärschaden eingetreten; die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen. Spätestens 2006 habe ihm klar sein müssen, dass das Verfahren unangemessen lang dauere. Zudem wäre der Schaden auch ohne die Verfahrensverzögerung eingetreten, weil eine Finanzschuld von ca 1 Mio EUR ebenfalls bewirkt hätte, dass der Kläger die von ihm erwähnten Tests nicht bestanden hätte.

Das Erstgericht stellte mit Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO fest, dass der Verjährungseinwand nicht berechtigt sei. Ausgehend vom eingangs zusammengefassten Sachverhalt führte es in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich die Kausalität der rechtswidrigen Verfahrensverzögerung für den Schadenseintritt erst rückwirkend mit dem erfolgten Freispruch im Strafverfahren ergeben habe. Wäre der Kläger nämlich bei kürzerer Verfahrensdauer rechtskräftig verurteilt worden, hätte er ebenfalls keine Aussicht gehabt, die von ihm gewünschten Positionen zu erhalten. Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft am sei die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens der Behörde für den Eintritt des Schadens festgestanden und habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Partei im Umfang des Rentenbegehrens nicht Folge. Im Übrigen, also im Umfang des Leistungsbegehrens von 1.629.935,92 EUR, hob es das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Rekurs und die Revision zulässig seien.

Die Verjährung beginne erst dann zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend bekannt geworden sei, dass das Verschulden irgendeines Organs des zu klagenden Rechtsträgers kausal war. Für den Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs sei jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organs des Rechtsträgers schließen konnte. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen beginne nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Mit der positiven Kenntnis des Schadens beginnt sie aber zu laufen, selbst wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern könne und ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese noch nicht zur Gänze eingetreten seien.

Anders sei dies bei Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens. Eine fortgesetzte Schädigung liege etwa dann vor, wenn durch das Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder das Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands Schäden hervorgerufen werden oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. Dann sei jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache und mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens werde eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt.

Die behördliche Verfahrensverschleppung stelle ein „Dauerdelikt“ dar, weil sich die zur Entscheidung berufene Behörde ab dem frühestmöglichen Entscheidungstermin jeden weiteren Tag durch ihre Untätigkeit neuerlich rechtswidrig verhalte. Das bedeute, dass Schäden aus der behaupteten rechtswidrigen, schuldhaften Nichtweiterführung des Verfahrens gegen den Kläger frühestens mit dem Zeitpunkt beginnen könnten, mit dem ihm der Schaden und der Umstand, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war, bekannt gewesen sei. Die Verjährung sei für jeden Schaden gesondert zu beurteilen, so lange die den Kläger schädigende Untätigkeit der Behörde andauerte.

Der Ausgang des Strafverfahrens könne die Prüfung des rechtmäßigen Verhaltens nicht ersetzen. Weder hätte ein Schuldspruch Ansprüche notwendigerweise ausschließen können, noch könne ein Freispruch zwingend einen Anspruch begründen.

Die wegen des Anspruchs aus dem Verlust der Erwerbsfähigkeit geltend gemachten Rentenansprüche seien mangels von der beklagten Partei behaupteter Umstände, wonach der Verlust der Erwerbsfähigkeit noch während des aufrechten Dauerdelikts eingetreten und dem Kläger bekannt gewesen sei, noch nicht verjährt. Für die sonstigen Ansprüche (Verdienstentgang bis September 2010, Vertretungskosten) sei für den Beginn der Verfahrensfrist jeweils an die Entstehung und die Kenntnis des Klägers vom Schaden und vom schuldhaft rechtswidrigen Verhalten der Behörde anzuknüpfen. Die Verjährung für die Vertretungskosten habe mit ihrer Entstehung, in der Regel bei Vornahme der entsprechenden Handlung, begonnen, sofern der Kläger zu diesem Zeitpunkt von einer rechtswidrig schuldhaften Verfahrensverschleppung durch die Behörden ausgegangen sei.

Zum Verdienstentgang bis September 2010 sei der Berufung der Beklagten insoweit zu folgen, als die Entscheidung im Strafverfahren für einen allfälligen Schaden nicht kausal sei, weil der Verdienstentgang unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Vergangenheit entstanden sei. Beim Verdienstentgang sei vom Verjährungsbeginn mit dem jeweiligen Schadenseintritt und entsprechender Kenntnis der Verursachung durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten während der fortgesetzten Schädigung auszugehen.

Folge man den Ausführungen des Klägers, habe das Dauerdelikt des rechtswidrigen Verfahrensstillstands nicht vor der Weiterleitung des Schlussberichts an die Staatsanwaltschaft () geendet, weshalb bei Klagseinbringung Ansprüche, die ab dem (drei Jahre und drei Monate vor Klagseinbringung) entstanden, nicht verjährt wären, Ansprüche aus davor entstandenen und dem Kläger bekannt gewordenen Schäden schon. Allerdings habe er das mit Beschluss vom unterbrochene Verfahren nach dem Freispruch im Strafverfahren nicht gehörig fortgesetzt, weil der Fortsetzungsantrag erst am bei Gericht eingelangt sei. Kenntnis des Klägers vom Schaden und behördlichem Fehlverhalten vorausgesetzt seien nur Ansprüche, die drei Jahre und drei Monate (Aufforderungsverfahren) vor dem Fortsetzungsantrag entstanden sind, nicht verjährt.

Im Umfang des aufhebenden Teils der Entscheidung sei der Rekurs zur Frage zuzulassen, inwieweit bei Ansprüchen aus überlanger Verfahrensdauer eine für die Beurteilung des rechtmäßigen Alternativverhaltens beziehungsweise hypothetischen Kausalverlaufs relevante Endentscheidung Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist haben könne. Um eine einheitliche Anfechtung zu ermöglichen, sei auch die Revision gegen den bestätigenden Teil zuzulassen.

Mit ihren Rekursen bekämpfen beide Streitteile den Aufhebungsbeschluss. Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung (Urteil) richtet sich die Revision der beklagten Partei.

Rechtliche Beurteilung

I. Zu den Rekursen:

Beide Rekurse sind wegen der vom Berufungsgericht aufgezeigten erheblichen Rechtsfrage zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

A. Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwands:

Das Berufungsgericht hat ausgehend vom Vorbringen des Klägers und den Feststellungen die Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwands zu Recht verneint. Auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).

B. Dauer der Verjährungsfrist:

Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren auf Amtshaftung gestützte Ersatzansprüche in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden, so verjährt der Ersatzanspruch erst zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Der Ersatzanspruch verjährt auch dann erst nach zehn Jahren wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die für eine zehnjährige Verjährung erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht ausreichend vorgebracht hat. Der Kläger warf den Finanzermittlern ausdrücklich nur grobe Fahrlässigkeit, nicht aber vorsätzliches Handeln vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seinen Hinweis in der Berufungsbeantwortung auf die mögliche Anwendung des § 6 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall AHG wegen des Neuerungsverbots nicht weiter behandelt hat, zumal der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung die zehnjährige Verjährungsfrist nur vage in den Raum stellte, sie als „in diesem Stadium des Verfahrens ohnedies hinfällig“ erklärte und den Organen auch dort nicht im Ansatz vorwarf, eine strafbare Handlung vorsätzlich begangen zu haben.

Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von der kurzen Verjährungsfrist ausgegangen.

C. Beginn der Verjährungsfrist

C.1 Einfluss des Strafurteils:

Für den Beginn des Fristenlaufs stellen die Verjährungsbestimmungen des AHG nicht auf das schädigende Ereignis und die Kenntnis des Schädigers, sondern auf die Entstehung (= Wirksamkeit) des Schadens und, bei der dreijährigen Verjährungsfrist. auf dessen Kenntnis ab (1 Ob 130/13v; vgl 1 Ob 56/13m; RIS-Justiz RS0050376; RS0050338; RS0034512 [T3]).

Zutreffend hat das Berufungsgericht das Urteil im Strafprozess nicht als rechtsverletzende Entscheidung im Sinne des § 6 Abs 1 AHG qualifiziert, zumal der Kläger seinen Amthaftungsanspruch ja auf die vor dem Urteil unterlassenen Verfahrenshandlungen beziehungsweise eine überlange Verfahrensdauer stützte. Anzuknüpfen ist daher an jenen Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden eines Organs schließen konnte (RIS-Justiz RS0050355). Die Verjährungsfrist wird bereits dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der anspruchsbegründende Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann (1 Ob 70/07m ua; zuletzt 1 Ob 17/14b; 1 Ob 65/14m; RIS-Justiz RS0034524; RS0050338 [T5]; RS0050355 [T5]). Er darf nicht etwa so lange mit der Klageführung warten, bis sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduziert ist (1 Ob 17/14b).

Nach den Behauptungen des Klägers ist ihm der geltend gemachte Schaden (Verdienstentgang, Verfahrenskosten) bereits durch die Verfahrensverzögerungen im Finanzstrafverfahren entstanden. Von den (behaupteten) rechtsverletzenden Unterlassungen der Behörden und der damit im Ursachenszusammenhang stehenden Entstehung dieses Schadens hatte der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen bereits vor dem Freispruch vom Kenntnis, was er auch dadurch zum Ausdruck brachte, dass er seine Amtshaftungsklage bereits im Dezember 2010 erhob.

Die Voraussetzung, dass dem Geschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sein muss (RIS-Justiz RS0034951 [T2]), wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (1 Ob 53/07m; 1 Ob 19/08p ua). Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt daher zu dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte ausreichend Gewissheit über ein Verschulden von Organen des Rechtsträgers hat oder weiß, dass er ohne eigene Aktivität seinen Wissensstand nicht mehr erhöhen kann (RIS-Justiz RS0050360).

Die hypothetische Möglichkeit, dass die beklagte Partei im Amtshaftungsprozess nach dem Zeitpunkt der Entstehung dieses Schadens und seiner Kenntnis durch den Kläger den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens oder des Wegfalls der Kausalität aufgrund einer später erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung erheben könnte, hat auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, hätte auch ein Schuldspruch einen Amtshaftungsanspruch nicht kategorisch ausgeschlossen. Das betrifft sowohl vermeidbare Verfahrenskosten aber auch einen wegen überlanger Verfahrensdauer entstandenen Verdienstentgang. Die mit dem Verdienstentgang und den Verfahrenskosten verbundenen Vermögensnachteile sind daher bereits während des Strafverfahrens und unabhängig von seinem potentiellen Ausgang entstanden.

Für den Beginn der Verjährung ist somit vorbehaltlich des Einflusses eines Primärschadens auf spätere Schäden, vgl Punkt C.3 grundsätzlich auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu dem der entsprechende Schaden dem Kläger bekannt wurde und er auch auf ein Verschulden eines Organs schließen konnte. Der spätere Freispruch hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist.

Das Gesagte gilt nicht nur für den Verdienstentgang sondern auch die Verfahrenskosten. Auch dafür ist für den Beginn der Verjährung nicht auf den Freispruch, sondern bereits auf die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts abzustellen, sofern der Kläger Kenntnis von einer rechtswidrigen und schuldhaften Verfahrensverschleppung hatte oder haben musste.

Insoweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Kostenersatzanspruch erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung entstehe (RIS-Justiz RS0035914; aA RS0051738; vgl auch 5 Ob 557/93), stehen sie im Zusammenhang mit einer (öffentlich-rechtlichen) Kostenersatzpflicht. Schon wegen eines fehlenden (adäquaten) Kostenersatzes im Finanzstrafverfahren (vgl nur §§ 393, 393a in der damals geltenden Fassung) ist das Berufungsgericht aber hier zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden des Klägers führte (1 Ob 50/13d; 1 Ob 65/14m). Das Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung eines Honorars bewirkt hier bereits einen positiven Schaden, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt.

C.2 Akteneinsicht am :

Insoweit der Kläger im Rekurs den Beginn der Verjährungsfrist hilfsweise auf den Zeitpunkt der Akteneinsicht am stützt, weil er erst dadurch die für die Einbringung einer Amtshaftungsklage notwendigen Kenntnisse erlangt habe, zeigt er damit keine korrekturbedürftige Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf. Weder aus seinem Vorbringen noch den erstgerichtlichen Feststellungen lässt sich ableiten, welche für die Verjährung relevanten Umstände der Kläger aus der behaupteten Akteneinsicht erlangt haben soll. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um den Verjährungseinwand abschließend zu beurteilen.

Im Übrigen hat das Berufungsgericht dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen dazu zu treffen, ab wann der Kläger von einer schuldhaft rechtswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Behörden ausgegangen ist, wann die einzelnen Schäden entstanden sind und dem Kläger bekannt wurden. Diese auf eine richtige Rechtsansicht beruhende Einschätzung der zweiten Instanz zur notwendigen Verbreiterung der Tatsachengrundlage kann vom Obersten Gerichtshof nicht korrigiert werden (RIS Justiz RS0042179). Das weitere Verfahren wird demnach zeigen, ob die relevante Kenntnis des Klägers vor oder nach dem eintrat.

C.3 Fortgesetzte Schädigung oder Folgeschaden:

Die beklagte Partei stützt ihren Verjährungseinwand im Wesentlichen auf ihre Rechtsansicht, dass auf den Eintritt eines Primärschadens abzustellen sei, während das Berufungsgericht von einer fortgesetzten Schädigung beziehungsweise einem Dauerdelikt ausgegangen ist und auf den jeweiligen Schadenseintritt und die Kenntnis des Klägers abgestellt hat.

Die in § 6 Abs 1 AHG vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber auch schon dann in Lauf gesetzt, wenn der Geschädigte die Schadenshöhe noch nicht beziffern kann oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch nicht zur Gänze eingetreten sind (1 Ob 155/97s = SZ 71/5 = ecolex 1998, 551 [ Wilhelm ] mwN; 1 Ob 183/11k ua; RIS Justiz RS0034512 [T4]). Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist nämlich auch für künftige vorhersehbare Teil (Folge )Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen (Nachweise bei Dehn in KBB 4 § 1489 ABGB Rz 4). Primärschäden und Folgeschäden im Sinn der gemäßigten Einheitstheorie sind solche Schäden, die gemeinsam haben, dass sie Folge einer Rechtsgutverletzung sind, wie beispielsweise Schmerzengeld (Primärschaden) und künftiger Verdienstentgang als Folge einer Körperverletzung (1 Ob 56/13m). Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0050338; RS0087613).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei wiederholten oder fortgesetzten schädigenden Handlungen, die jeweils den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung erfüllen und für sich allein Schadensursache sind , mit jeder Schädigung eine gesonderte Verjährung in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt (RIS-Justiz RS0034536; vgl RS0050355; zuletzt 1 Ob 56/13m mwN). Aus dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zu Recht aber nicht den Schluss gezogen, dass die Verjährung für alle Schäden erst dann beginnt, wenn das fortgesetzte Verhalten (hier: die Verfahrensverzögerung) beendet ist.

Eine fortgesetzte Schädigung führt auch nicht zwingend dazu, dass der nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu beurteilende Beginn einer Verjährung eines später eingetretenen (Folge )Schadens bei einem Primärschaden (nur) deshalb hinausgezögert wird, weil der Schädiger nach dem Eintritt eines Erstschadens wiederholt geschädigt hat. Vielmehr muss unterschieden werden: Sind bereits wegen einer Verfahrensverzögerung aus einem dadurch verursachten Primärschaden weitere (Folge)Schäden abzuleiten, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer zügigen Verfahrensführung nicht mehr vermeidbar gewesen wären, dann bilden diese Folgeschäden mit dem schon eingetretenen Primärschaden verjährungsrechtlich eine Einheit, wenn sie voraussehbar waren (RIS-Justiz RS0034618). Diese Folgeschäden gehen nämlich nicht auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung eines späteren Verhaltens zurück. Treten aber Schäden bei fortgesetzten schädigenden Handlungen auf, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit beziehungsweise die pflichtwidrige Verzögerung eines späteren Verhaltens zurückgehen, liegen keine (verjährungsrechtlich mit einem Primärschaden einheitlich zu beurteilende) Folgeschäden vor, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst (1 Ob 11/07k).

Hat etwa eine rechtswidrige und schuldhafte Verfahrensverzögerung beispielsweise im Zeitraum 2001 bis 2003 die Verdienstmöglichkeiten des Klägers für die Zeit ab 2003 dauerhaft eingeschränkt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Behörden auch nach 2003 pflichtgemäß verhalten haben, ist für die Verjährung eines Verdienstentgangs, den der Kläger zB 2006 erlitten und erkannt hat, nicht auf diesen Zeitraum abzustellen, sondern auf den im Jahr 2003 eingetretenen Primärschaden, wenn damals der Verdienstentgang des Jahres 2006 bereits vorhersehbar war.

Um die Verjährungsfrage umfassend beurteilen zu können, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren somit nicht nur wie schon vom Berufungsgericht aufgetragen zu prüfen haben, wann der Kläger von einem vorwerfbaren Behördenverhalten als Schadensursache ausgegangen ist beziehungsweise ausgehen musste. Es wird auch weiters die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, inwieweit die behaupteten Schäden voraussehbare Folgeschäden waren, die sich auf einen Primärschaden zurückführen lassen.

D. Gehörige Fortsetzung:

Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe das unterbrochene Verfahren nach einem „Zuwarten von sechs Monaten“ nicht gehörig fortgesetzt. Er zeigt im Rekurs zutreffend auf, dass keine derartige grundlose halbjährige Inaktivität vorliegt.

Auch im Amtshaftungsverfahren ist der Kläger im Fall des Wegfalls eines Unterbrechungsgrunds grundsätzlich zur ehesten Verfahrensfortsetzung (nach § 1497 ABGB) verpflichtet, wenn nicht triftige Gründe die er behaupten und beweisen muss dagegen sprechen (RIS-Justiz RS0034658). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen lässt (RIS-Justiz RS0034765; RS0034849; RS0034624 [T13]; RS0034710 [T4]; M. Bydlinski in Rummel ³ § 1497 ABGB Rz 10). Es kommt dabei nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch darauf an, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann (RIS-Justiz RS0034648; vgl auch RS0034705; RS0034710 [T5]). Ein solches Vorbringen ist aber dann entbehrlich, wenn sich wie hier die entsprechenden Umstände aus den im Akt dokumentierten Verfahrenshandlungen des Klägers ergeben.

Der Kläger hat bereits drei Monate nach seinem Freispruch einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1, 3 und 5 ZPO gestellt und dabei den Entwurf eines anwaltlichen Schriftsatzes vorgelegt, der dem Inhalt des späteren Fortsetzungsantrags entsprach. Für die Beurteilung, ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, ist in einem solchen Fall nicht der Zeitpunkt des Fortsetzungsantrags, sondern auch jener des Verfahrenshilfeantrags maßgeblich, sofern diesem bereits der Inhalt des Fortsetzungsantrags zu entnehmen ist und die Fortsetzung nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe innerhalb angemessener Frist eingebracht wird.

Das Abstellen auf den Verfahrenshilfeantrag bei der Frage der gehörigen Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens entspricht den von der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zu § 1497 ABGB, nach denen nicht nur eine Klage, sondern bereits ein dieser vorangehender Verfahrenshilfeantrag zur Unterbrechung der Verjährung führen kann. Demnach lösen Eingaben, mit denen die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts für die Klagsführung begehrt wird und deren Inhalt den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, sodass die Eingabe als formfehlerhafte Klage zu qualifizieren ist, die Unterbrechungswirkung einer Klage aus, wenn sie fristgerecht oder ohne Aufschub wiedereingebracht werden (RIS-Justiz RS0034695).

Aus dem Gesagten ist für die hier vorliegende Konstellation abzuleiten, dass der Kläger drei Monate nach seinem Freispruch durch die Einbringung des Verfahrenshilfeantrags samt dem Entwurf des Fortsetzungsschriftsatzes und durch den etwa drei Wochen nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses gestellten Fortsetzungsantrag das Verfahren gehörig fortgesetzt hat. Aus seinem Verhalten lässt sich kein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen, weshalb der Zeitpunkt des Fortsetzungsantrags vom Berufungsgericht zu Unrecht für die Verjährungsfrist herangezogen wurde. Nach richtiger Ansicht ist somit für die Verjährung in erster Linie darauf abzustellen, ob die dafür wesentlichen Anknüpfungspunkte länger als drei Jahre und (vgl § 6 Abs 1 letzter Satz AHG) drei Monate vor Klagseinbringung zurückliegen, sofern es sich um keine vorhersehbaren Folgeschäden eines Primärschadens handelt, bei denen die Verjährungsfrist bereits früher beginnt.

E. Die Kostenentscheidung beruht angesichts der Erfolglosigkeit der zulässigen Rekurse auf § 52 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0035976; zuletzt zB 1 Ob 77/14a; 1 Ob 61/14y; 4 Ob 133/14h).

II. Zur Revision:

A. Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und auch berechtigt, weil dem Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob die beklagte Partei auch die Verjährung des Anspruchs auf Rentenzahlung eingewandt hat, eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlief, wie zu zeigen sein wird.

B. Geldrente wegen des zukünftigen Verdienstentgangs:

In der Revision vertritt die beklagte Republik die Rechtsansicht, dass das Berufungsgericht das Klagebegehren bereits deshalb abweisen hätte müssen, weil dem Kläger mangels Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB keine Rente zustehe und die Erwerbsfähigkeit kein eigenständiges Rechtsgut sei.

Mit dem Zwischenurteil über den Einwand der Verjährung nach § 393a ZPO wird nur die allfällige Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein unter Umständen umfangreiches (Beweis-)Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss (RIS-Justiz RS0127852). Ein solches Urteil hat jedoch nur zu ergehen, wenn auch ein schlüssiges Tatsachenvorbringen des Klägers zum Anspruchsgrund vorliegt; sonst wäre die Klage wie auch sonst erst nach Erörterung der Unschlüssigkeit (RIS-Justiz RS0117576) abzuweisen (RIS-Justiz RS0129001; vgl auch RS0127852).

Mit seinem Begehren auf Zuspruch einer monatlichen Geldrente beginnend mit bis zum strebte der Kläger die Verurteilung auch zu erst künftig fälligen Leistungen an (vgl § 406 Satz 1 ZPO). Das ist allerdings nur bei Alimenten möglich (vgl § 406 Satz 2 ZPO,§ 1418 ABGB). Im gegenständlichen Fall kommt eine von der Rechtsprechung als Alimentationsanspruch im Sinne des § 406 ZPO qualifizierte Schadensrente in Betracht, die den mit der Erwerbsunfähigkeit oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit verbundenen zukünftigen Vermögensnachteil ausgleichen soll. Aus dem Begehren auf eine fortlaufende monatliche Rente ergibt sich notwendigerweise, dass die entsprechenden Beträge erst in der Zukunft fällig werden. Derartige Schadensrenten bilden eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs dessen Fälligkeit voraussetzt.

Die erforderliche materiell rechtliche Grundlage eines Begehrens auf Zuerkennung einer Schadensrente ergibt sich etwa aus § 1325 ABGB, weil diese Bestimmung ausdrücklich den Ersatz auch des „künftig entgehenden“ Verdienstes umfasst. § 1325 ABGB setzt allerdings voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten durch eine Körperverletzung beeinträchtigt wurde (RIS-Justiz RS0030704). Ähnliches gilt für die Rechtsgrundlagen sonstiger damit vergleichbarer Schadensrenten (vgl § 152 Luftfahrtgesetz, § 14 EKHG,§ 7 RHG, § 11 Rohrleitungsgesetz,§ 2 Impfschadengesetz, § 21 Heeresversorgungsgesetz). Die entsprechenden Normen, die einen Zuspruch einer Schadensrente ermöglichen, setzen stets einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (in der Regel eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung) voraus. Bei einem bloßen (reinen) Vermögensschaden besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für einen Zuspruch eines erst künftigen Verdienstentgangs. Der vom Kläger wegen der Verfahrensverzögerung ohne behauptete Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsguts geltend gemachte bloße Vermögensschaden kann daher keinen Anspruch auf Verurteilung einer künftigen Leistung durch eine Geldrente stützen.

Bereits wegen der damit verbundenen Unschlüssigkeit des Rentenbegehrens erweist sich die Revision im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt, weil nur die Verjährung eines schlüssigen Anspruchs verneint werden kann. Der von der beklagten Partei angestrebten Abänderung im klagsabweisenden Sinn (vgl RIS Justiz RS0129001) durch das Revisionsgericht steht allerdings das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 182a ZPO) entgegen. Zumal die Vorinstanzen die fehlende materiell rechtliche Berechtigung auf Zuspruch einer Geldrente für den künftigen Verdienstentgang nicht ausreichend erörtert haben.

C. Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des ab Oktober 2010 bereits erlittenen Verdienstentgangs:

Auch im Umfang des bereits eingetretenen Verdienstentgangs erweist sich die Entscheidung über die Verjährung des zuletzt gestellten Leistungsbegehrens nicht als spruchreif. Das Berufungsgericht erachtete das Begehren auf eine monatliche Rente ab dem schon deshalb nicht als verjährt, weil die beklagte Partei nicht behauptet habe, dass der Verlust der Erwerbsfähigkeit während des Dauerdelikts eingetreten sei.

Wenngleich es grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls ist, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828), ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine grobe Fehlbeurteilung aufzugreifen (RIS-Justiz RS0042828 [T15, T 23]; RS0044273 [T47, T 48, T 54, T 61]).

Die Revisionswerberin zeigt eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf. Die beklagte Partei brachte im erstgerichtlichen Verfahren vor, dass nach dem Eintritt des Primärschadens jeder (weitere) Verdienstentgang des Klägers als Folgeschaden zu qualifizieren sei, der verjährungsrechtlich eine Einheit mit dem Primärschaden bilde. In ihrer Klagebeantwortung führte sie aus, dass der Kläger seinen Schaden, von dem er im Hinblick auf die Gründe für seine erfolglosen Bewerbungen laufend Kenntnis gehabt hätte, spätestens im Jahr 2006 geltend machen hätte können; im vorbereitenden Schriftsatz vom zusätzlich, dass dem Kläger seit dem die Höhe des geltend gemachten Verdienstentgangs von jährlich 190.000 EUR bekannt gewesen sei. Nach Fortsetzung des Verfahrens und Umstellung des Feststellungsbegehrens in ein auf Geldrente gerichtetes Leistungsbegehren verwies die beklagte Partei in ihrem Schriftsatz vom zur Verjährungsfrage auf ihr bisheriges Vorbringen. In der Tagsatzung am brachte sie ausdrücklich vor, dass der Primärschaden bereits 2003 eingetreten sei, was zum Beginn der Verjährungsfrist geführt habe. Alle anderen vom Kläger geltend gemachten Schäden seien lediglich Folgeschäden dieses Schadens.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die beklagte Partei auch die Verjährung des für den ab Oktober 2010 entstandenen Verdienstentgang geltend gemachten Anspruchs hinreichend eingewandt hat, wobei an dieser Stelle nicht näher zu erörtern ist, ob ein zu einem Feststellungsbegehren bereits erhobener Verjährungseinwand nach Umstellung des Feststellungsbegehrens auf ein Leistungsbegehren überhaupt wiederholt werden muss (vgl 6 Ob 44/09b = RIS Justiz RS0034789 [T7]), weil hier das nach der Klagsänderung erstattete Vorbringen der beklagten Partei zur Verjährung ohnedies auch das Rentenbegehren umfasste. Die Verjährung dieses Begehrens kann daher nicht schon mangels entsprechenden Vorbringens der beklagten Partei verneint werden.

Die Feststellungen des Erstgerichts reichen auch nicht aus, um die Verjährung des Anspruchs wegen des ab Oktober 2010 erlittenen Verdienstentgangs beurteilen zu können. Das Erstgericht wird auch zu diesem Punkt weitere Feststellungen zu treffen haben, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei um einen vorhersehbaren Folgeschaden eines Primärschadens handelt oder ob der (jeweilige) Verdienstentgang auf später fortgesetzte schädigende Handlungen zurückzuführen ist. Auf die Ausführungen zu den Rekursen wird verwiesen. Das Verfahren ist aus diesen Erwägungen ergänzungsbedürftig, weshalb die Rechtssache auch bezüglich des Rentenbegehrens an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.

D. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00211.14G.0122.000