OGH vom 20.10.2009, 4Ob167/09a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****GmbH, *****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** A*****, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei K***** ***** P*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, wegen 27.750 EUR sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 15 R 18/09s-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ist die Rückabwicklung des Ausführungsgeschäfts nicht zu vermeiden, so hat der Kommittent dem Kommissionär nach § 1435 ABGB den ihm nach § 384 Abs 2 UGB überlassenen Erlös rückauszufolgen (7 Ob 603/91 = SZ 64/190).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass das in Kommission gegebene Gemälde gefälscht war. Dass beim Ausführungsgeschäft Gewährleistung und Irrtumsanfechtung ausgeschlossen worden wären, hat der Beklagte (anders als in 7 Ob 603/91) nicht behauptet; aus den Bedingungen der Klägerin, deren Geltung im Ausführungsgeschäft allerdings strittig ist, ergibt sich das Gegenteil. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass die Rückabwicklung unvermeidlich war, nicht zu beanstanden. Der Kommissionär hat zwar die Interessen des Kommittenten zu wahren; das verpflichtet ihn aber nicht, berechtigte Ansprüche des dritten Erwerbers zu bestreiten.
2. Aufrechnungsweise macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch geltend, weil er aus näher angeführten Gründen Regressansprüche gegen seinen Vormann nicht mehr durchsetzen könne; hätte ihn die Klägerin bei Übernahme des Gemäldes über das Vorliegen einer Fälschung informiert, wäre dies noch möglich gewesen.
Ob eine solche Aufklärungspflicht bestand, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0111165). Eine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Zwar wird ein Versteigerungsunternehmen im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen (vgl zu Warnpflichten des Kommissionärs allgemein RIS-Justiz RS0111698). Allerdings trifft die Klägerin im konkreten Fall, wenn überhaupt, nur ein geringes Verschulden. Denn zum einen war das Gemälde mit einem Stempel versehen, wonach es aus dem Nachlass des Künstlers stammte. Zum anderen hatte dessen Tochter die Echtheit bestätigt, worauf Versteigerungshäuser, Kunsthändler und Galerien in vergleichbaren Fällen vertrauten. Demgegenüber wusste der Beklagte, dass das Dorotheum eine Versteigerung verweigert hatte, weil die Signatur des Künstlers nachträglich aufgebracht worden war. Dies und der ungewöhnliche Erwerbsvorgang ohne Offenlegung des Verkäufers musste für den Beklagen zu beträchtlichen Zweifeln an der Echtheit führen. Seine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten überwiegt daher ein allfälliges Verschulden der Klägerin so deutlich, dass deren Haftung in vertretbarer Weise verneint werden kann (RIS-Justiz RS0027202).