OGH vom 24.11.2011, 1Ob210/11f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hofrat Dr. W*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 6.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 105/11f 43, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 33 Cg 21/08p 39, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (VfGH B 1857/88 = VfSlg 12.102 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht weder ein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH Zl 2002/12/0176; 1 Ob 33/08x mwN).
Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aber aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn das Unterbleiben auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse oder auf einen Verstoß gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung zurückzuführen ist (RIS Justiz RS0112461; RS0102403).
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen lagen der Entscheidung des Präsidenten des *****amts, eine Kollegin des Klägers als Vorsitzende der B*****abteilung zu bestimmen, keine unsachlichen oder motivfremden Erwägungen zugrunde, weshalb konsequenterweise ein Missbrauch der eingeräumten Befugnisse verneint wurde (vgl 1 Ob 33/08x). Im Umstand, dass der Präsident des *****amts ausgehend von umfangreichen Erwägungen abweichend vom Gutachten der Begutachtungskommission drei Bewerber (darunter den Kläger) für diese Position als gleich geeignet beurteilte und die Mitbewerberin schließlich auswählte, kann keine unsachliche und damit unvertretbare Vorgangsweise erkannt werden, lag diese Entscheidung doch innerhalb des anvertrauten Ermessensspielraums. Ob Ermessensmissbrauch im Zuge von Ernennungen vorliegt, kann stets nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (1 Ob 273/01f).
3. Dass das Berufungsgericht zu vom Urteil des Erstgerichts abweichenden Feststellungen kam, die es nur nach einer Beweiswiederholung oder ergänzung (§ 488 ZPO) treffen dürfte ( E. Kodek in Rechberger ³ § 498 Rz 1), ist nicht richtig. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Markenwesen komme im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der B*****abteilung überwiegende Bedeutung zu, kann sich auf die übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zum Ausschreibungstext und darauf stützen, dass der ernannten Mitbewerberin im Gutachten der Begutachtungskommission „spezialisierte“ Kenntnisse des Markenrechts attestiert wurden, die für die überwiegende Mehrzahl der Geschäftsfälle der zu besetzenden Abteilung von Vorteil seien. Soweit der Kläger mit einem „eindeutigen und eklatanten Eignungsvorsprung“ gegenüber der ernannten Mitbewerberin argumentiert, geht er nicht von den getroffenen Feststellungen aus. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor.
4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Präsidenten des *****amts als Organ der Beklagten im gegebenen Fall nicht vorliege, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).