OGH vom 01.03.2017, 5Ob172/16d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1. B***** V*****, 2. D***** J***** F***** K*****, 3. „D*****“ ***** GmbH, *****, die 1. und 3. Antragsgegnerinnen vertreten durch die Appiano & Kramer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 1. und 3. Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 208/16h-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberinnen zeigen keine Rechtsfrage auf, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass es im Falle der Verbücherung des Wohnungseigentums für die Anwendbarkeit von § 16 Abs 2 WEG unerheblich ist, ob die Räumlichkeiten bereits tatsächlich errichtet sind. Bei der Abänderung einzelner Objekte noch in der Errichtungsphase besteht schließlich die gleiche Interessenlage der Miteigentümer wie zur Zeit nach der Errichtung (5 Ob 25/90 = MietSlg 42.434/31 = wobl 1991/53 [Call]; zustimmend Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht WEG³ § 16 Rz 3). Für dieAnwendbarkeit des § 16 Abs 2 WEG ist demnach – abgesehen von der Regelung des § 37 Abs 5 WEG – das Vorliegen der durch das Wohnungseigentum begründeten dinglichen Rechtsgemeinschaft maßgeblich und ausreichend (vgl RIS-Justiz RS0082996). Die in den vorliegenden Wohnungseigentumsvertrag aufgenommenen, von den Revisionsrekurswerberinnen selbst als Haftungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Berechtigung zur Errichtung des Dachbodenausbaus und des Lifteinbaus qualifizierten Zusatzvereinbarungen haben abermit der Begründung des Wohnungseigentums an sich nichts zu tun, sondern sollen offensichtlich bloß einen wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Wohnungseigentümern sicherstellen.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00172.16D.0301.000 |
Schlagworte: | Außerstreitiges Wohnrecht |
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