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Ist das wegen außergewöhnlichen Starkregens vorübergehend aufgestaute Wasser „freies“ oder doch „gesammeltes“ Wasser?
immo aktuell 2023/29
§§ 364 ff ABGB; § 24 Abs 2 BStG 1971; § 21 Abs 3 Oö Straßengesetz
Das infolge eines Starkregens lediglich kurzfristig aufgestaute, dann jedoch ohne weitere Ursache abgelaufene Oberflächenwasser ist als „freies“ Wasser von der Duldungspflicht des § 21 Abs 3 Oö StrG umfasst. Die allein durch ein außergewöhnliches Starkregenereignis eingetretene kurzfristige Überlastung des Kanalsystems lässt sich nicht einem Defekt gleichsetzen.
Sachverhalt: [1] Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft samt Gebäude im Stadtzentrum der beklagten Gemeinde. Das Gebäude grenzt unmittelbar an den Gehsteig der W*straße und darauffolgend an den der S*gasse.
[2] Am 21. und am kam es im Bereich der W*straße zu Starkregen, wie er im langjährigen Mittel seltener als alle 25 Jahre auftritt. Am gegen 17:30 Uhr war aufgrund der Niederschlagsmenge das Kanalsystem überlastet, und das Wasser staute sich im Bereich zwischen dem Gemeindeamt und der Liegenschaft der Klägerin auf; es floss teilweise über die Zufahrt zur S*gasse ab, gelangte für kurze Zeit aber auch über die Lichtschachtoberkante beim Haus der Klägerin und füllte die Lichtschächte mit Wasser. Dieses Wasser drang in der Folge in den Ke...