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OGH vom 31.08.1950, 2Ob549/50

OGH vom 31.08.1950, 2Ob549/50

Norm

Aktiengesetz § 71;

Aktiengesetz § 73;

Aktiengesetz § 97;

Aktiengesetz § 101;

Aktiengesetz § 102;

Aktiengesetz § 106;

Aktiengesetz § 198;

Aktiengesetz § 201;

Außerstreitgesetz § 9;

Kopf

SZ 23/239

Spruch

Der Aktionär ist nicht zum Rekurs gegen gerichtliche Verfügungen berechtigt, die über einen vom Vorstand gestellten Antrag ergehen.

Entscheidung vom , 2 Ob 549/50.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben als Handelsgericht; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht (Registergericht) gab einem von mehreren Vorstandsmitgliedern der T. AG. eingebrachten Antrag, eine Änderung des Vorstandes einzutragen, statt.

Das Rekursgericht wies auf Grund eines Rekurses des Kulturvereins T., der behauptete, über sämtliche Aktien der T. AG. zu verfügen, den Antrag ab.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der T. AG. statt und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Revisionsrekurs ist darin beizupflichten, daß der Frage, ob der Kulturverein T. alleiniger Aktienbesitzer ist oder nicht, keine rechtliche Bedeutung zukommt. Er ist ebensowenig zur Antragstellung oder Ergreifung von Rechtsmitteln im Namen der Aktiengesellschaft oder im eigenen Namen berechtigt, wenn er alle Aktien als wenn er nur einige oder eine einzige besäße. Die Befugnisse der Aktionäre sind in § 102 AktienG. genau umschrieben und werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, in der Hauptversammlung ausgeübt, u. zw. durch Teilnahme an der Beschlußfassung. Daneben gewährt das Aktiengesetz noch gewisse Minderheitsrechte (§§ 106 Abs. 2, 118 Abs. 3), ferner das Recht auf Nichtigkeits- und Anfechtungsklage (§§ 198, 201), das Auskunftsrecht des § 112 AktienG. und den unmittelbaren Ersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft, wo der Tatbestand des § 101 AktienG. vorliegt. Darin erschöpfen sich die "Verwaltungsrechte" (Baumbach, Kurzkommentar, S. 206) oder "gesellschaftlichen Herrschaftsrechte" (Staub - Pisko, S. 680) des Aktionärs. Im übrigen darf er in die Gesellschaftsleitung nicht eingreifen (Baumbach, S. 209). Insbesondere ist er gar nicht zum Rekurse gegen gerichtliche Verfügungen berechtigt, die über einen vom Vorstand gestellten Antrag ergehen (ACl. 1090, 1200, 498, 544, Staub - Pisko, S. 728). Nur die Verwaltungsträger, die Organe der Aktiengesellschaft, sind zur Vertretung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes und in diesem Umfange auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln in deren Namen gegen gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen befugt (Baumbach, 1. c., Schlegelberger - Quassowski, S. 422, 424).

Daran könnte auch der Umstand nichts ändern, daß alle Aktien in den Händen eines einzigen Aktionärs sich befinden. Denn damit wäre zwar eine wirtschaftliche, nicht aber eine rechtliche Identität dieses Aktionärs mit der von der physischen Person ihrer Aktionäre verschiedenen juristischen Person gegeben, und die Bestimmungen des Gesetzes, vor allem die der §§ 71, 97 AktienG., können dadurch nicht außer Kraft gesetzt werden.

Der einzelne Aktionär, gleichviel, welche Zahl von Aktien er besitzt, ist auf den in § 102 AktienG. vorgezeichneten Weg gewiesen. Durch Antragstellung und Stimmenabgabe vermag er auf die Organe der Gesellschaft seinen statutenmäßigen Einfluß auszuüben.

Es kann darum dahingestellt bleiben, ob die Anmeldung der Änderung im Vorstand (§ 73 AktienG.) in der Form, wie sie aus dem Akt ersichtlich ist, und der Beschluß des Registergerichtes gesetzentsprechend waren. Von einer Nichtigkeit ist keine Rede und da der Beschluß von keiner zur Anfechtung berechtigten Person im Rekursweg bekämpft wurde, ist er in Rechtskraft erwachsen.

Schon aus diesem Grund war seine Abänderung auf Grund des Rekurses des Kulturvereines, also einer nicht rekursberechtigten Person, durch das Rekursgericht nicht gesetzentsprechend und er daher wiederherzustellen.