OGH vom 12.02.2013, 4Ob163/12t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige B***** eGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Roland Gerlach und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei ***** Pensionskasse Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Dr. Andreas Grassl Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 21.800 EUR sA) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 69/12t 10, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 11 Cg 143/11h 6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin hatte mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zwei Pensionskassenverträge zugunsten ihrer Dienstnehmer abgeschlossen. Der am abgeschlossene Vertrag hatte ein in der Anwartschaftsphase leistungsorientiertes Pensionskassenmodell zum Inhalt und der am abgeschlossene ein beitragsorientiertes. Die Vertragsverhältnisse wurden am einvernehmlich aufgelöst und in Kollektivversicherungen bei anderen Versicherungsunternehmen übertragen. Nach Beendigung der Vertragsverhältnisse übermittelte die Beklagte der Klägerin je eine Vermögensabrechnung. Diese führte für beide Pensionskassenmodelle die Deckungsrückstellung und die Schwankungsrückstellung zum an und wies je einen Bruttobetrag als Gesamtguthaben aus. Eine detaillierte Abrechnung hinsichtlich einzelner Anwartschaftsberechtigter erfolgte nicht. Eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung einer Abrechnungspflicht besteht zwischen den Streitteilen nicht.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechnungslegung für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten individuell, wobei die Rechnung zumindest zu enthalten habe: jährliche Dienstgeberbeiträge für den Zeitraum 2000-2010, für jedes Jahr individualisiert; jährliche Dienstnehmerbeiträge, ebenfalls für jedes Jahr individualisiert; jährliche Leistungen aus den Dienstgeberbeiträgen 2000-2010; jährliche Leistungen aus den Dienstnehmerbeiträgen 2000-2010; Deckungsrückstellung aus Dienstgeberbeiträgen bis ; Deckungsrückstellung aus Dienstnehmerbeiträgen bis ; Schwankungsrückstellung zum ; Fehlbetrag für Mindestvertragsrücklage; Kündigungskosten laut § 31 Pensionskassenvertrag; Rückvergütung gemäß Vereinbarung vom ; Auszahlungskosten Reserve und als Ergebnis: Übertragungsbetrag an die betriebliche Kollektivversicherung. Die Beklagte sei ihr gegenüber gemäß § 1012 ABGB zu einer ordnungsgemäßen und detailliert zu den einzelnen Anwartschaftsberechtigten zu erfolgenden Abrechnung verpflichtet. Die Klägerin müsse nämlich in der Lage sein, ihre Nachschussverpflichtungen konkret zu den einzelnen Dienstnehmern überprüfen zu können. Die Bestimmung des § 19 Pensionskassengesetz (PKG) ergänze diese Rechnungsverpflichtung lediglich.
Die Beklagte wendete ein, zwischen den Streitteilen bestehe kein Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern ein vom Gesetz genau determinierter Pensionskassenvertrag. Den daraus resultierenden, in § 19 PKG geregelten Abrechnungsverpflichtungen sei sie zur Gänze nachgekommen. Gemäß § 2 PKG sei das Pensionskassengeschäft ausschließlich im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen. Dieser gesetzliche Auftrag sei bei der Beurteilung der Abrechnungspflichten gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die somit gesetzlich eingeschränkten Abrechnungsverpflichtungen gegenüber dem Dienstgeber habe die Beklagte erfüllt, darüber hinausgehende Abrechnungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Gegenüber den einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten habe die Beklagte ebenfalls alle Abrechnungsverpflichtungen eingehalten, und zwar in der aufsichtsbehördlich vorgeschriebenen Form. Im Übrigen sei eine auf den einzelnen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten bezogene Abrechnung von Kündigungskosten gemäß § 31 Pensionskassenvertrag oder der Rückvergütung gemäß Vereinbarung vom nicht möglich, da es sich um einen pauschalen Wert handle. Eine Notwendigkeit oder gar Verpflichtung zur Bekanntgabe oder Abrechnung der Auszahlungskostenreserve bestehe nicht. Diese sei keine Position im Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, sondern eine solche im Vermögen der Pensionskasse. Hinsichtlich dieser Position sei die Beklagte lediglich gegenüber dem Abschlussprüfer, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung zur Rechenschaft verpflichtet, nicht aber gegenüber den beitragleistenden Arbeitgebern. Die Offenlegung der von den berechtigten Anwartschaftsberechtigten selbst geleisteten Beiträge und der darauf beruhenden Pensionsleistungen sowie der Ansprüche bereits ausgeschiedener Mitarbeiter, die keine leistungsorientierte Zusage hätten, sei aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich. Das Klagebegehren sei nicht nur aus rechtlichen Gründen verfehlt, sondern auch aus tatsächlichen Gründen unverständlich, weil die Beklagte wenn auch ohne rechtliche Notwendigkeit dem von der Klägerin beigezogenen Versicherungsmathematiker die nunmehr klageweise geltend gemachten Detailinformationen übermittelt habe, ausgenommen Kündigungskosten, Rückvergütung gemäß Vereinbarung vom , Auszahlungskostenreserve und Eigenbeiträge auf den jeweiligen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bezogen.
Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab. Rechnungslegungsverpflichtungen bestünden dort, wo sie gesetzlich oder vertraglich vorgesehen seien. Hier sei weder eine gesetzliche Grundlage ersichtlich, noch hätten die Parteien vertraglich eine Abrechnungsverpflichtung vereinbart. Da sich auch aus der Natur des Geschäfts keine Rechnungslegungspflicht der Beklagten ergebe, sei die Klage abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rechnungslegungspflicht der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber fehle. Das PKG normiere anders als gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten keine Rechnungslegungspflicht der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber. Auch nach dem vergleichbaren System der Versicherungen sei im Bereich der Lebensversicherungen kein über die gesetzlichen Auskunftspflichten des VAG hinausgehender Anspruch der Versicherungsnehmer auf Auskunft bzw Rechnungslegung gegeben. Der Hinweis der Klägerin auf die allgemeine Rechnungslegungspflicht des § 1012 ABGB gehe ins Leere, weil selbst bei analoger Anwendung dieser Bestimmung der verpflichtete Machthaber nur zur Vorlage der Rechnungsbelege verhalten werden könne.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Rechnungslegungspflicht ergebe sich aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen den Streitteilen (§ 1012 ABGB) und stehe nicht in Konkurrenz mit den Informationsverpflichtungen gemäß § 19 PKG. Das PKG sehe keine Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zugunsten des (ehemaligen) Arbeitgebers vor. Es gelte daher die allgemeine Regel des § 1012 ABGB. Für den Arbeitgeber sei bei Beendigung des Pensionskassenvertrags eine individualisiert detaillierte Abrechnung unumgänglich, denn gemäß § 18 PKG habe die Pensionskasse für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto müsse alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und diene der Berechnung der Deckungsrückstellung sowie der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung folge, dass die Beklagte über die geforderten Informationen verfügen müsse. Dies ergebe sich auch aus § 19 Abs 3 PKG, wonach die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. 12. des vorausgegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Versorgungsleistungen zu informieren habe. Abs 4 dieser Bestimmung nenne eine gleichlautende Verpflichtung für die Leistungsberechtigten. § 31 der Pensionskassenverträge regle im Sinn des § 17 Abs 4 PKG, dass im Fall der Kündigung des Pensionskassenvertrags 98 % der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 98 % der Schwankungsrückstellung „der Betroffenen AWB/LB“ zu übertragen seien. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung über die Höhe der zu übertragenden Deckungs- bzw Schwankungsrückstellung aufgrund der anderslautenden einvernehmlichen Auflösung nicht relevant sei, ergebe sich jedenfalls, dass auf die einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten abzustellen sei. Auch daraus ergebe sich eine individualisierte Abrechnungsverpflichtung, zumal die Klägerin andernfalls nicht überprüfen könnte, ob die zu übertragenden Vermögensteile richtig errechnet wurden. Die der Klägerin im Wege des Versicherungsmathematikers übermittelten Daten seien unzureichend.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben. Das PKG kenne keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, stellvertretend für seine Arbeitnehmer die Pensionskasse zu überprüfen. Daran ändere auch die Übertragung der Anwartschaften auf eine andere Pensionskasse oder auf eine betriebliche Kollektivversicherung nichts. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten hätten ein Recht darauf, dass die geschäftsplanmäßige Deckungsrückstellung zuzüglich Schwankungsrückstellungen in der gesetzlichen bzw vertraglichen Höhe übertragen werde. Dem Arbeitgeber komme insoweit kein (Rechnungslegungs-)Anspruch zu. § 19 PKG regle die Abrechnungspflichten der Pensionskasse abschließend. Ein rechtliches Interesse des Arbeitgebers an der Abrechnung der von ihm geleisteten Beiträge bestehe aber auch deshalb nicht, da sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers regelmäßig nur gegen Beitragsvorschreibung seitens der Pensionskasse geleistet würden. Die diesbezüglichen Belege lägen dem Arbeitgeber daher zwangsläufig vor; die Pensionskasse jetzt dazu zu verhalten, über diese Zahlungen nochmals Rechnung zu legen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Überdies habe die Beklagte ohnehin eine detaillierte Abrechnung gelegt, die die übernehmende Versicherungsgesellschaft in die Lage versetze, die Anwartschaften der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten fortzuführen. Worin das klägerische Interesse an einer weitergehenden Abrechnung durch die Pensionskasse gelegen sein soll, sei auch der Revision nicht zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens auch berechtigt .
1. Nach der Definition des § 1 Abs 2 PKG besteht das Pensionskassengeschäft in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (siehe auch Stern , Zur Struktur von Pensionskassen, ÖBA 6/91). Die geleisteten Beiträge gehen in das Eigentum der Pensionskasse über und stellen dort ein Sondervermögen dar, welches von der Pensionskasse aufgrund eines Auftragsverhältnisses treuhändig zu verwalten ist, und zwar bestmöglich für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ( Kalss/Oppitz/ Zollner , Kapitalmarktrecht I [2005] 735, 750).
2. Die Leistungserbringung durch die überbetriebliche Pensionskasse beruht auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ( Binder , Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigtem und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 [107] ua). Dieser Beziehung liegen zwei Rechtsgeschäfte zugrunde, nämlich die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag. Das Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse Arbeitgeber Arbeitnehmer beruht nicht auf einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitnehmer und setzt auch kein solches voraus. Die Leistungsverpflichtung der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitnehmer resultiert vor allem aus dem Pensionskassenvertrag zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber. Dieser Vertrag begründet keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Pensionskasse und den Arbeitnehmern, ist aber als ein Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Arbeitnehmer, zu qualifizieren. Das Pensionskassenmodell nach dem PKG baut nicht auf einseitigen Verpflichtungserklärungen der Pensionskasse gegenüber den Arbeitnehmern auf. Der Leistungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Pensionskasse richtet sich nach dem Pensionskassenvertrag zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber (9 ObA 72/07i; Binder , ZAS 1991, 106; Schrammel , BPG 44; Resch in ZellKomm 2 § 3 BPG Rz 7 f ua).
3. Es sind grundsätzlich zwei Typen von Betriebspensionszusagen zu unterscheiden: Bei der leistungsorientierten Betriebspensionszusage errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt ist und sich die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Beträgen, dem Deckungskapital, ergibt. Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine „Deckungslücke“ und eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers anzunehmen ( Resch in ZellKomm 2 § 3 BPG Rz 27; Schrammel in Holoubek/Potacs , Handbuch des öffentlichen Wirtschaftsrechts II 2 171). Bei wirksamer Vereinbarung einer beitragsorientierten Pensionsleistung trifft den Arbeitgeber mangels ausdrücklicher Abreden keine Nachschusspflicht (9 ObA 92/04a).
4. § 19 PKG enthält Regelungen über die Informationspflichten zwischen der Pensionskasse und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten;
a) in der vom bis gültigen Fassung:
§ 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
b) der vom bis gültigen Fassung:
§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.
(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
(5) Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
(6) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.
(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5 auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden.
Aktuell (ab ) stellt sich die Rechtslage bezüglich der Informationspflichten wie folgt dar:
§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages durch den Arbeitgeber oder durch die Pensionskasse oder eine einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages ist nur zulässig und rechtswirksam, wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4), eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmens oder eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Pensionskassenvertrag erfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemeinsam erfolgen, sofern nicht in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Vereinbarung laut Vertragsmuster festgelegt ist, dass bei Kündigung des Pensionskassenvertrages alle Leistungsberechtigten oder alle beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten bei der Pensionskasse verbleiben.
(2) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen werden. Die einvernehmliche Beendigung des Pensionskassenvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der Pensionskasse wirksam, der zumindest sechs Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Pensionskassenvertrages liegt.
(3) Nach Ausscheiden eines Arbeitgebers aus einem Konzern gemäß § 3 Abs. 3 sind, soweit Übertragungsbedarf besteht und eine Übertragung sichergestellt ist, die gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensteile mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Bilanzstichtag der betroffenen betrieblichen Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse, eine Einrichtung (§ 5 Z 4) oder eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 18f VAG) eines zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigten Versicherungsunternehmen zu übertragen.
(4) Der Wert der im Falle der Kündigung zu übertragenden Vermögensteile ist im Pensionskassenvertrag festzulegen und darf 100 vH der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zuzüglich 100 vH der Schwankungsrückstellung der betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht unterschreiten.
(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages (§ 5 Abs. 1 und 1a BPG) eines Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses oder nach Widerruf durch den Arbeitgeber hat zuzüglich angemessener Verzinsung binnen sechs Monaten nach Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen. Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im Pensionskassenvertrag festzulegen.
§ 18. Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge.
§ 19. (1) Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen Umstände in dem im Pensionskassenvertrag festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag festzulegen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bei Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge über den Abschluss eines Pensionskassenvertrages, insbesondere über die Bestimmungen des Pensionskassenvertrages gemäß § 15 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 6, 7, 8 bis 14 und 17 zu informieren. Sofern sie davon betroffen sind, haben der Arbeitgeber die Anwartschaftsberechtigten und die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen unverzüglich eine Kopie der die jeweilige Zusage betreffenden Teile des Pensionskassenvertrages in Papierform auszufolgen.
(3) Die Pensionskasse hat die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten. Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt.
(4) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.
(5) Die Pensionskasse hat jeden Leistungsberechtigten bei Eintritt des Leistungsfalles über den erworbenen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistung sowie über die Zahlungsmodalitäten der Pension schriftlich zu informieren.
(5a) Die Pensionskasse hat den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen für jene VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG, in der die Pensionskassenzusage verwaltet wird, binnen angemessener Frist in Papierform für höchstens die letzten drei Geschäftsjahre
1. eine Kennzahl für die Gesamtkostenquote in der Form, dass alle Kosten, die durch die Pensionskasse oder Dritte dem der VRG zugeordneten Vermögen angelastet werden, als Prozentsatz bezogen auf das der VRG zugeordnete Vermögen zu berechnen sind, und
2. einen repräsentativen Performancevergleich
anzugeben.
(5b) Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten bei einer Veränderung der Pensionsleistung auf deren Verlangen binnen angemessener Frist in Papierform in einer schematischen Darstellung über die einzelnen Ursachen und Ergebnisquellen zu informieren.
(5c) Die Pensionskasse hat einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Anfrage jene leistungsrelevanten Teile des Geschäftsplanes zur Verfügung zu stellen, die im Einzelfall und auf Antrag eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten für die Überprüfung der Angaben gemäß Abs. 3 bis 5 und 5b erforderlich sind.
(6) Die FMA kann den Mindestinhalt und die Gliederung der Information gemäß Abs. 3 bis 5 durch Verordnung festlegen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen erforderlich ist.
(7) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach ausdrücklicher Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Abs. 2 bis 5b auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der Pensionskasse ermöglicht werden. Informationen gemäß Abs. 2, 5a und 5b können nach Zustimmung des Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger gemäß § 16 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007, zur Verfügung gestellt werden.
§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß § 5 Z 1 und die Leistungsberechtigten gemäß § 5 Z 2 einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 118 Abs. 1 AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 118 Abs. 2 bis 4 AktG ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.
5. Dem PKG allein ist also nicht zu entnehmen, dass die Pensionskasse (neben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auch) dem Arbeitgeber zur Rechnungslegung verpflichtet wäre; abgesehen von § 29 Abs 2 PKG, welcher auch in Bezug auf die beitragleistenden Arbeitgeber auf die Informationsrechte der Aktionäre im Sinne von § 118 AktG verweist (Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist, gemäß den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft, wobei die Auskunftserteilung dem Unternehmen keinen erheblichen Nachteil zufügen darf).
Aus der Regelung über Informationsrechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten kann aber nicht abgeleitet werden, dass weitere Informationspflichten der Pensionskasse, die sich aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, ausgeschlossen wären. Denn die ausdrückliche Anordnung von Informationsverpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erklärt sich schon daraus, dass eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen diesen und der Pensionskasse nicht besteht; § 19 PKG sollte ungeachtet dessen einen Mindeststandard zugunsten der Arbeitnehmer sicherstellen. Weder dem Gesetzestext noch den Materialien ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handeln sollte, der Auskunftspflichten auf anderer Grundlage entgegenstünden. Diese können sich insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse ergeben.
6. Der Pensionskassenvertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse wird teilweise als Vertrag „sui generis“ verstanden ( Farny/Wöss , Betriebspensionsgesetz Pensionskassengesetz, 305); auch werden darin Elemente aus den allgemeinen Regelungen über das der Treuhand zugrunde liegende Auftragsverhältnis, das durch § 15 PKG konkretisiert wird, gesehen (vgl Kalss/Oppitz/Zollner , Kapitalmarktrecht I [2005] 750).
Die Tätigkeit der Pensionskasse ist somit eine treuhändige Vermögensverwaltung. Die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleisteten Geldbeiträge gehen in das Vermögen der Pensionskasse über; sie bilden je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein Sondervermögen, das von der Pensionskasse treuhändig verwaltet wird (vgl Stern , Zur Struktur von Pensionskassen, ÖBA 6/91, 400 [401]). Aus dieser treuhändigen Vermögensverwaltung resultiert nach allgemeinem Zivilrecht eine Rechnungslegungspflicht gemäß § 1012 ABGB als selbstständige, zu den übrigen Pflichten im Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung hinzutretende Pflicht des Geschäftsbesorgers (vgl Strasser in Rummel , ABGB 3 § 1012 Rz 12), hier der Pensionskasse. Allgemein trifft den Vermögensverwalter eine umfassende Interessenwahrungs- und eine entsprechende Informationspflicht (6 Ob 91/10s mwN).
7. Die Natur des Pensionskassenvertrags als Vertrag sui generis zugunsten Dritter, nämlich der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bilden (§ 12 PKG; Resch in ZellKomm 2 § 3 BPG Rz 9), bringt es mit sich, dass die Geschäftsbesorgung im Allgemeinen auf Rechnung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und nicht des Arbeitgebers erfolgt. Jedoch trifft wie sich aus § 19 Abs 2 PKG ergibt auch den Arbeitgeber eine Informationspflicht gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten. Der dem Arbeitgeber gegen die Pensionskasse nach § 1012 ABGB zustehende Anspruch auf Rechnungslegung ist daher auch in dieser Hinsicht von Relevanz.
8. Spätestens mit Beendigung des Auftrags ist Rechnung über die gesamte Geschäftsbesorgung zu legen (Schlussrechnung). Dies gilt mit Ausnahme von Kontokorrentverhältnissen (§ 355 UGB) auch dann, wenn zuvor schon Teile derselben abgerechnet worden sind ( Rubin in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.00 § 1012 Rz 26). In jedem Fall haben Abrechnungen seitens des Auftragnehmers so zu erfolgen, dass sie spätestens mit Beendigung des Auftrags vorliegen sowie ausreichend detailliert sind; wobei die Angabe bloßer Pauschalsummen in der Regel nicht ausreicht ( Schurr in Schwimann , ABGB TaKomm 2 § 1012 Rz 5). Der Treuhänder ist bei Auflösung des Treuhandverhältnisses zur Rechnungslegung verpflichtet, wenn es sich um eine fremdnützige Treuhand handelt (RIS Justiz RS0010410).
Der Zweck der Rechnungslegungspflicht nach § 1012 ABGB wird darin gesehen, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und allenfalls auch Ansprüche aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Dritten feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht all zu sehr eingeschränkt werden; er muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (RIS-Justiz RS0019529). Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (RIS-Justiz RS0035039).
9. Im konkreten Fall des Anspruchs des Arbeitgebers auf Rechnungslegung anlässlich der Beendigung des Pensionskassenvertrags liegt der Zweck der Abrechnung und somit das Interesse des Arbeitgebers ebenfalls darin, dem Beitrag leistenden (bzw geleistet habenden) Arbeitgeber eine ausreichende Grundlage dafür zu liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben der Pensionskasse an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen. Sein Interesse folgt auch aus der Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer sowie unter Umständen auch daraus, dass er eine eigene Verpflichtung (die zugesagte Betriebspension zu gewähren) an einen Dritten vertraglich ausgelagert hat. Die Rechnungslegungspflicht besteht daher nicht nur dann, wenn die treuhändige Verwaltung Auswirkungen auf Verpflichtungen des Arbeitgebers (zB Nachschusspflicht gegenüber der Pensionskasse) hat.
10. Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen; weiters erlischt er nach allgemeinen Grundsätzen durch Erfüllung (4 Ob 104/11i). Letzteres wendet die Beklagte ein, indem sie vorbringt, einen Großteil der nunmehr verlangten Rechnungslegung ohnehin gegenüber dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen erbracht zu haben.
11. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Pensionskasse gemäß § 33 PKG ohnehin der Aufsicht der FMA unterliegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Aufsicht nach dem Gesetzeswortlaut dem volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und den Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dient. Diese Aufsichtsbestimmung ändert aber nichts an der Rechnungslegungspflicht der Pensionskasse gegenüber dem Arbeitgeber, welche nicht der Verfolgung allgemeiner volkswirtschaftlicher Interessen dienen soll, sondern dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel.
12. Die von der Beklagten zur Begründung ihres Standpunkts herangezogene Rechtsprechung, wonach im Bereich der Lebensversicherungen kein über die im VAG geregelten gesetzlichen Auskunftspflichten hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner, die Versicherung, auf Auskunft bzw Rechnungslegung bestehe (7 Ob 33/90, 7 Ob 59/09s, 7 Ob 151/10x), behandelt nicht vergleichbare Fälle. Der Anspruch auf Mitteilung über den Stand der Gewinnbeteiligung entspringt einem bloß zweipersonalen Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und ist im VAG gesetzlich geregelt. Demgegenüber entsteht bei Abschluss eines Pensionskassenvertrags ein dreipersonales Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse als den vertragschließenden Parteien einerseits und zwischen der Pensionskasse und den aus dem Vertrag Begünstigten andererseits. Auskunftspflichten können sowohl im Verhältnis der Pensionskasse zu Anwartschafts- und Leistungsberechtigten als auch im Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem Arbeitgeber als Partner des Pensionskassenvertrags entstehen, wobei das Pensionskassengesetz nur Abrechnungsverpflichtungen gegenüber Anwartschafts- und Leistungsberechtigten regelt.
13. Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass entgegen den Vorinstanzen der Rechnungslegungsanspruch der klagenden Arbeitgeberin gegen die beklagte Pensionskasse bei Vertragsbeendigung grundsätzlich gegeben ist. Sein Umfang orientiert sich an der Verkehrsüblichkeit nach der Natur des Geschäfts und der (objektiven) Zumutbarkeit für den Verpflichteten. Interne Gegebenheiten bei der Beklagten (etwa unzureichende Aufzeichnungen) dürfen dabei aber keine Rolle spielen. Soweit die Pensionskasse die begehrte Rechnung bereits gelegt hat, ist der Anspruch durch Erfüllung erloschen. Sonst könnte seine Geltendmachung allenfalls rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn die verlangten Daten dem Arbeitgeber ohnehin schon aus anderen Gründen (etwa aufgrund eigener Aufzeichnungen) zur Verfügung stehen.
Die Verkehrsüblichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung kann aber ohne nähere Darlegung der Art und des Zwecks der begehrten Informationen nicht beurteilt werden. So ergibt sich etwa der Begriff „Auszahlungskostenreserve“ (über welche die Klägerin Rechnungslegung begehrt) weder aus den gegenständlichen Pensionskassenverträgen noch aus dem PKG. Es bedarf daher eines konkreteren Klagsvorbringens zu Art und Zweck der begehrten Rechnungslegung.
Die Beklagte hat (zumindest in der Sache) Erfüllung eingewendet, indem sie vorbrachte, ohnehin im erforderlichen Umfang Rechnung gelegt zu haben wenn auch nach ihrem Dafürhalten ohne Rechtspflicht. Dazu hat sie auch Beweise angeboten.
14. Der Revision ist daher Folge zu geben. Die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst mit der Klägerin Art und Zweck der begehrten Rechnungslegung zu erörtern und sodann erforderlichenfalls die beantragten Beweise aufzunehmen haben.
15. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 Satz 1 ZPO.