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OGH vom 15.12.2014, 6Ob121/14h

OGH vom 15.12.2014, 6Ob121/14h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Dipl. Ing. Dr. A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen die Antragsgegner 1. Dipl. Ing. Dr. E***** B*****, 2. Mag. S***** M*****, 3. MMag. Dr. L***** A*****, alle als Mitglieder des Vorstands der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen A***** Privatstiftung mit Sitz in W*****, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, 4. Ing. M***** D*****, als Mitglied des Beirats der A***** Privatstiftung, dieser vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung der Erst- bis Drittantragsgegner als Mitglieder des Vorstands, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 46/14k 315, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 14 Fr 695/11y 308, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt in Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zu; dies gilt auch für den Antragsteller, der Mitglied des Beirats der A***** Privatstiftung ist ( 6 Ob 98/11x ; 6 Ob 118/11p).

2. Es entspricht weiters ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein wichtiger Grund, der nach § 27 Abs 2 PSG zur Abberufung berechtigt, bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vorliegt (RIS Justiz RS0059403). Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist (RIS Justiz RS0112248). Dies ist durch eine Prognoseentscheidung zu ermitteln (6 Ob 145/09fecolex 2010, 59 [ Reich-Rohrwig ] = GeS 2009, 336 [ Mager ]; Arnold , GesRZ 2009, 348 [Entscheidungsanmerkung]). Dabei ist mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen den Anforderungen für die Abberufung kein strenger Maßstab zu Grunde zu legen (6 Ob 278/00a SZ 73/196; 6 Ob 82/11vGesRZ 2011, 380 [ Hochedlinger ]).

3. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (6 Ob 233/09x; 6 Ob 82/11v; 6 Ob 40/12v). Eine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vermag der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht darzustellen:

3.1. Der Fragenkomplex A (Thesaurierung) war bereits Gegenstand eines vom Antragsteller eingeleiteten Abberufungsverfahrens; das Abberufungsbegehren wurde letztlich rechtskräftig abgewiesen (AZ 3 R 56/11a des Rekursgerichts; 6 Ob 40/12v). Mit seinem Vorbringen, bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Verpflichtung zur „aktiven wirtschaftlichen Führung“ hätten die Stiftungsvorstände die Aufsichtsräte der D***** AG abzuberufen gehabt, weil diese gegen schädigende Handlungen des Vorstands im Zuge des G***** Deals nicht vorgegangen seien, verstößt der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren gegen das Neuerungsverbot (§ 49 AußStrG).

3.2. Auf den Fragenkomplex B (Vergütungen) kommt der Antragsteller im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mehr zurück.

3.3. Zum Fragenkomplex C (Stimmverhalten der Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Hauptversammlung der D***** AG) reicht zum einen der Hinweis darauf, dass gegen (allenfalls) Aktionärsrechte verletzende Anordnungen des Leiters der Hauptversammlung den Aktionären keine unmittelbar wirksamen Sanktionen zur Verfügung stehen, sondern dass diese auf die Anfechtung des Beschlusses verwiesen sind ( Ch. Nowotny , Hauptversammlung: Abwahl des Vorsitzenden? GesRZ 2005, 272; Oberlechner in Abram/Oberlechner/Stelzel , Handbuch Hauptversammlung [2010] 169; S. Bydlinski/Potyka in Jabornegg/Strasser , AktG 5 [2010] § 116 Rz 7; Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss , AktG² [2012] § 116 Rz 31); es ist somit nicht ersichtlich, was die belangten Stiftungsvorstände gegen die getrennte Abstimmung hätten unternehmen sollen. Zum anderen steht auch dem Stiftungsvorstand hinsichtlich seines Abstimmungsverhaltens ein Ermessensspielraum offen, wobei er seine Entscheidungen an den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren hat ( Arnold , PSG³ [2013] § 17 Rz 51, 55).

3.4. Auf den Fragenkomplex D (Befassung eines Notars) kommt der Antragsteller im außerordentlichen Revisionsrekurs ebenfalls nicht mehr zurück.

3.5. Zum Fragenkomplex E (Entziehung der Begünstigtenstellung des Antragstellers) ist darauf hinzuweisen, dass nach der Stiftungsurkunde Entscheidungen des Beirats einstimmig sein müssen. Die vom Erstgericht dazu vertretene Auffassung, dass demnach mangels Einigung der Mitglieder in der Frage der Entziehung gemäß Punkt der Stiftungsurkunde ( Kommt eine Entscheidung des Beirates über eine Angelegenheit, die seiner Zustimmung bedarf, nicht innerhalb von vier Wochen nach Unterbreitung des vom Stiftungsvorstand in dieser Angelegenheit gefassten Beschlusses an den Vorsitzenden des Beirates zustande, ist der Stiftungsvorstand berechtigt, den von ihm gefassten Beschluss durchzuführen. ) die Umsetzung des Beschlusses durch den Stiftungsvorstand auch ohne Zustimmung des Antragstellers zulässig war, ist durchaus vertretbar (vgl die ebenfalls zur A***** Privatstiftung ergangene Entscheidung 6 Ob 105/14f, die Ausführungen zum Beirat für unerheblich hielt , weil mangels Einigkeit der beiden Stifter kein einziger Beschluss zu Stande gekommen ist). Eine Pflichtenverletzung der Vorstandsmitglieder ist damit nicht erkennbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00121.14H.1215.000