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OGH vom 21.11.2018, 7Ob200/18i

OGH vom 21.11.2018, 7Ob200/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** O*****, vertreten durch die Sokolski Madany Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 601.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 45/18v77, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 40 Cg 28/15s73, in der Hauptsache bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung des Zinsenbegehrens zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 601.000 EUR samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 76.986,14 EUR (darin 4.017,19 EUR USt sowie 52.883 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten von bis privat unfallversichert („Unfall Umsorgt Einzelversicherung“), wobei eine Versicherungssumme von 100.000 EUR, eine Leistung für dauernde Invalidität ab 91 % von 600.000 EUR sowie eine Rehabilitationspauschale von 1.000 EUR vereinbart wurden.

Die maßgeblichen „Klipp-und-Klar-Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 (UA00)“ (in der Folge: UA00 2010) der Beklagten lauten auszugsweise:

Was ist ein Unfall? – Artikel 6

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

...

Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes – Artikel 21

4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems erbringen wir nur eine Leistung, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.

Am bohrte der damals 59 Jahre alte, sportlich aktive und bis dahin keine gesundheitlichen Probleme zeigende Kläger bei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung versehentlich eine Gasleitung an, wodurch plötzlich Erdgas ausströmte. Er konnte noch einen Notruf betätigen, bevor er bewusstlos wurde. Bei ihm waren keine medizinischen Symptome feststellbar, die auf eine Sauerstoffunterversorgung durch Verdrängung des Sauerstoffs in der Raumluft durch Gas hindeuten; aufgrund des Gases ist keine organische Schädigung eingetreten.

Der Kläger wurde aber durch den Gasgeruch in eine Stressreaktion versetzt, die medizinisch gesehen über „normalen“ Stress hinausging und im Hinblick auf das Explosionsrisiko und die Notwendigkeit, schnell Hilfe zu holen, bei ihm eine Alarmreaktion auslöste. Diese führte zu einem „blutigen“ Schlaganfall durch Austritt von Blut aus einem Hirngefäß in die Umgebung und durch die Einhüllung des Bluts in das Gehirngewebe, zunehmenden Druck in das Gehirngewebe sowie Störung der arteriovenösen Balance mit zusätzlichen Druckeffekten auf die Hirnumgebung. Das Ereignis des Gasaustritts war kausal für diese Stressreaktion beim Kläger. Es kam dadurch zu einer Blutdruckerhöhung und Zerreißung der kleinen Gehirnarterien (Thalamusgefäße). Diese intracerebrale Blutung im Thalamus ist eine Störung des Nervensystems. Es handelt sich dabei um eine organische Schädigung. „Diese organische Schädigung ist medizinisch infolge des Unfalls eingetreten und liegt zeitlich nach dem Gasaustritt.“

Der Kläger ist als Folge dieses Geschehens dauerhaft geschädigt; sein Invaliditätsgrad beträgt 100 %.

Der Kläger begehrte 601.000 EUR sA. Es liege ein Unfall iSd UA00 2010 vor.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Unfalls sowie eines adäquat kausalen Zusammenhangs zwischen den neurologischen Folgen und dem Anbohren der Gasleitung. Das entwichene Gas sei nicht toxisch und habe keine direkte biologische Giftwirkung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Einem Unfall liege ein Vorgang zugrunde, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und in seinem Ablauf zunächst auch beherrscht worden sei, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen habe und nunmehr schädigend auf den Versicherten einwirke. Für den Unfallbegriff sei ein Direktkontakt des verletzten Körperteils mit einem festen Gegenstand nicht erforderlich. Auch ein eigenes Verhalten, das zum Unfall beigetragen und die Gesundheitsschädigung zusammen mit einer äußeren Einwirkung ausgelöst habe, sei als Unfallereignis anzusehen. Hier liege daher ein „Unfall“ iSd UA00 2010 vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten in der Hauptsache nicht Folge. Dem Wortlaut der UA00 2010 lasse sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass das von außen auf den Körper wirkende Ereignis auch unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung des Versicherten führen müsse. Der Oberste Gerichtshof habe zwar im Zusammenhang mit dem Unfallbegriff auf das Vorliegen wenngleich bloß geringfügiger Verletzungen abgestellt; gerade nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehöre zum Vorliegen eines Unfalls grundsätzlich eine – wenngleich auch nur geringfügige – Verletzung des Versicherten, im Regelfall sei dem Unfallbegriff also eine unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten inhärent. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der hA in Deutschland hingegen müsse das auf den Körper des Versicherten einwirkende Ereignis nicht unbedingt physischer Natur sein. Vielmehr solle eine äußere Einwirkung auch dann gegeben sein, wenn die zu einer Verletzung führende körperliche Reaktion auf eine sinnliche Wahrnehmung von Ereignissen zurückgehe und psychisch vermittelt werde, wenn diese also unmittelbar eine gesundheitsschädigende physische Reaktion beim Versicherten auslösten; eine unmittelbare körperliche Verletzung des Versicherten sei in einem solchen Fall nicht zwingend erforderlich. Das Berufungsgericht schließe sich dieser Rechtsprechung des BGH an. Der Kläger habe daher den Schlaganfall und die daraus resultierenden bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen durch einen Unfall iSd Art 6.1 UA00 2010 erlitten. Damit bleibe aber auch kein Raum für den Entfall der Leistungspflicht infolge der sachlichen Begrenzung des Versicherungsschutzes in Art 21.4 UA00 2010. Soweit die Dauerschäden beim Kläger als organisch bedingte Störungen des Nervensystems einzustufen seien, seien sie auf eine durch einen Unfall, konkret die durch das Unfallereignis des plötzlichen Gasaustritts verursachte organische Schädigung der Gehirnarterien zurückzuführen. Ob die Gesundheitsschädigung als Folge des Unfallereignisses sofort oder erst nach 20 Minuten eingetreten sei, sei ohne Bedeutung, wenn – wie hier – ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gasaustritt und dem Zerreißen der Gehirnarterien und dem Schlaganfall bestanden habe. Das Fehlen einer unmittelbaren gesundheitsschädigenden Einwirkung des ausgetretenen Gases auf den Körper des Klägers stehe dabei der Annahme eines Unfalls iSd UA00 2010 nicht entgegen. Die Beklagte habe in erster Instanz behauptet, dass der Kläger die gesundheitlichen Schäden bei einem vergleichbaren Ereignis genauso erlitten hätte, nicht aber, dass er mit Sicherheit überhaupt in eine vergleichbare Situation geraten wäre. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trage die Beklagte. Bei dem Gasunfall handelte es sich um kein alltägliches Missgeschick, wie es regelmäßig jedem passiere. Der Kläger habe sich in akuter Lebensgefahr gesehen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Unfall iSd UA00 2010 auch vorliege, wenn die zu einer Verletzung führende körperliche Reaktion auf eine sinnliche Wahrnehmung zurückgehe.

Die Revision der Beklagten strebt die Abänderung im klagsabweisenden Sinne an; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.

Die Revisionswerberin führt ins Treffen, der Kläger sei bis zum Zeitpunkt der intracerebralen Blutung in keiner hilflosen Situation und in seinen Bewegungsabläufen bis zum Zeitpunkt des Schlaganfalls nicht eingeschränkt gewesen. Durch den Vorfall (Anbohren des Gasrohres und in der Folge austretendes Gas) sei es zu keinen Kräften gekommen, die auf den Körper des Klägers eingewirkt hätten und die außerhalb des Einflussbereichs des Klägers gelegen seien. Er habe beim Kläger zu keiner Gesundheitsschädigung geführt. Diese sei erst anschließend wegen eines körperinternen Vorgangs erfolgt, sodass kein Unfall vorliege. Zudem bestehe der Ausschluss nach Art 21.4 UA00 2010, weil schon aus dessen klarem Wortlaut folge, dass eine Leistung nur dann erbracht werde, wenn der Unfall unmittelbar eine organische Schädigung beim Versicherungsnehmer herbeigeführt habe. Überdies hätten sich die Vorinstanzen nicht mit der ausreichend behaupteten überholenden Kausalität und dem Kausalitätsgegenbeweis auseinandergesetzt und aus den Beweisergebnissen ableitbare Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen.

Dazu wurde erwogen:

1. Die § 179 ff VersVG enthalten keine Umschreibung des Unfallbegriffs. Entsprechend Art 6.1 UA00 2010 handelt es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen; der Begriff grenzt körperinterne Vorgänge vom Unfallbegriff aus, die regelmäßig Krankheiten oder degenerativen Zuständen mit Krankheitswert und damit der Krankenversicherung zuzurechnen sind (7 Ob 57/17h mwN). Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses (Krafteinwirkung auf den Körper) im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann (vgl RIS-Justiz RS0082022 [T1]). Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (7 Ob 32/17g mwN).

2. Zwar lässt sich dem Wortlaut des Art 6.1 UA00 2010 nicht ausdrücklich entnehmen, dass das von außen auf den Körper wirkende Ereignis auch unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung des Versicherten führen muss. Nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers (RIS-Justiz RS0017960) gehört zum Vorliegen eines Unfalls aber grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten (vgl 7 Ob 130/09g, 7 Ob 103/15w, 7 Ob 32/17g). Im Regelfall ist also eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten dem Unfallbegriff inhärent (RIS-Justiz RS0131753); der in der Rechtsprechung des Senats (7 Ob 32/17g; vgl BGH II ZR 95/60 [NJW 1962, 914]) erwogene Ausnahmefall eines plötzlich von außen ohne unmittelbare Verletzung auf den Körper einwirkenden Ereignisses (durch das dieser in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität so beeinträchtigt wird, dass er dadurch – unausweichlich – in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist) liegt hier nicht vor.

3.1. Der Entscheidung 7 Ob 2136/96k (RIS-Justiz RS0104038) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort trug der Versicherte durch den Anprall des von ihm gelenkten Autos an einen Baum durch mechanisch wirkende Kräfte schwerste körperliche Verletzungen und psychische Folgen davon. Der Senat betonte bereits damals, dass sich dieser ihm vorliegende Sachverhalt von jenen Fällen, in denen die Rechtsprechung in Deutschland Versicherungsdeckung bejaht habe (IV ZR 50/71 [NJW 1972, 1233 = VersR 1972, 582]; vgl nunmehr auch [zu Leistungsausschlüssen krankhafter Störungen infolge psychischer Reaktionen] IV ZR 283/94 [NJW 1995, 3256]; IV ZR 283/02 [NZV 2003, 327 = NJW-RR 2003, 881 = VersR 2003, 634 = r + s 2003, 295]), ganz wesentlich dadurch unterschied, dass der Versicherte „unmittelbar in das Unfallgeschehen einbezogen und nicht bloßer Beobachter eines zu seiner Beeinträchtigung führenden Ereignisses“ war. Diese Gesamtsituation – und nicht etwa der bloße Schock über ein die physische Integrität nicht unmittelbar berührendes Ereignis – führte zu einer schweren psychischen Irritation, die nach den damaligen Feststellungen zu einer massiven Verschlechterung der organischen Vorerkrankungen bis hin zum Tod des Versicherten führte. Der Senat hielt dazu fest, dass ein plötzliches, von außen mechanisch auf den Körper des Versicherten einwirkendes Ereignis zu einer körperlichen Schädigung des Versicherungsnehmers und letztlich zu dessen Tod geführt hat, und dass unter diesen Voraussetzungen auch massive psychische Beeinträchtigungen durch den Unfall eine „Verletzung am Körper“ im Sinn des § 1325 ABGB bilden. Dass die Kausalkette unterbrochen und die Deckungspflicht ausgeschlossen sein sollte, wenn ein alle Definitionsmerkmale erfüllender Unfall (auch) zu schweren psychischen Beeinträchtigungen und über diesen „Umweg“ zu dadurch hervorgerufenen tödlichen organischen Fehlentwicklungen führt, ließ sich dem Wortlaut der dortigen Bedingungslage nicht entnehmen. Deshalb hat der Senat zu 7 Ob 2136/96k nicht nur die durch das Unfallgeschehen unmittelbar hervorgerufenen – massiven – organischen Schäden, sondern auch das durch den Unfall verursachte „psychische Unfallstrauma“ und das dadurch hervorgerufene bzw verschlechterte organische Leiden dem Begriff der „körperlichen Schädigung“ unterstellt.

3.2. Im vorliegenden Fall hat jedoch gerade kein „Unfall“ im Sinne eines plötzlich von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses stattgefunden, das neben und zusätzlich zu einer physischen Beeinträchtigung auch ein psychisches Geschehen in Gang gesetzt hätte. Vielmehr wurden hier nach den Feststellungen die organischen Schäden allein durch die psychischen und innerkörperlichen Reaktionen des Klägers auf ein von ihm zwar sinnlich wahrgenommenes, seinen Körper jedoch nicht berührendes oder diesen gar beeinträchtigendes äußeres Geschehen ausgelöst. Nach den Feststellungen haben sich damit zwar allgemeine Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht realisierende) Bedrohung der körperlichen Integrität verwirklicht, die jedoch in der hier zu beurteilenden Unfallversicherung gerade nicht versichert sind. Es liegt kein „Unfall“ iSd Art 6.1 UA00 2010 vor.

4. Zusammengefasst gilt: Ein Unfall iSd Art 6.1 UA00 2010 ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Werden äußere Ereignisse von der versicherten Person bloß sinnlich wahrgenommen, ohne dass jene sie unmittelbar körperlich beeinträchtigen, dann liegt kein Unfall vor, auch wenn dieses äußerlich bleibende Geschehen bei der versicherten Person innerkörperliche psychische Reaktionen (Stress- und Alarmreaktionen) auslöst, welche dann zu körperlichen organischen Schädigungen führen. Die Gefahren einer krankhafte Folgen auslösenden innerkörperlichen Stress- und Angstreaktion auf eine äußerlich bleibende (und sich auch nicht verwirklichende) Bedrohung der körperlichen Integrität sind in der Unfallversicherung nicht gedeckt.

5. Der Revision war daher Folge zu geben und es waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Auf die sonstigen Argumente der Revision war nicht mehr einzugehen.

6. Die zufolge gänzlichen Obsiegens der Beklagten neu zu fassende Kostenentscheidung gründet in Ansehung des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 41, 54 Abs 1a ZPO und in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auf § 41, 50 ZPO.

6.1. Über Einwendung der Klägerin war bei den erstinstanzlichen Kosten Folgendes zu berücksichtigen:

Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts ergeben, sind nach der Rechtsprechung nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren (Wohn)Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts vorliegen (RISJustiz RS0036203). Derartige Gründe wurden hier weder behauptet noch bescheinigt; für die Tagsatzungen ON 7 und ON 69 sowie für die Befundaufnahme am (Gutachten ON 58) steht daher kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG zu.

Ein Schriftsatz vom wurde nicht erstattet und war daher nicht zu honorieren.

Der Antrag ON 26 war als bloß formelle Fragen betreffend nur nach TP 1 I lit c RAT zu honorieren.

In Ansehung des – der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung an sich nicht dienlichen – Antrags ON 44 rügte der Kläger nur die Verzeichnung eines TP 1 übersteigenden Honorars; er war nach TP 1 zu honorieren.

Der Antrag ON 60 war nur nach TP 2 I lit e RAT zu honorieren.

Weiters war zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar insgesamt wie verzeichnet 16.469 EUR an Sachverständigenkostenvorschüssen erlegt hat, jedoch nur 15.911 EUR verbraucht wurden; 558 EUR wurden der Beklagten rückerstattet (ON 70).

Die Kosten der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren waren daher mit insgesamt 31.894,70 EUR (darin 2.663,95 EUR USt und 15.911 EUR Sachverständigengebühren) zu bestimmen.

6.2. Ein Kostenersatz für die Einwendungen des Klägers findet nicht statt (§ 54 Abs 1a ZPO).

6.3. Der Ansatz TP 3B für das Berufungsverfahren beträgt richtig 1.573,50 EUR; ein Zuschlag nach § 23a RATG wurde nicht angesprochen. Die Kosten der Beklagten für die Berufung waren daher mit 20.565,50 EUR (darin 786,75 EUR USt und 15.845 EUR Gerichtsgebühren) zu bestimmen.

6.4. Der Ansatz TP 3C für das Revisionsverfahren beträgt richtig 1.888,30 EUR; auch hier wurde kein Zuschlag nach § 23a RATG angesprochen. Die Kosten der Beklagten für die Revision waren daher mit 24.525,94 EUR (darin 566,49 EUR USt und 21.127 EUR Gerichtsgebühren) zu bestimmen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00200.18I.1121.000

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