OGH vom 24.01.2006, 5Ob169/05x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller
1.) B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 2.) Gerhild Z 3.) Elisabeth S*****, wegen Berichtigung in der EZ ***** Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 3 R 57/05z, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom , TZ 2975/04, bestätigt wurde, nachstehenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
„Auf Grund der Erklärung der B***** A***** AG vom (Blg B) wird ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** die Berichtigung des Grundbuchs durch Einverleibung der Übertragung des unter C-LNR 4 a für die Bank A***** AG einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von S 3,750.000,-- (EUR 272.523,13) an die B***** AG mit einem Betrag von EUR 215.000,-- bewilligt.
Hievon sind zu verständigen:
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1.) | B***** AG, *****, | |||||||||
2.) | Gerhild Z 3.) Elisabeth S*****, ebendort, | |||||||||
4.) | B***** A***** AG, | |||||||||
5.) | B***** für K*****AG, | |||||||||
6.) | Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt, Waaggasse 17, 9020 Klagenfurt, mit Originalurkunden." | |||||||||
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen. |
Text
Begründung:
Die Zweit- und Drittantragstellerin sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümerinnen der EZ ***** Grundbuch *****. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft ist unter C-LNR 4 a zu TZ 3105/1996 ein Pfandrecht zu Gunsten der Bank A***** AG im Höchstbetrag von S 3,750.000,-- (EUR 272.523,13) einverleibt. Gleichzeitig ist unter C-LNR 5 a zu TZ 3106/1996 ein Pfandrecht der B***** K***** S***** AG im Höchstbetrag von S 768.000,-- einverleibt. Zu C-LNR 4 b und 4 e sind jeweils Löschungsverpflichtungen zu Gunsten der B***** K***** S***** AG angemerkt.
Mit Einlösungserklärung vom hat die Erstantragstellerin mit Zustimmung der Zweit- und Drittantragstellerin die dem zu C-LNR 4 a zu Gunsten der Bank A***** AG (= Rechtsvorgängerin der B***** A***** AG) einverleibten Pfandrecht zugrundeliegende Forderung durch Bezahlung eines Betrages von EUR 215.000,-- per Stichtag gemäß § 1422 ABGB eingelöst, wobei das der Hypothek zugrundeliegende Schuldverhältnis beendet und bei der Zahlung die Abtretung aller Gläubigerrechte durch die B***** AG verlangt wurde, insbesondere die Übertragung des ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** für diese Forderung haftenden Pfandrechtes. Die bisherige Pfandgläubigerin sowie die Liegenschaftseigentümerinnen erteilten ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde im Lastenblatt der bezeichneten Liegenschaft die Übertragung des unter C-LNR 4 a für die Bank A***** AG auf Grund der Pfandurkunde vom haftenden Pfandrechtes von S 3,750.000,-- (EUR 272.523,13) an die B***** AG einverleibt werde.
Diese „Einlösungserklärung" wurde von der bisherigen Pfandgläubigerin sowie den Erst- bis Drittantragstellerinnen unterfertigt. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehren die Erst- bis Drittantragstellerinnen in einer gemeinsamen Grundbuchseingabe gemäß § 136 GBG die Berichtigung des zu C-LNR 4 a einverleibten Höchstbetragspfandrechtes dahin, dass dieses für eine Forderung der Erstantragstellerin in Höhe von EUR 215.000,-- hafte. Das Erstgericht wies das Berichtigungsbegehren mit der Begründung ab, dass unter C-LNR 4 b eine Löschungsverpflichtung gemäß § 469a ABGB zu Gunsten der B***** K***** S***** AG angemerkt sei. Die Liegenschaftseigentümerinnen könnten daher über die Hypothek nur dann verfügen, wenn sie sich das Verfügungsrecht gegenüber der Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hätten und dieser Vorbehalt bei der Hypothek grundbücherlich angemerkt worden wäre. Außerdem wäre die Bewilligung in Form einer Einverleibung gemäß § 136 GBG zu beantragen gewesen.
Einem dagegen von der Erstantragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Im Ergebnis teilte es die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass die angemerkte Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB einer Verfügung der Liegenschaftseigentümerinnen über das einverleibte Höchstbetragspfandrecht entgegenstehe.
Gemäß Art VI § 2 Abs 1 der Grundbuchsnovelle 1997 gelte die Neuregelung des § 469a ABGB idF dieses Bundesgesetzes nur unter der Voraussetzung, dass der Antrag auf Eintragung des der Hypothek im Rang nachfolgenden oder ihr gleichrangigen Rechtes nach dem beim Grundbuchsgericht eingelangt sei. Nach Abs 3 dieser Bestimmung komme Anmerkungen der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB in der davor geltenden (alten) Fassung weiterhin die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtswirkung zu. Die hier gegenständlichen Eintragungen, vor allem die Anmerkung der Löschungsverpflichtung, seien jedoch schon vor dem beantragt und auch bewilligt worden. Es sei deshalb noch die frühere Rechtslage anzuwenden. Die Begründung des Erstgerichtes gehe daher zu Unrecht von der Geltung der neuen Bestimmung des § 469a ABGB aus.
Im vorliegenden Fall bestehe eine nach § 469a zweiter Satz ABGB aF im Grundbuch bei der Hypothek angemerkte Löschungsverpflichtung zu Gunsten der B***** K***** S***** AG, die die beiden Liegenschaftseigentümerinnen hindere, über die - durch Beendigung des der ursprünglichen Höchstbetragshypothek zugrundeliegenden Schuldverhältnisses - frei werdende Pfandstelle zu verfügen. Der vom Erstgericht weiters herangezogene Abweisungsgrund, dass die Antragsteller nicht ausdrücklich die Berichtigung durch Einverleibung beantragt hätten, sei allerdings nicht gegeben. Eine allfällige Fehlbezeichnung schade nicht, wenn das Begehren aus dem Grundbuchsgesuch insgesamt einwandfrei ableitbar sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bei Einlösung einer Höchstbetragshypothek unter gleichzeitiger Umwandlung in eine Festbetragshypothek das Bestehen einer Löschungsverpflichtung die grundbücherliche Übertragung des Pfandrechtes auf den neuen Gläubiger hindere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Bewilligung des Berichtigungsbegehrens gemäß § 136 GBG und Einverleibung der Übertragung des zu C-LNR 4 a einverleibten Pfandrechtes der Bank A***** AG über EUR 272.573,13 an die Erstantragstellerin. In eventu wird der Antrag gestellt, den Beschluss des Rekursgerichtes aufzuheben und den erstinstanzlichen Beschluss im oben dargestellten Sinn abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Rechtsfolgen der Einlösung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht gesicherten Forderung nach § 1422 ABGB verkannt haben.
Der Revisionsrekurs ist im Sinn des (leicht zu modifizierenden) Abänderungsbegehrens auch berechtigt.
Zunächst ist dem Rekursgericht darin Recht zu geben, dass für alle Löschungsverpflichtungen, die über vor dem beim Grundbuchsgericht eingelangte Anträge angemerkt wurden, § 469a zweiter Satz ABGB in der vor der Grundbuchsnovelle 1997 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist (Art VI § 2 GBNov 1997; Hofmann in Rummel3 Rz 3a zu § 469a ABGB; Feil, Grundbuchsgesetz3, 260 f ua).
Diese Bestimmung lautete in ihrem zweiten Satz: „Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderem gegenüber, eine bestimmte Hypothek löschen zu lassen, so kann er über die Hypothek nicht verfügen, wenn diese Verpflichtung im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist."
Mit dieser Regelung wird das Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über den Pfandrang, das sich aus § 469 ABGB ergibt, eingeschränkt. Besteht aber ein solches Verfügungsrecht a priori nicht, so entsteht auch keine Verpflichtung oder Möglichkeit für den Liegenschaftseigentümer, die Hypothek nach § 469a ABGB löschen zu lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl die Nachweise bei Reischauer in Rummel ABGB3 Rz 12 zu § 1422 ABGB) gehen bei der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB die Pfandrechte automatisch über. Der bücherlichen Eintragung dieses Vorganges kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie dient nur zur Berichtigung des Grundbuches (zuletzt SZ 67/90; SZ 69/100; ÖBA 1999/761; ÖBA 2002/1042). Die Grundbuchshandlung, die den Gläubigerwechsel ersichtlich macht, hat dann nur noch deklarative (berichtigende) Bedeutung. Sie dient dazu, den Buchstand in Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage der außerbücherlich eingetretenen Rechtsänderung zu bringen (4 Ob 254/01h). Das hat nach hRsp in der Eintragungsart der Einverleibung der Übertragung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016154). Die dargestellten Grundsätze über den automatischen Übergang der Hypothek auf den zahlenden Neugläubiger im Fall einer Einlösung nach § 1422 ABGB gelten unbeschränkt für Festbetragshypotheken. Beim Übergang von Höchstbetragshyotheken ist zu beachten, dass bei diesen das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen haftet. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet nhA bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne eine solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek (vgl RIS-Justiz RS0033415; Reischauer, Probleme bei Umschuldung hypothekarisch sichergestellter Verbindlichkeiten §§ 1358, 1422 ABGB in ÖJZ 1982, 267 f; 309 f; Reischauer in Rummel3 Rz 16 zu § 1422 ABGB mwN). Die Reduktion auf eine einzelne fällige Forderung hat aber zur Folge, dass die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und als solche auf den dritten Zahler übergeht (vgl Reischauer aaO; ÖBA 1999, 59 u.a.). Eine Pfandrechtslöschungspflicht nach § 469a ABGB kommt bei einer Höchstbetragshypothek erst mit dem Erlöschen des Grundverhältnisses zum Tragen (3 Ob 30/87). Mit der Reduktion des Rahmens auf eine einzelne Forderung wird aber das Schuldverhältnis noch nicht beendet (vgl Reischauer in Rummel3 Rz 16 zu § 1422 ABGB mwN). Es kommt daher nicht zu einem „Erlöschen der Pfandschuld" im Sinn des § 469 ABGB. Dem Übergang der Pfandrechte steht daher nicht entgegen, dass bei diesen zu Gunsten eines Dritten eine Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Diese würde nur dann wirksam, wenn die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen erloschen, die Hypothek also forderungsentkleidet ist, weil überhaupt nur dann eine Verfügung des Eigentümers im Sinn des § 469 ABGB in Betracht kommt (vgl 3 Ob 164/99k; idS auch Hofmeister zu 5 Ob 53/86, NZ 1986, 298; Hoyer zu 5 Ob 47/88 = JBl 1989, 659).
Dem Übergang des Pfandrechts und der Verbücherung dieses Vorgangs stand daher im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass bei diesem Pfandrecht eine Löschungsverpflichtung angemerkt ist. Die von Reischauer (aaO Rz 17 zu § 1422 ABGB) aufgeworfene Frage, in welchem Ausmaß die Hypothek übergeht, ob bloß im Ausmaß des eingelösten Betrages oder darüber hinaus (ÖBA 1999, 59: im Ausmaß der Einlösung) muss hier auf Grund des Begehrens im verfahrenseinleitenden Antrag nicht beantwortet werden. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde nämlich ohnedies eine Berichtigung dahin begehrt, dass das bisher für einen Höchstbetrag von EUR 272.523,13 zu Gunsten der Bank A***** AG einverleibte Pfandrecht nunmehr der Erstantragstellerin im Umfang von EUR 215.000,-- haften solle. Dass mit den Anträgen im Revisionsrekurs die Einverleibung der Übertragung eines Pfandrechtes in Höhe von EUR 272.523,13 angestrebt wird, ist in Anbetracht der Bestimmung des § 96 Abs 1 GBG, die eine Bindung der Bewilligung an den Umfang des Grundbuchsgesuchs normiert, unbeachtlich. Zu einer gesonderten (Teil-)Abweisung hatte der unrichtige Revisionsrekursantrag nicht zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Kostenersatzpflicht findet im Grundbuchsverfahren auch nach neuer Rechtslage nicht statt (RIS-Justiz RS0035961).