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Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG auch bei Personengesellschaften
immo aktuell 2023/2
Der Begriff der „Gesellschaft“ in § 1 Abs 3 GrEStG ist im weitesten Sinne zu verstehen. S. 15Jede Personenmehrheit, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließt und fähig ist, Eigentum an Grundstücken zu erwerben (Rechtsfähigkeit), ist als Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG zu qualifizieren.
Sachverhalt: An der F GmbH & Co KG war die Revisionswerberin, die F GmbH, zu 80 % als Kommanditistin am Vermögen beteiligt. Komplementärin war die natürliche Person CF mit einer Beteiligung iHv 20 %. Mit jeweils einem Zusammenschluss- und Einbringungsvertrag vom wurde eine mehrzügige Umgründung wie folgt vollzogen: Die J GmbH trat aufgrund des Zusammenschlussvertrags als reine Arbeitsgesellschafterin und als Komplementärin in die F GmbH & Co KG ein, während CF ihren Mitunternehmeranteil (Komplementäranteil) in die in weiterer Folge als Kommanditistin beteiligte F GmbH einbrachte. Im Ergebnis war die F GmbH als Kommanditistin der F GmbH & Co KG mit 100 % am Vermögen beteiligt, die J GmbH als Komplementärin und Arbeitsgesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung.
Das Finanzamt setzte gegenüber der F GmbH Grunderwerbsteuer für die Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG mittels Bescheids fest und be...