OGH vom 17.12.2010, 6Ob120/10f

OGH vom 17.12.2010, 6Ob120/10f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K***** F*****, 2. Mag. J***** F*****, beide *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientin B***** GesmbH, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Mag. G***** D*****, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 62.627,67 EUR sA (Revisionsinteresse 53.534,24 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 152/09d 71, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit 2.206,51 EUR (darin 367,75 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der beklagte Architekt übernahm im Jahr 2001 von den Klägern den Auftrag zur Planung eines auf deren Grund zu errichtenden Einfamilienhauses. Laut dem von ihm erstellten Einreichplan war über dem Stiegenhaus und der Küche eine Holz-Glas-Konstruktion zu errichten, bestehend aus Oberlichtband, 10 mm Einfachverglasung, 80 cm Luftraum, Fixverglasung.

Neben der Planung des Einfamilienhauses und der Erstellung des Einreichplans wurde der Beklagte von den Klägern auch mit der Koordination und der Bauleitung der Hauptgewerke beauftragt, in deren Rahmen auch die Ausschreibung einzelner Professionistenleistungen, die Einholung von Anboten, deren Prüfung und die Beauftragung der Professionisten im Namen der Kläger fiel. Schließlich war dem Beklagten auch die Bauaufsicht übertragen. Den Auftrag zur Herstellung der Dachkonstruktion erteilte der Beklagte namens der Kläger an die Nebenintervenientin, die aufgrund der vom Beklagten erstellten Detailpläne sogenannte Werkspläne zu erstellen hatte.

Das günstigste Anbot für die Fixverglasung betrug knapp 22.000 EUR. Als sich herausstellte, dass dadurch der dem Beklagten im Zuge der Planung des Einfamilienhauses vorgegebene Gesamtkostenrahmen überschritten werden würde, fragte der Beklagte bei der Nebenintervenientin an, ob diese auch die Herstellung der Glasdachkonstruktion mit wesentlich kostengünstigeren Lexanplatten anstelle der Fixverglasung übernehmen würde, was diese bejahte. Da der Beklagte aufgrund der Rücksprache mit einem Bauphysiker davon ausging, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (K Wert) von Lexanplatten zumindest ebenso gut sei wie jener der vorgesehenen Fixverglasung und mit Lexanplatten auch (zumindest) die gleiche Lichtstreuung erzielt werden könne, empfahl er den Klägern diese kostensparende Variante.

Die Kläger entschieden sich auch aus Kostengründen für eine Verwendung von Lexanplatten anstelle der Innenfixverglasung. Einen Hinweis darauf, dass die Silikonfugen in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu erneuern sein würden, hatte der Beklagte den Klägern nicht erteilt.

In der Folge beauftragte der Beklagte namens der Kläger die Nebenintervenientin auch mit der Herstellung des Horizontaldachs unter Verwendung von Lexanplatten. Die Kosten hiefür betrugen 7.262,40 EUR. Allerdings wies die Nebenintervenientin darauf hin, dass die U Werte und bauphysikalischen Detailausführungen von ihr nicht berechnet beziehungsweise überprüft worden seien, weshalb sie für die Ausführung keine Garantie übernehme.

Die Detailpläne des Beklagten sahen vor, dass die Lexanplatten zu durchbohren und an den Holzprofilen ohne besondere Dichtungsmaßnahmen zu verschrauben seien. Dies stellt einen schwerwiegenden Planungsfehler dar. Die Detailpläne enthalten zwar den Hinweis „ Sämtliche Bauteilanschlüsse sind strömungsdicht abzudichten “, jedoch ist dies in der Darstellung der Detailpläne des Beklagten nicht ausgeführt, was aber aufgrund der sonstigen Detailgenauigkeit zu erwarten gewesen wäre.

Um die Anforderungen hinsichtlich der Dichtheit zu erfüllen, hätten aufgrund der Längenveränderungen der verwendeten Materialien (Kunststoffplatten Lexan und unbehandeltes Holz) diese in Rahmenprofilen mit anliegenden Gummidichtungen und keinesfalls mit einer fixen Verbindung durch Schrauben eingebaut werden müssen. Darüber hinaus waren die Fugen mit einem Schaumstoffstreifen verschlossen worden. Dieser weder luft- noch dampfdichte Schaumstoff war für den vorliegenden Zweck völlig untauglich.

Aufgrund der Dehnungsarbeiten des Materials Lexan beziehungsweise der Holzbauteile ist die in den Detailplänen des Beklagten vorgesehene und von der Nebenintervenientin übernommene fixe Verbindung zwischen Lexanplatten und Holzprofilen untauglich, eine dampfdichte Isolierung zu verwirklichen, selbst wenn eine geeignete Isolierung angebracht worden wäre. Darüber hinaus kann es durch die fixe Verbindung zum Reißen entweder des Profils oder der Lexanplatten kommen.

Aufgrund der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Detailpläne erstellte die Nebenintervenientin so genannte Werkspläne. Der Beklagte überprüfte diese auf Übereinstimmung mit seinen Detailplänen sowie darauf, ob sie den von ihm veranlassten statischen und bauphysikalischen Berechnungen entsprachen, und befand sie für in Ordnung. Da die Nebenintervenientin nicht nur die Lexanplatten, sondern auch die fertigen Paneele vor der Montage zur Baustelle geliefert hatte, konnte der Beklagte bei diesen zwar die Verbindungen der einzelnen Bestandteile, nicht jedoch die sich in den fertigen Paneelen befindliche allfällige Wärmedämmung beziehungsweise Dampfsperre erkennen.

Ende Sommer/Anfang Herbst 2003 war das Einfamilienhaus der Kläger fertig gestellt. Im darauf folgenden Winter 2003/2004 stellten die Kläger erstmalig Kondensatbildungen fest. Durch undichte Fugen konnte feuchte Raumluft in den Glaszwischenraum eindringen, dort an den kühlen Bauteiloberflächen kondensieren, abtropfen beziehungsweise abrinnen und so zum Teil bis in den Innenraum gelangen. Dadurch entstanden Flecken und Spuren an den Holzbauteilen. Diese Schäden sind ausschließlich auf die mangelhafte Konstruktion im Bereich der Bauteilanschlüsse, also die fixe Verbindung der Lexanplatten mit den Holzprofilen und die unzureichende Isolierung der Fugen zurückzuführen, nicht aber auf die Verwendung von Lexan anstelle der Fixverglasung. Auch eine mangelhafte beziehungsweise unterbliebene Wartung etwa von Fugen kommt als Ursache für die eingetretenen Schäden jedenfalls nicht in Betracht.

Ob (künftig) Kondensatbildungen auch aufgrund der Verwendung des Materials Lexan anstelle einer Fixverglasung entstehen können, steht nicht fest. Das Material Lexan weist gegenüber Glas eine hohe Dampfdurchlässigkeit auf. Daher ist bei der Verwendung von Lexan darauf zu achten, dass raumseitig ein Dampfdiffusionswiderstandswert von 10 erreicht wird. Wie hoch der Dampfdiffusionswiderstandswert der Lexanplatten war, steht nicht fest, zumal es für Lexan in der Literatur keine abgesicherten beziehungsweise je nach Produkt unterschiedliche Werte gibt. Es ist daher unüblich, Lexanplatten in Bereichen zu verwenden, wo warme Innenluft mit kalter Außenluft zusammentrifft beziehungsweise es wie im vorliegenden Fall zu überdurchschnittlicher Luftfeuchtigkeit im Innenbereich kommt. Darauf hat der Beklagte die Kläger nicht hingewiesen; hätte er dies getan, hätten die Kläger der Verwendung von Lexanplatten nicht zugestimmt.

Bei Flachdächern wie dem gegenständlichen muss ein Hinterlüftungsquerschnitt von 600 cm²/lfm gegeben sein; ob dies hier der Fall war, steht ebenfalls nicht fest.

Aufgrund der Kondensatbildungen verschickte der Beklagte am Mängelrügen an das Glasbauunternehmen und an die Nebenintervenientin, in denen er gegenüber letzterer unter anderem eine mangelhafte Ausführung der Abdichtungen der Stegplatten monierte. Die Nebenintervenientin lehnte eine Mängelbehebung ab. Der Beklagte wiederum lehnte die Aufforderung der Kläger, das Problem der Kondensatbildung auf seine Kosten beheben zu lassen, ab, schloss einen Planungsfehler aus und verwies darauf, dass er weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Behebung des Mangels nur auf ausdrücklichen Auftrag der Kläger durchführen würde.

Schließlich beauftragten die Kläger einen Architekten mit der Neuherstellung der Innendecke samt Profilen. Dabei wurden die Lexanplatten sowie die Holzprofile zur Gänze entfernt und statt dessen Verbundglas sowie neue Profile derart angebracht, wie dies im ursprünglichen Einreichplan vorgesehen gewesen war. Weiters wurde die darüber befindliche Verglasung der Dachkonstruktion demontiert, um für eine größere Durchlüftung zum Zwecke der Abführung von Dampf zu sorgen. Schließlich wurde eine verbesserte Wärmedämmung im Anschlussbereich der Platten zum Beton beziehungsweise den Gipskartenplatten hergestellt. Die Gesamtkosten betrugen 59.088,86 EUR, an den Architekten bezahlten die Kläger weitere 13.616,40 EUR.

Der Kamin des Einfamilienhauses wurde vom bauausführenden Unternehmen fix und fertig errichtet und an Ort und Stelle von der Nebenintervenientin eingebaut. Im Kaminbereich endet die Dampfsperre etwa bündig mit der Kaminverkleidung. Der verbleibende Hohlraum ist mit Mineralwolle ausgestopft. Dabei handelt es sich um eine mangelhafte Ausführung des Anschlusses der Dampfsperre, welche dafür verantwortlich ist, dass Raumluftfeuchtigkeit in die Konstruktion eindringen konnte, bei kalten Bauteilen kondensiert und zurück in den Raum tropft. Ein Planungsfehler des Beklagten liegt hier nicht vor, zumal diesbezüglich ein Detailplan vom Beklagten nicht erstellt wurde. Das bauausführende Unternehmen hätte jedoch aufgrund der sonstigen Detailpläne des Beklagten erkennen können, wie eine richtige Dampfsperre beziehungsweise Abdichtung vorzunehmen gewesen wäre; zudem hatte der Beklagte dies mit dem bauausführenden Unternehmen besprochen. Am Tag der Montage war der Beklagte nicht auf der Baustelle, andernfalls hätte er die Mangelhaftigkeit des Anschlusses der Dampfsperre an den Kamin erkennen können. Die Kosten für die nachträgliche Abdichtung einschließlich der Herstellung einer Hinterlüftung betrugen 2.692,80 EUR brutto, für die diesbezüglichen Architektenleistungen fielen weitere 883,20 EUR brutto an.

Die Kläger begehrten zuletzt vom Beklagten 62.627,67 EUR mit der Begründung, der Beklagte habe Planungsfehler zu verantworten, wodurch es zu den Kondensatschäden gekommen sei; einerseits sei die gewählte Mischkonstruktion aus Lexan-Kunststoffplatten ungeeignet gewesen, andererseits seien auch die Lexanplatten unsachgemäß befestigt worden. Von den Kosten für die Neuherstellung des Daches, den Kosten für den weiteren Architekten und den Kosten für die Kaminsanierung seien die Sowiesokosten in Abzug zu bringen.

Der Beklagte trat diesem Begehren mit der Begründung entgegen, einerseits sei die Verwendung von Lexanplatten unbedenklich gewesen, andererseits habe er die Kläger auch darauf hingewiesen, dass die von ihnen aus Kostengründen gewünschte billigere Ausführung keine endgültige Lösung sei. Die unsachgemäße Ausführung der Fugen habe die Nebenintervenientin zu vertreten.

Die Nebenintervenientin verwies auf ihren ursprünglichen Haftungsausschluss hinsichtlich der Verwendung der Lexanplatten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kondensatschäden seien ausschließlich auf die fehlerhafte und vom Beklagten zu verantwortende Verschraubung der Lexanplatten an den Holzprofilen ohne besondere Dichtungsmaßnahmen zurückzuführen. Diesen Vertrauensschaden könnten die Kläger zwar vom Beklagten verlangen, der in den frustrierten Planungs- und Herstellungskosten sowie als Mangelfolgeschaden in den Kosten der Beseitigung der durch die Mängel entstandenen Kondensatschäden bestehen würde. Die Kläger begehrten jedoch die Herstellung einer dampfdichten Glasdachkonstruktion, also das Erfüllungsinteresse. Zu dessen Herstellung habe sich der Beklagte aber nicht verpflichtet gehabt. Im Übrigen habe die Frage nicht geklärt werden können, ob die vom Beklagten vorgesehene Verwendung von Lexanplatten überhaupt einen Planungsfehler darstellte. Die Kosten für die Kaminsanierung habe der Beklagte nicht zu tragen, weil er dem bauausführenden Unternehmen ohnehin klare Anweisungen gegeben habe.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren mit 53.534,24 EUR Folge; das Mehrbegehren wies es ab und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zu. Es nahm eine Warnpflichtverletzung des Beklagten gemäß § 1168a ABGB an. Es sei unüblich, Lexanplatten in einem Bereich wie dem gegenständlichen zu verwenden. Darauf hätte der Beklagte die Kläger hinweisen müssen. Er hätte daher die Tauglichkeit des Materials im konkreten Fall beweisen müssen; dieser Beweis sei ihm aber nicht gelungen. Der Beklagte habe daher den Klägern als Vertrauensschaden die Kosten des Austausches der Lexanplatten samt den Holzprofilen durch Verbundglas mit neuen Profilen in Höhe von 59.088,86 EUR zu ersetzen, wovon die Kosten für einen ursprünglich nicht vorgesehenen Dachklappenflügel, die Kosten der Öffnungsarbeiten im Rahmen der Befundaufnahme und die Sowiesokosten abzuziehen seien, somit 39.917,84 EUR zuzüglich der Architektenkosten von 13.616,40 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage zu § 1168a ABGB verkannt hat; sie ist jedoch nicht berechtigt.

1. Die Kläger haben ursprünglich auch den Ersatz jener Kosten begehrt, die für die nachträgliche Abdichtung und Herstellung einer Hinterlüftung im Bereich des Kamins anfielen. Diesen Klagsteilbetrag von 3.576 EUR hat bereits das Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Er ist daher nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die Ansprüche der Kläger aufgrund der Kondensatbildung beziehungsweise des (angeblichen) Planungsfehlers des Beklagten durch Verwendung von Lexanplatten wurden mit einem weiteren Teilbetrag von 5.517,43 EUR vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen.

2. Das Erstgericht hat seine klagsabweisende Entscheidung unter anderem damit begründet, die Kläger hätten das Erfüllungsinteresse verlangt, nämlich den Ersatz der Kosten einer erstmaligen Herstellung einer anderen Glasdachkonstruktion (anstelle der Verwendung von Lexanplatten). Die aufgetretenen Schäden seien jedoch ausschließlich auf die mangelhafte Konstruktion im Bereich der Bauteilanschlüsse (fixe Verbindung der Lexanplatten mit den Holzprofilen und unzureichende Isolierung der Fugen) und nicht auf die Verwendung der Lexanplatten zurückzuführen gewesen. Die Kläger hätten daher die Kosten der Behebung der Kondensatschäden verlangen müssen.

Diesen Ausführungen sind die Kläger in ihrer Berufung nicht konkret entgegen getreten; auf diese Frage braucht daher auch im Revisionsverfahren nicht mehr näher eingegangen zu werden.

3. Das Berufungsgericht gründet seine klagsstattgebende Entscheidung auf eine Warnpflichtverletzung des beklagten Architekten nach § 1168a ABGB. Es hat dabei aber die Feststellungen des Erstgerichts übersehen, wonach der Beklagte (selbst) bei der Nebenintervenientin anfragte, ob diese auch die Herstellung der Glasdachkonstruktion mit wesentlich kostengünstigeren Lexanplatten anstelle der Fixverglasung übernehmen würde; als die Nebenintervenientin dies bejahte, empfahl der Beklagte den Klägern diese kostensparende Variante; diese entschieden sich aus Kostengründen für die vorgeschlagene Variante.

Nach § 1168a ABGB hat der Unternehmer den Besteller zu warnen, wenn der von diesem beigestellte Stoff offenbar untauglich oder dessen Anweisung offenbar unrichtig sind. Die Warnpflicht liegt immer vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch Schaden entstehen könnte ( Krejci in Rummel , ABGB³ [2000] § 1168a Rz 26; 6 Ob 649/76 HS 9455 = JBl 1978, 208). Im vorliegenden Fall haben die Kläger allerdings keinen „Stoff“ beigestellt, der Vorschlag, Lexanplatten zu verwenden, kam ja vom Beklagten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt etwa von jenem der Entscheidung 6 Ob 243/02g, bei dem der Architekt ein Einfamilienhaus auf einer konkreten Liegenschaft (mit Hanglage) zu planen hatte; der beigestellte Stoff war hier die Liegenschaft (ebenso in dem der Entscheidung 6 Ob 620/85 zugrunde liegenden Sachverhalt; vgl auch die Beispiele aus der Rechtsprechung bei Krejci aaO Rz 18). Auch bei dem der Entscheidung 7 Ob 533/88 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Besteller das verwendete Material ausdrücklich „gewünscht“.

Die Kläger haben dem Beklagten auch keine Anweisungen erteilt. Eine solche Anweisung liegt etwa dann vor, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das Ziel, also das herzustellende Werk vorgibt, sondern auch die Art der Durchführung des Werks konkret und verbindlich vorschreibt ( Rebhahn/Kietaibl in Schwimann , ABGB³ [2006] § 1168a Rz 17 mwN). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte im Zuge der Planung des Einfamilienhauses der Kläger den von ihnen vorgegebenen Gesamtkostenrahmen überschritten; deshalb war eine Kostenreduktion vorzunehmen. Die Kläger schlugen die Verwendung von Lexanplatten nicht vor, sondern akzeptierten lediglich den diesbezüglichen Vorschlag des Beklagten.

Die Begründung des Berufungsgerichts ist somit verfehlt und kann eine Klagsstattgebung nicht rechtfertigen.

4. Die Kläger haben ihre Ansprüche auch auf Gewährleistung gestützt und dem Beklagten als Planungsfehler - vorgeworfen, die verwendeten Lexanplatten seien ungeeignet gewesen.

4.1. Den Beilagen, insbesondere ./N, ist zu entnehmen, dass der Architektenvertrag zwischen den Parteien bereits im Jahr 2001 abgeschlossen wurde. Damit sind hier noch die Bestimmungen des ABGB idF vor dem GewRÄG 2001 anzuwenden (vgl Welser/Jud , Die neue Gewährleistung [2001] § 933b ABGB Rz 36).

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hatte der Gläubiger die Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen (RIS Justiz RS0018497), woran sich auch durch § 924 ABGB idF GewRÄG 2001 nichts geändert hat (8 Ob 124/08f). Dies gilt auch für Leistungen aus einem Werkvertrag; dass diese überhaupt mangelhaft ist, hat der Besteller der Leistung zu beweisen (RIS Justiz RS0124354).

4.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen schuldete der Beklagte den Klägern zwar nicht die Herstellung einer dampfdichten Dachkonstruktion, wohl aber (unter anderem) deren Planung. Diese setzt auch die Verwendung geeigneten Materials voraus. Der Beklagte hätte daher sein Werk mangelhaft geleistet, wenn die Verwendung von Lexanplatten tatsächlich ungeeignet gewesen wäre. Die diesbezügliche Beweislast obliegt den Klägern als Besteller:

Es steht im vorliegenden Verfahren fest, dass es zwar unüblich ist, Lexanplatten in Bereichen zu verwenden, wo warme Innenluft mit kalter Außenluft zusammentrifft beziehungsweise es zu überdurchschnittlicher Luftfeuchtigkeit im Innenbereich kommt. Das Erstgericht stellte jedoch außerdem fest, dass die aufgetretenen Schäden ausschließlich auf die mangelhafte Konstruktion im Bereich der Bauteilanschlüsse (fixe Verbindung der Lexanplatten mit den Holzprofilen und unzureichende Isolierung der Fugen) und nicht auf die Verwendung der Lexanplatten zurückzuführen gewesen sind; ob künftig Kondensatbildungen auch aufgrund der Verwendung von Lexan anstelle einer Fixverglasung entstehen können, stehe nicht fest.

Die Kläger bekämpften diese Feststellungen in ihrer Berufung und strebten zumindest erkennbar die Ersatzfeststellung an, dass Lexan für die Verwendung im Innenbereich (wie im vorliegenden Fall) nicht geeignet gewesen sei. Das Berufungsgericht gab dieser Feststellungsrüge allerdings keine Folge und führte ausdrücklich aus, der Sachverständige habe letztlich nicht angeben können, „ob die konkret verwendeten Lexanplatten geeignet waren, weil weder der Dampfdiffusionswiderstandswert der verwendeten Lexanplatten bekannt ist noch die Querlüftung ausgemessen wurde“.

Damit steht aber nicht fest, dass die vom Beklagten geplante Ausführung mit Lexanplatten tatsächlich mangelhaft gewesen ist, weil die Platten für die konkrete Verwendung im Einfamilienhaus der Kläger ungeeignet gewesen wären.

5. Allerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis letztlich doch zutreffend dem Klagebegehren überwiegend stattgegeben: Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hat der Beklagte als Fachmann den Klägern die Verwendung eines Materials zur Herstellung des Daches empfohlen, obwohl dieses nach den Herstellerrichtlinien dafür nicht (ausdrücklich) vorgesehen ist; diese Verwendung war daher jedenfalls unüblich. Deshalb hat auch die Nebenintervenientin als bauausführendes Unternehmen noch vor Bauausführung gewarnt und ausdrücklich die Übernahme einer Garantie abgelehnt (Beilage ./G). Dennoch hat sich der Beklagte für diese Ausführung entschlossen; hätte er dies den Klägern gegenüber offen gelegt, hätten diese von der Verwendung von Lexanplatten Abstand genommen. Der Beklagte hat damit gegenüber den Klägern für die Folgen der Verwendung der Lexanplatten einzustehen; dass die Vorinstanzen hinsichtlich der Eignung der Platten eine non-liquet-Feststellung getroffen haben, entlastet den Beklagten dabei nicht, weil er auf das Risiko des Misslingens des Werkes aufgrund der Ungewissheit der Eignung von Lexanplatten für den vorgesehenen Zweck hätte hinweisen müssen. Dabei handelt es sich zwar nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - um eine Warnpflichtverletzung gemäß § 1168a ABGB, wohl aber um eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, die den Beklagten aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit den Klägern getroffen hätten. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass die konkret eingetretenen Schäden zwar durch die fehlerhafte Verschraubung der Lexanplatten an den Holzprofilen verursacht wurden, aber außerdem wie das Erstgericht festgestellt hat die fixe Verbindung von Platten und Holzprofilen „aufgrund der Dehnungsarbeiten des Materials Lexan beziehungsweise der Holzbauteile“ zur Erzielung einer dampfdichten Isolierung untauglich gewesen ist. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist „die Ursache für die Mängel … in der großen Wärmedehnung des Lexan Materials zu sehen“ (AS 153); dass derselbe Schaden auch bei fixer Verbindung von Glas und Holzprofilen eingetreten wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Die non liquet Feststellung des Erstgerichts zur grundsätzlichen Eignung von Lexanplatten geht daher letztlich doch zu Lasten des Beklagten.

Die vom Berufungsgericht angenommene Schadenshöhe ist im Revisionsverfahren nicht (mehr) strittig.

6. Damit war aber der außerordentlichen Revision des Beklagten letztlich der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da der Beklagte lediglich zwei Klägern gegenüber stand, stehen ihm im Berufungsverfahren gemäß § 15 RATG lediglich 10 % Streitgenossenzuschlag zu.