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OGH 10.04.1984, 2Ob542/84

OGH 10.04.1984, 2Ob542/84

Rechtssätze


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Normen
RS0041294
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
Norm
RS0057717
Der Umstand, daß allenfalls die Antragstellung erst nach der im § 95 EheG bestimmten Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erfolgt, bildet keinen Zurückweisungsgrund. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Fallfrist, bei deren Nichteinhaltung der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen ist.
Normen
RS0099445
Wies das Erstgericht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufes der Jahresfrist des § 95 EheG als unzulässig zurück und bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung, liegen in Wahrheit (bestätigende) Sachenscheidungen der Vorinstanzen vor. Für diese sind die für Sachentscheidungen geltenden Vorschriften über Rechtsmittel des § 232 AußStrG anzuwenden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Horst H*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Margarethe H*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 2 R 452/83-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom , GZ F 11/83-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wurde mit Urteil, das am mündlich verkündet wurde, geschieden. Da beide Parteien auf Rechtsmittel verzichteten, wurde das Urteil an diesem Tag formell rechtskräftig. Die Zustellung des Urteils erfolgte am .

Das Erstgericht wies den am eingelangten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit der Begründung zurück, die Frist des § 95 EheG sei bereits abgelaufen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge, wies aber darauf hin, dass der Antrag sachlich abzuweisen, nicht aber zurückzuweisen gewesen wäre. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Antragstellung erst nach Ablauf der Jahresfrist erfolgte, keinen Zurückweisungsgrund bildet, sondern zur Abweisung des Antrags führt, weshalb in Wahrheit bestätigende Sachentscheidungen vorliegen (1 Ob 707/82; 5 Ob 582/83).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist unter Rechtskraft iSd § 95 EheG die formelle Rechtskraft zu verstehen (EFSlg 38.910 = EvBl 1981/211; EFSlg 41.443; EFSlg 41.444 = JBl 1982, 495; 5 Ob 582/83). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese ausführlich begründeten Entscheidungen verwiesen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1984:0020OB00542.84.0410.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAD-46763