OGH vom 14.01.2010, 6Ob248/09b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** W*****, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Gert Ragossnig GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Steiermärkische Krankenanstalten GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 9.300 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 84/09m 35, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Graz Ost vom , GZ 205 C 2334/07k 29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist seit 1945 Diabetiker. Nach einem Kollaps wurde er im von der beklagten Partei betriebenen Landeskrankenhaus stationär behandelt. Am wurde der Kläger entlassen, obwohl indiziert gewesen wäre, das 24h EKG auszuwerten und den Kläger bis zur Auswertung zu dauermonitorisieren. Nach seiner Entlassung kollabierte der Kläger mehrmals, wodurch er sich Prellungen zuzog und sechs Tage (18. 8. bis ) Todesangst (Angst vor weiteren lebensbedrohlichen Komplikationen) erlitt. Am wurde er von der Hausärztin wieder ins Landeskrankenhaus verwiesen. Der Kläger weigerte sich jedoch, das Landeskrankenhaus aufzusuchen, und wartete ab, bis in einem anderen Krankenhaus ein Bett frei wurde; er wurde schließlich am in einem anderen Krankenhaus behandelt.
Der Kläger begehrt Schmerzengeld von 9.000 EUR sowie pauschale Unkosten von 300 EUR.
Das Erstgericht sprach dem Kläger Schmerzengeld in Höhe von 1.800 EUR und pauschale Unkosten in Höhe von 150 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend ab, dass es zu einem Zuspruch von 2.700 EUR gelangte. Es vertrat die Rechtsansicht, dass dem Kläger ein gleichteiliges Mitverschulden anzulasten sei, weil er trotz Todesangst und Empfehlung seiner Hausärztin sich nicht sofort in stationäre Behandlung begeben habe.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass keine veröffentlichte Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Abgeltung psychischer Beeinträchtigungen infolge Todesangst aufgrund eines Behandlungs- und Aufklärungsfehlers auffindbar sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS Justiz RS0042392) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Die Bemessung des Schmerzengeldes hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0031075, RS0107773, RS0042887). Auch bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, kommt es sehr konkret auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass generell gültige Richtwerte vom Obersten Gerichtshof nicht festgelegt werden können (7 Ob 43/09p).
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0030792, RS0031087, RS0030778) ist Schmerzengeld auch für psychische Schmerzen zu gewähren. Massive Einwirkungen in die psychische Sphäre fallen unter den Begriff „Körperverletzung" iSd § 1325 ABGB; auch seelische Leiden, die die Folgen einer körperlichen Beschädigung sind, sollen durch das Schmerzengeld abgegolten werden ( Danzl in Koziol/Bydlinksi/Bollenberger ² § 1325 ABGB Rz 28). Allerdings lässt sich eine allgemeine Aussage, welcher Intensität körperlicher Schmerzen das durch eine Handlung bewirkte psychische Ungemach gleichzusetzen sei, nicht treffen (RIS Justiz RS0118172).
In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass für ausgestandene Todesangst eine angemessene Entschädigung gebühre, weil die unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben wegen ihrer physischen Wirkung auf die bedrohte Person einer schon geschehenen Verletzung gleichgestellt werden müsse. Es wäre daher unbefriedigend, wenn gravierende Gefühlsschäden aufgrund einer massiven Gefährdung der körperlichen Integrität keine Beachtung fände ( Koziol , Die Bedeutung des Zeitfaktors bei der Bemessung ideeller Schäden, FS Hausheer 597 [607 ff]). Nach der Rechtsprechung sind auch bei seelischen Schmerzen die einzelnen Bemessungskriterien als „bewegliches System" zu verstehen, innerhalb dessen Grenzen ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht (RIS Justiz RS0122794, RS0031474).
Der Einwand der beklagten Partei, dass der Zustand der Todesangst, losgelöst von dem die Todesangst auslösenden Sachverhalt, jeweils immer vergleichbar sei, ist verfehlt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 7 Ob 43/09p ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei Fällen, in denen Todesangst erlebt wird, jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Daher kann der in einem Verfahren zuerkannte Betrag auch nicht losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls für andere Fälle herangezogen werden.
Die Entscheidung des OLG Wien 14 R 59/03d (= ZVR 2004/71) ist schon vom Sachverhalt her auch nicht entfernt vergleichbar, ging es doch dort um die Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruchs für einen Schubhäftling, der aufgrund seiner Fixierung und Verklebens seines Mundes qualvoll erstickte. Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in diesem Fall darauf hingewiesen, dass für die Bemessung entscheidend sei, welche Schmerzen erlitten wurden und welchen sonstigen Aspekten der Geschädigte ausgesetzt war. Im konkreten Fall hob es insbesondere nicht nur Dauer und Intensität des Schmerzes, sondern das Ausgeliefertsein an eine fremde Macht, die Todesangst und die extreme Hilflosigkeit hervor.
Die Entscheidung 7 Ob 43/09p betraf eine Patientin, die aufgrund einer allergischen Reaktion auf eine schmerzstillende Infusion zehn Minuten Todesangst ausstehen musste. Dafür wurden ihr 2.000 EUR zuerkannt, wobei die beklagte Partei das zugesprochene Schmerzengeld nicht bekämpft hatte und die Revision nur von der Klägerin erhoben worden war.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit der Ausmessung des Schmerzengeldes für psychische Schmerzen mit 3.000 EUR den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.
Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten stellt aufgrund der Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0087606). Wenn das Berufungsgericht in der ausdrücklichen Weigerung des Klägers trotz Einweisung in das Landeskrankenhaus durch seine Hausärztin, sich in das Spital zu begeben, ein gleichteiliges Mitverschulden erblickte, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Damit bringen aber beide Streitteile keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revisionen spruchgemäß zurückzuweisen waren.
Kosten für die Revisionsbeantwortungen waren nicht zuzuerkennen, weil die Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite jeweils nicht hingewiesen haben.