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OGH vom 15.12.2008, 4Ob160/08w

OGH vom 15.12.2008, 4Ob160/08w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hermann G*****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dkfm. Edwin S*****, vertreten durch Denk & Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2.) Erich R*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen je 193.794,33 EUR sA, infolge Revision beider Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 66/08h, 91/08k-26, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 9 Cg 51/07x-17, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei je die Hälfte der mit 3.162,66 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 527,11 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Als über das Vermögen der Konsum Österreich registrierte Genossenschaft mbH (Konsum) am das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, waren der Kläger Obmann, der Erstbeklagte Obmannstellvertreter und der Zweitbeklagte Mitglied des Vorstands.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte die Streitteile am wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB aF iVm § 161 Abs 1 StGB und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Das Urteil wurde im Rechtsmittelverfahren bestätigt und erwuchs am in Rechtskraft.

Der Kläger schloss im Dezember 2002 mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, den er auf Zahlung von 54 Mio ATS - in erster Linie aufgrund von „Pensionsabfindungsansprüchen" geklagt hatte, einen Vergleich, aufgrund dessen er mehrere Millionen Schilling erhielt. Dieses Geld legte der Kläger als Altersversorgung für sich und seine Ehefrau an.

Nach Abschluss des Strafverfahrens war dem Kläger bekannt, dass er unter Umständen bis zu 8 Mio ATS an Sachverständigengebühren zu zahlen haben werde, was er dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der BAWAG mitteilte. Dieser meinte, „das schaffe er auch noch". Damals hatte der Kläger bei der BAWAG Schulden im Ausmaß von 2 Mio ATS.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vereinbarte der Kläger mit dem Vorstandsvorsitzenden der BAWAG mündlich, dass er von dieser Geld bekommen werde, wenn er die Kosten des Strafverfahrens werde zahlen müssen. Ob es sich dabei um einen mündlichen Kreditvertrag handelte, konnte nicht festgestellt werden. Der Vorstandsvorsitzende der BAWAG legte ohne Wissen des Klägers zwei Sparbücher auf dessen Namen an. Im Jahr 2003 teilte er dem Kläger sodann mit, er wolle in Pension gehen. Deshalb wolle er nicht, „dass diese Sparguthaben bei ihm auf der Bank blieben, wenn er in Pension sei". Daraufhin übergab ein Mitarbeiter der BAWAG dem Kläger im Büro des Vorstandsvorsitzenden ca 553.000 EUR in einer Plastikmappe. Der Kläger betrachtete diese Zahlung als restliche Abfindung der BAWAG aus seinem Dienstverhältnis mit dem Konsum, weil er mit dem bereits erwähnten Vergleich nur einen Teil seiner (klageweise geltend gemachten) Ansprüche abgegolten erhalten hatte. Er verwendete diesen Betrag nicht zur Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens, sondern legte ihn an. Er ging dabei davon aus, dass er erst nach Erlassung eines Zahlungsauftrags zahlen müsse.

Mit Beschluss vom schrieb das Landesgericht für Strafsachen Wien dem Kläger die Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vor. Dieser Beschluss lautet:

„Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens:

In der Strafsache gegen Dr. Hermann G ... und andere wegen § 159 StGB hat Dr. Hermann G ... die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. Diese Kosten umfassen einen Pauschalkostenbeitrag, der bestimmt wird mit EUR 872 (ATS 11.999,98) Anteil der Sachverständigengebühr Dr. Wundsam EUR 581.383 (ATS 8,000.004,49) (zur ungeteilten Hand mit Dkfm. Edwin S ... und Erich R ... [den Beklagten]) [insgesamt] EUR 582.255 (ATS 8,012.003,48)."

Die Begründung dieses Beschlusses setzt sich vor allem mit der Leistungsfähigkeit des Klägers auseinander, die beklagten Mitverurteilten werden nur als mit dem Kläger rechtskräftig wegen (Vergehens nach) § 159 Abs 1 Z 2 StGB (aF) Verurteilte erwähnt. Der Beschluss wurde auch den beiden Beklagten mit dem Hinweis zugestellt, dass ihnen gegenüber die Kosten „derzeit uneinbringlich" seien.

Der Beschwerde des Klägers gegen diesen Kostenbestimmungsbeschluss wurde nicht Folge gegeben (Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom ).

Die Kosten des Strafverfahrens gegenüber den beiden hier Beklagten wurden zu keinem Zeitpunkt bestimmt. Am wurde der Strafakt nach endgültiger Nachsicht der bedingt verhängten Strafen abgelegt.

Erst am erließ das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen den Kläger einen Zahlungsauftrag über 581.383 EUR (inklusive Einhebungsgebühr von 7 EUR), ein Zahlungsauftrag gegenüber den Beklagten erging nicht.

Kurz danach übermittelte die neue BAWAG-Führung eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, die der Kläger zum Anlass nahm, 709.000 EUR an die BAWAG zurückzuzahlen. Dazu verwendete er das seinerzeit vom Vorstandsvorsitzenden der BAWAG erhaltene und seither angelegte Geld.

Die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 582.262 EUR beglich der Kläger am aus seinem Privatvermögen.

Bis zum Zugang des Zahlungsauftrags gab es zwischen den Parteien keine Gespräche über die Bezahlung der Kosten des Strafverfahrens. Erst danach verlangte der Kläger von den beiden Beklagten eine Kostenbeteiligung, die durch zwei Mahnschreiben der Klagevertreter an die Beklagten vom über einen Betrag von je 193.494,33 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten des Mahnschreibens (Zahlungsfrist: „bis spätestens ") unterstrichen wurde. Zahlungen wurden nicht geleistet.

Der Kläger begehrte gestützt auf § 896 ABGB die nach Kopfteilen berechnete anteilige Rückzahlung der von ihm geleisteten Sachverständigengebühr. Sowohl aus dem Strafurteil als auch aus dem Kostenbestimmungsbeschluss ergebe sich die solidarische Haftung der Beklagten für diesen Betrag. Im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrags sei die Kostenersatzforderung der Republik Österreich noch nicht verjährt gewesen, weil die 5-jährige Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des Kostenbestimmungsbeschlusses zu laufen begonnen habe. Der Kläger habe die gesamten Sachverständigengebühren aus seinem eigenen Vermögen geleistet.

Die Beklagten wendeten ein, es treffe zwar zu, dass sie im Strafverfahren zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden seien, diese Kosten seien ihnen gegenüber aber nie bestimmt oder konkretisiert worden, weshalb sie dafür auch nicht zu haften hätten. Im Zeitpunkt der Zahlung des Klägers sei die Kostenersatzforderung des Bundes bereits verjährt gewesen. Jedenfalls sei sie gegenüber den Beklagten verjährt. Ihnen gegenüber seien die Kosten für uneinbringlich erklärt worden, weshalb sie auch nicht zu haften hätten. Der Inhalt des die Ersatzpflicht des Klägers festsetzenden Beschlusses sei für die Beklagten nicht maßgeblich, weil sie ihn nicht bekämpfen hätten können. Der Kläger habe die Forderung aus von der BAWAG dafür erhaltenem Geld bezahlt, weshalb er keine Regressansprüche habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren in Ansehung der Mahnspesen von 975,60 EUR sA wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, im Übrigen aber ab, weil die Sachverständigenkosten nur dem Kläger, nicht aber den beiden Beklagten auferlegt worden seien. Gegen den Beschluss, mit welchem diese Kosten dem Kläger auferlegt worden seien, hätten die Beklagten keine Rechtsmittelmöglichkeit gehabt. Daher bestehe keine Solidarhaftung und auch keine Möglichkeit zum Regress.

Das Berufungsgericht verurteilte beide Beklagten zur Zahlung von je 193.794,33 EUR sA. Es sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil der Frage erhebliche Bedeutung zukomme, ob das Regressrecht nach § 896 ABGB für die „anderen Kosten" nach § 389 Abs 3 StPO nur vom allgemeinen Ausspruch der Kostenersatzpflicht abhänge, oder ob es eines gesonderten Beschlusses nach § 389 Abs 3 StPO bedürfe und ob ein formal gegen nur einen Verurteilten gefasster, die Solidarhaftung der anderen Verurteilten festschreibender und ihnen auch zugestellter Beschluss hiefür ausreiche.

Das Strafurteil habe auch dann einen Kostenausspruch dem Grunde nach zu enthalten, wenn die Voraussetzungen für eine Uneinbringlicherklärung nach § 391 StPO vorlägen. Es habe zunächst nur allgemein über die Ersatzpflicht abzusprechen. Erst die Rechtskraft dieses Ausspruchs sei Grundlage eines gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschlusses, der festsetze, welche Kosten im Einzelfall den Verurteilen träfen. Die Kostenersatzpflicht entstehe daher mit deren Feststellung dem Grunde nach. Insofern bedürfe es daher keiner ziffernmäßigen Festsetzung. Die Solidarhaftung treffe mehrere Verurteilte nur hinsichtlich jener Kosten, die weder Pauschalkostenbeiträge noch besondere Kosten der einzelnen Angeklagten seien, dazu zählten die hier geltend gemachten Sachverständigengebühren. Diese Haftung aller dreier Verurteilten sei dem Grunde nach ebenso bereits infolge des Kostenausspruchs im Strafurteil entstanden. Ein Beschluss, mit dem das Erstgericht aus besonderen Gründen eine Solidarhaftung der mitverurteilten beiden Beklagten beschränkt oder gar verneint hätte, liege nicht vor. Aus dem den Kläger betreffenden Kostenbestimmungsbeschluss, der auch den beiden Beklagten zugestellt worden sei, gehe vielmehr (auch) hervor, dass die beiden Beklagten mit dem Kläger solidarisch für die anteilige „Pauschalgebühr" (offenkundig gemeint: Sachverständigengebühren) hafteten. Hervorzuheben sei, dass bei einer Einschränkung der Solidarhaftung für die „anderen Kosten" die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten keine Rolle spiele. Sie sei nur für die Bemessung des Pauschalbeitrags, den der Mitverurteilte ohnehin allein zu zahlen habe, von Bedeutung. Eine Beschwerde der Beklagten wegen der im Beschluss vom ausgesprochenen Solidarhaftung für 80 % der Kosten des Sachverständigen wäre nicht mangels Beschwer zurückgewiesen, sondern inhaltlich geprüft worden. Die unterlassene Vorschreibung der „anderen Kosten" gegenüber den beiden Beklagten sei unter den letzten Satz des § 896 ABGB zu subsumieren, wonach die erhaltene Befreiung eines Mitverpflichteten den übrigen bei der Forderung des Ersatzes nicht nachteilig sein könne. Der Kläger habe die Sachverständigengebühren aus seinem Privatvermögen, also „aus dem Seinigen abgetragen". Zum Zeitpunkt der Zahlung sei der Anspruch des Bundes noch nicht verjährt gewesen, weil gemäß § 8 GEG 1962 die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden sei; in Strafsachen sei in Ansehung der Pauschalkosten sowie der im Zuge des Verfahrens angefallenen Sachverständigengebühr auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen beider Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage anstreben, sind zulässig, aber nicht berechtigt.

1. § 389 StPO lautet in der hier maßgeblichen Fassung (vor Inkrafttreten der StPO-Novelle BGBl I 2007/93):

(1) Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.

(2) Doch hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrags, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Verteidigung oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Anklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine Einschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

2. Das Strafurteil hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Ersatzpflicht zu beschränken. Die Rechtskraft dieses Ausspruchs ist Grundlage eines gesonderten, die Ersatzpflicht konkretisierenden Beschlusses, der festsetzt, welche Kosten im Einzelnen den Verurteilten treffen (RIS-Justiz RS0101475; Lendl in WK-StPO, § 389 Rz 6 mwN).

2.1. Auch mehreren Verurteilten ist die grundsätzliche Pflicht zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens im Strafurteil aufzuerlegen. Die sämtlichen (schuldig gesprochenen) Angeklagten zum Ersatz auferlegten Kosten des Strafverfahrens sind aber nur jene, welche nach Maßgabe des zweiten und dritten Satzes des - durch die Novellierung im Kern unberührt gebliebenen - § 389 Abs 3 StPO dem einzelnen Verurteilten auferlegt werden. Art und Umfang der Haftung des einzelnen Verurteilten sind im gesondert zu fassenden Beschluss zu bestimmen (15 Os 137/98; Lendl aaO Rz 15). Darin ist auszusprechen, welche Kosten jeder Verurteilte allein zu tragen hat und für welche er mit den anderen zur ungeteilten Hand haftet. Für jeden Einzelnen ist jedenfalls ein Pauschalkostenbeitrag zu bestimmen, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht. Eine Solidarhaftung der Verurteilten darf hinsichtlich des Pauschalkostenbeitrags nicht begründet werden. Weiters hat jeder Einzelne die Kosten zu tragen, die durch seine Verteidigung, durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Diese Regelung greift etwa dann, wenn ein Angeklagter mehrere Fakten allein zu vertreten oder Anträge in seinem ausschließlichen Interesse gestellt hat; etwa die Einholung eines Gutachtens begehrt hat, obwohl die anderen Mitangeklagten geständig waren. Hinsichtlich all dieser Kosten kann es zu keiner Solidarhaftung kommen. Die Bezahlung aller anderen Kosten ist sämtlichen Verurteilten zur ungeteilten Hand aufzuerlegen. Aus besonderen Gründen kann das Gericht aber auch hinsichtlich dieser Kosten die Haftung beschränken und einzelne Angeklagte von der Verpflichtung zum Ersatz ausnehmen. Die Beurteilung dieser Gründe unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts (Lendl aaO Rz 16-18 mwN).

2.2. Da hier sowohl die Festsetzung der Kostenersatzpflicht sämtlicher Verurteilter (= Streitteile in diesem Prozess) im verurteilenden Strafurteil dem Grunde nach erfolgte und im besonderen Kostenfestsetzungsbeschluss, der sämtlichen Streitteilen zugestellt und in Ansehung des Klägers infolge Bestätigung durch das Rechtsmittelgericht, in Ansehung der Beklagten - wie tieferstehend näher begründet - infolge Unterlassung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs, sowohl was die ziffernmäßige Höhe der hier gegenständlichen Sachverständigengebühren als auch die Solidarhaftung sämtlicher Verurteilter (= Streitteile in diesem Verfahren) anlangt, kann die Frage offen bleiben, wann die Kostenersatzpflicht des einzelnen Verurteilten sowie die Solidarhaftung aller Verurteilten für die Sachverständigengebühren („andere Kosten") eintrat (vgl RIS-Justiz RS0033736, RS0101332, RS0072366; Lendl aaO Rz 7 mwN; Fischer, Kostenersatz im Strafprozess Rz 188 mwN).

2.3. Die Solidarhaftung beider Beklagter ist jedenfalls auch dann zu bejahen, wenn man hiefür einen gesonderten Beschluss verlangt, mit dem die Höhe der Kostenersatzpflicht sowie die Solidarhaftung konkretisiert wird. Beide Beklagte erhielten den primär, aber in Wahrheit nicht nur an den Kläger gerichteten Kostenbestimmungsbeschluss über die Höhe der zu ersetzenden Sachverständigengebühren zugestellt, in dessen Spruch ihre solidarische Mithaftung ausdrücklich festgelegt und ihre Stellung als Mitverurteilte auch in der Begründung genannt wurde. Allfällige Begründungsmängel oder ihrer Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigte Umstände, die zu einer Beschränkung ihrer Mithaftung hätten führen müssen, wären mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss geltend zu machen gewesen. Dass den Beklagten hiefür das bei jedem Rechtsmittel vorauszusetzende Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) gefehlt hätte, ist in Anbetracht des ausdrücklichen Ausspruchs der Mithaftung unzutreffend.

2.4. Die §§ 389 ff StPO regeln nur die Kostenansprüche zwischen dem Bund einerseits und dem Angeklagten, dem Privat- oder Subsidiarankläger und dritten Personen andererseits. Ob, inwieweit und gegen wen ein nach den angeführten Bestimmungen Kostenersatzpflichtiger einen Rückgriffsanspruch hat, ist damit nicht geregelt; diesbezüglich gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Schadenersatz (Fischer aaO Rz 427; Wolff in Klang2 VI 193).

3. Ausgehend von der im Strafprozess rechtskräftig festgestellten Solidarhaftung der Streitteile für die hier maßgebenden Sachverständigengebühren kann sich der Kläger als Stütze für den erhobenen Anspruch auf § 896 ABGB berufen, wonach ein Mitschuldner zur ungeteilten Hand, welcher die ganze Schuld aus dem Seinigen abgetragen hat, berechtigt ist, auch ohne geschehene Rechtsabtretung, von den übrigen den Ersatz, und zwar, wenn kein anderes besonderes Verhältnis unter ihnen besteht, zu gleichen Teilen zu fordern. § 894 ABGB regelt die Frage, welche Konsequenzen nachträgliche Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und einem einzelnen Gesamtschuldner haben, und statuiert den Grundsatz bloßer Einzelwirkung (... die Nachsicht oder Befreiung, welcher ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu statten). Die Konsequenz der schlichten Einzelwirkung liegt darin, dass sich die Begünstigung - vor allem die Entlassung aus der Haftung - eines Mitschuldners im Regress nicht auswirkt: Dieser ist dem Rückgriff des zahlenden Mitschuldners ebenso ausgesetzt wie ohne Befreiung (§ 896 Satz 3 ABGB; P. Bydlinski in KBB2 § 894 ABGB Rz 1 f mwN). Der Umstand, dass die Beklagten im Strafverfahren nicht zum Ersatz der hier streitverfangenen, ihnen gegenüber für uneinbringlich erklärten Kosten herangezogen wurden, vermag daher ihre (anteilige) Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger, der die gesamten Sachverständigengebühren zahlte, nicht aufzuheben.

Im Hinblick auf das Wesen der Solidarschuld, welche es dem Gläubiger prinzipiell freistellt, gegen welchen der Mitverpflichteten er seine Forderung geltend macht, kann auch aus der Betreibung der Forderung bloß gegenüber einem Ersatzpflichtigen (dem Kläger) nicht geschlossen werden, dass andere Mitverpflichtete (die Beklagten) nicht haften sollten.

4. Gemäß § 8 Abs 1 GEG 1962 verjährt der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren, wobei die Verjährungsfristen mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.

4.1. In Strafsachen ist in Ansehung der Pauschalkosten sowie der im Zuge des Verfahrens angefallenen Sachverständigengebühren - nach der insofern maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen (VwGH 92/17/0229 = AnwBl 1993/4375 mwN). Da diese Kostenfestsetzung erst 2002 erfolgte, war die Verjährungsfrist bei Zahlung des Klägers im Februar 2007 noch nicht verstrichen. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine bereits verjährte Schuld getilgt, geht daher fehl.

5. Da das Berufungsgericht beide Beklagte nur zu je einem Drittel der vom Kläger allein getragenen Sachverständigengebühren verurteilte, fehlt der gegen einen Rückersatz von allein dem Kläger auferlegten Pauschalkosten gerichteten Argumentation des Erstbeklagten die Grundlage.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.