OGH 12.10.2011, 3Ob179/11m
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1118 B1 |
RS0021152 | Die Aufhebung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB kann vom Vermieter nur dann begehrt werden, wenn der Mieter trotz gehöriger Mahnung den rückständigen Zins zu bezahlen, bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Zins nicht bezahlt hat. Die Versäumung einer oder mehrerer Zinszahlungen berechtigt allein noch nicht zur Vertragsauflösung, Voraussetzung ist vielmehr, dass nach gehöriger Mahnung bis zu dem dieser folgenden Zinstermin der Mieter den Rückstand nicht bezahlt hat. |
Normen | |
RS0109021 | Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. |
Normen | |
RS0043253 | Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. |
Norm | ABGB §1118 B1 |
RS0021072 | Wohl können auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, aber nur dann, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens- also noch vor dessen Schluss - einen im Sinne dieser Gesetzesstelle qualifizierten Rückstand ergaben und nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. Immer muss die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt sein. |
Norm | ABGB §1118 B1 |
RS0020978 | 1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. 2) Der Rückstand muss auch keineswegs zwei volle Zinsraten umfassen. 3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden. |
Norm | ABGB §1118 B2 |
RS0021229 | Die Erklärung der Vertragsauflösung ist vor Einbringung der Räumungsklage nicht erforderlich, da § 1118 ABGB das Begehren auf Aufhebung des Vertrages lediglich von der vorherigen Einmahnung des rückständigen Zinses abhängig macht. Der Rechtsgrund der Aufhebung ist die mangelhafte Vertragserfüllung durch den Bestandnehmer. Durch die Geltendmachung des Räumungsanspruches bringt der Bestandgeber zum Ausdruck, dass er wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages dessen Aufhebung begehrt. In dem Begehren ist aber gleichzeitig auch die im § 1118 ABGB geforderte Einmahnung gelegen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B ***** OG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Z***** und 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 40 R 317/11f-29, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 43 C 639/08b-26, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin stützte ihre am eingebrachte Räumungsklage auf von den Beklagten nicht bezahlte Mietzinse für die Monate Mai bis September 2008 samt 4 % Zinsen. Die Klage wurde den Beklagten am zugestellt, eine der Klage vorangegangene Mahnung der Klägerin konnte nicht festgestellt werden. Den Mietzinsrückstand beglichen die Beklagten am , die Verzugszinsen am . Am fand die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor dem Erstgericht statt, bei der die Klägerin am Räumungsbegehren festhielt, die Beklagten hingegen auf die mittlerweilige Begleichung des Mietzinsrückstands samt Zinsen hinwiesen und einwendeten, dass sie am Auflaufen des Mietzinsrückstands kein grobes Verschulden treffe.
Das Berufungsgericht legte seiner Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung des Räumungsbegehrens zugrunde, dass die Frage nach einem allfälligen Verschulden der Beklagten am eingetretenen Mietzinsrückstand dahingestellt bleiben könne, weil sich das Räumungsbegehren mangels erfüllter Anforderungen des § 1118 zweiter Fall ABGB als zu keinem Zeitpunkt im Verfahren berechtigt erweise. Mangels außergerichtlicher Mahnung seien die rückständigen Mietzinse erst durch Zustellung der Klage an die Beklagten eingemahnt worden. Erst ab dem darauf folgenden Zinstermin () sei ein qualifizierter Mietzinsrückstand vorgelegen. Die Aufhebung des Vertrags könne erst nach erfolgloser Mahnung unter Gewährung einer ausreichenden Nachfrist erklärt werden. Nicht die Klage selbst, sondern erst die Weiterführung des Verfahrens sei als konkludente Vertragsaufhebungserklärung zu sehen. Eine solche Weiterführungshandlung sei in der Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens in der Tagsatzung vom zu sehen, zu diesem Zeitpunkt sei der Mietzinsrückstand aber schon zur Gänze beglichen gewesen.
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe ihr Verhalten im erstinstanzlichen Verfahren unrichtig beurteilt, weil nicht erst in der Fortführung des Verfahrens in der Tagsatzung vom sondern bereits vorher im Unterlassen einer Verfahrensbeendigung nach dem der Mahnung folgenden Zinszahlungstermin am die (schlüssige) Vertragsaufhebungserklärung zu sehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Ein zur vorzeitigen Aufhebung des Bestandvertrags nach § 1118 ABGB berechtigender qualifizierter Zinsrückstand liegt vor, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er bis zum nächsten Zinstermin den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat (RIS-Justiz RS0021152). Eine Einmahnung iSd § 1118 ABGB ist jedenfalls in der Zustellung einer Zins- oder Räumungsklage zu erblicken, sofern die Mietzinsschuldigkeit darin hinreichend konkretisiert ist (1 Ob 11/04f; 8 Ob 74/07a = SZ 2007/107). Es muss immer die zeitliche Abfolge - Mahnung, Nachfristgewährung und Auflösungserklärung - gewahrt werden (RIS-Justiz RS0021072). Da die Aufhebung des Bestandvertrags somit erst nach erfolgloser Mahnung erklärt werden kann, kann - wenn mangels außergerichtlicher Mahnung die Klage erst die Mahnung ersetzt - nicht die Klage selbst, sondern nur die Weiterführung des Verfahrens als konkludente Vertragsaufhebungserklärung angesehen werden (3 Ob 556/89 = MietSlg 41.137; 5 Ob 219/08d; Würth in Rummel, ABGB³, § 1118 Rz 18 mwN). Das Räumungsbegehren ist also nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses noch bestand (3 Ob 25/11i mwN).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass (erst) das Einschreiten der Klägerin bei der Verhandlungstagsatzung am (Aufrechterhaltung des Räumungsbegehrens) jenes Verhalten ist, in dem die schlüssige Vertragsaufhebungserklärung nach Verstreichen der Nachfrist nach der mit Klagenzustellung wirksam gewordenen Einmahnung des Mietzinses zu sehen ist, bildet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf eine konkludente Willenserklärung hat regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0043253 [T2]). Eine stillschweigende Erklärung kann in einer positiven Handlung oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Die Handlung oder Unterlassung muss nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0109021).
Die bloße Untätigkeit (Schweigen, Unterbleiben der Klagezurückziehung) nach Verstreichen des auf die Klagezustellung folgenden Zinstermins () nicht als jeden Zweifel ausschließende schlüssige Verhaltensweise im Sinn der Verfahrensfortsetzung aufzufassen, ist vertretbar. Es liegt nahe, erst im prozessualen Verhalten der Klägerin in der ersten Verhandlungstagsatzung vom (Verfahrensfortsetzung ungeachtet der Kenntnisnahme von der erfolgten Zahlung) jene schlüssige Vertragsaufhebungserklärung zu erblicken, welche - sofern der qualifizierte Mietzinsrückstand noch besteht - die Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB rechtfertigen kann.
Da die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00179.11M.1012.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-46419