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Zur Auflösung einer Privatstiftung infolge der Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks
1. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hierfür eine Prognose erforderlich sein.
2. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
3. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass derzeit durch die Privatstiftung keine Zuwendungen vorgenommen werden können und auch in weiterer Folge nicht damit zu rechnen ist, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Höhe der Zuwendungen erreicht wird, davon ausgehen, dass der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist, ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
(OLG Wien 6 R 117/21a, HG Wien 71 Fr 6118/17s)
[1] Zweck der Privatstiftung (Antragsgegnerin) ist nach deren Stiftungsurkunde vom die Verwaltung und Erhaltung des jeweiligen Stiftungsvermögens sowie Unterstützung der jeweils Begünstigten durch Ausschüttung der Erträgnisse. Ausdrücklich ist vorgesehen, dass beide Stiftungszwecke gleichwertig sind. Nach der Stiftungszusatzurkunde vom hat der Stiftungsvorstand jedenfall...