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OGH vom 18.06.1997, 3Ob176/97x

OGH vom 18.06.1997, 3Ob176/97x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland W*****, Werksführer, ***** vertreten durch Dr. Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hans P*****, Kesselwärter, ***** vertreten durch Achammmer, Mennel & Welte, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Feldkirch, wegen Widerspruchs gemäß § 37 EO, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , GZ 3 Nc 2/97w-4, womit die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg sowie sämtlicher Richter des Landesgerichtes Feldkirch als nicht gerechtfertigt erkannt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird, soweit er sich dagegen richtet, daß dem Ablehnungsantrag gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch nicht stattgegeben wurde, nicht Folge gegeben.

Im übrigen, soweit also über die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg entschieden wurde, wird dem Rekurs Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache (Ablehnungssache) an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In der zu AZl 11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch eingebrachten Klage, mit der der Kläger einen im erstgerichtlichen Exekutionsverfahren "Hans P***** gegen Heidi P*****, AZl 6 E 5413/96f" gepfändeten PKW Suzuki Swift exszindiert, lehnte der Kläger sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch und aller weiteren Bezirksgerichte in Vorarlberg sowie des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ab, weil das Landesgericht Feldkirch mit Beschluß vom in einem anderen Verfahren des Bezirksgerichtes Feldkirch (1 C 95/95b bzw 1 C 56/95t, jeweils zwischen Hans und Heidi P*****) entschieden habe, daß in der Rechtssache 1 C 95/95b sämtliche Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch befangen seien. Dieselben Gründe träfen auch im vorliegenden Verfahren zu. Nach ständiger Rechtsprechung werde die Verweisung auf ein anderes Verfahren für ausreichend erkannt, wenn dieselben Befangenheitsgründe zuträfen.

Die zur Verhandlung und Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache 11 C 153/97h zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Feldkirch äußerte sich zum Ablehnungsantrag dahin, daß für sie - wie bereits im Oppositionsverfahren zwischen Heidi P***** und dem nunmehrigen Beklagten ausgeführt - eine Befangenheit nicht zu erkennen sei. Im Gegensatz zum Verfahren 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch sei nämlich nicht vorgesehen, irgendeinen Richter, insbesondere nicht den Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch, als Zeugen einzuvernehmen, weshalb der damals angezogene Befangenheitsgrund in diesem Verfahren nicht vorliege; andere Befangenheitsgründe seien nicht geltend gemacht worden.

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch legte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung gemäß § 23 JN vor, weil der Kläger auch sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ablehne.

Mit dem angefochtenen Beschluß erklärte das Oberlandesgericht Innsbruck die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg und des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt. Es gründete seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

Im Verfahren 1 C 95/95b des Bezirksgerichtes Feldkirch sei von der damaligen Klägerin Heidi P***** der zuständige Richter wegen Befangenheit abgelehnt worden, weil zwischen ihm und dem als Zeuge angebotenen Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch ein freundschaftliches Verhältnis bestehe, das seine Unbefangenheit in Zweifel ziehe. Die geltend gemachte Befangenheit (sämtlicher Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch) sei mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom - auch im Hinblick auf denkbare Schadenersatzansprüche der Republik Österreich gegenüber ihrem Organ, dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch, infolge mangelhafter Anleitung der damaligen Klägerin über einen seinerzeit vor ihm geschlossenen Unterhaltsvergleich zwischen den damaligen Streitteilen - anerkannt worden.

Im Verfahren 2 Nc 21/96 des Oberlandesgerichtes Innsbruck stütze die Klägerin ihren Ablehnungsantrag einerseits darauf, daß sämtliche Richter und Richterinnen seit vielen Jahren freundschaftliche Beziehungen zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch unterhielten und andererseits darauf, daß der Berufungssenat des Landesgerichtes Feldkirch, bestehend aus drei namentlich genannten Mitgliedern, eine völlig unvertretbare Entscheidung des nunmehrigen Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch bestätigt hätte. Dem Rekurs der damaligen Klägerin gegen die der Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch nicht stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 2 Nc 21/96 habe der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom , 4 Ob 2373/96s, nicht Folge gegeben.

Die vorliegende Ablehnung sei nicht gerechtfertigt. Im Exszindierungsprozeß komme den im erstgerichtlichen Verfahren 1 C 95/95b, an welchem der Kläger gar nicht beteiligt gewesen sei, für den Ausspruch der Befangenheit der Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch maßgeblichen Argumenten keinerlei Bedeutung zu, weil hier die Vernehmung eines Richters des Bezirksgerichtes Feldkirch als Zeuge weder angeboten worden sei, noch nach dem Vorbringen in der Klage in Frage komme. Allfällige freundschaftliche Kontakte der Richter und Richterinnen der Bezirksgerichte des Landes Vorarlberg bzw des Landesgerichtes Feldkirch vermöchten entgegen den Behauptungen des Klägers eine Befangenheit im gegenständlichen Verfahren nicht zu begründen. Eine unrichtige Sachentscheidung oder die Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen könnten nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden. Der Kläger habe mit seinem Ablehnungsantrag insgesamt keine Besorgnis darzulegen vermocht, daß sich die abgelehnten Richter bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen würden.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der auf Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß hinsichtlich des Ausspruchs über die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg als nichtig aufzuheben, dem Ablehnungsantrag gegen den Präsidenten bzw Vizepräsidenten und sämtliche Richter und Richterinnen des Landesgerichtes Feldkirch stattzugeben und gemäß § 30 JN die Rechtssache 11 C 153/97h des Bezirksgerichtes Feldkirch dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht und als zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge hinsichtlich sämtlicher bei den Bezirksgerichten Vorarlsbergs tätigen Richter zuständigen Gerichtshof zuzuweisen. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.

Nach § 23 JN sei das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter der Bezirksgerichtes in Vorarlberg nicht zuständig gewesen. Darüber hätte vielmehr das Landesgericht Feldkirch entscheiden müssen, falls die Befangenheit sämtlicher Richter dieses Gerichtshofes verneint werde. Die angefochtene Entscheidung sei daher insoweit gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig. In diesem Punkt sei die Entscheidung aber auch dermaßen unzureichend begründet, daß sie sich nicht überprüfen lasse. Insoweit liege daher auch der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor. Ein Verfahrensmangel liege darin, daß sich das Oberlandesgericht Innsbruck offensichtlich mit dem wesentlichen Akteninhalt zu 2 Nc 21/96f nicht auseinandergesetzt habe. Damit habe es die geltend gemachten Befangenheitsgründe nicht abschließend erledigt. Seien in der vorliegenden Klage auch der seinerzeitige Scheidungsrichter, der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch, oder ein anderer Richter dieses Gerichtes nicht als Zeugen angeboten, so sei ein derartiger Antrag auch nicht auszuschließen. Schon weil der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch in die im Exszindierungsprozeß als Beweismittel angebotenen Akten, in denen er die Verletzung der Anleitungspflicht zu vertreten habe und als Zeuge zu vernehmen sei, "involviert" sei, gelte dies auch für das vorliegende Verfahren, weil von der seinerzeitigen Ablehnungsentscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom eine Reflexwirkung auch auf dieses Verfahren ausgehe. Bei allen abgelehnten Entscheidungsträgern komme daher eine ganz entscheidende "emotionale Komponente" zum Tragen. Maßgeblich sei aber nicht, ob sich der einzelne Entscheidungsträger subjektiv nicht für befangen erachte, sondern das öffentliche Interesse am äußeren Anschein die Objektivität der Rechtsprechung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist, soweit er die Entscheidung über den gegen sämtliche Richter der Bezirksgerichtes in Vorarlberg gestellten Ablehnungsantrag bekämpft, berechtigt, im übrigen jedoch nicht berechtigt.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezüglich der Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch liegt nicht vor. Für die Entscheidung über den vorliegenden Ablehnungsantrag ist es völlig irrelevant, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht Innsbruck mit seinem Beschluß zu 2 Nc 21/96f die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Feldkirch für nicht gerechtfertigt erachtet hat. Soweit der Kläger in seinem Rekurs nunmehr vorbringt, auch im Exszindierungsprozeß werde die angebliche Verletzung der Aufklärungs- und Anleitungspflichten im Scheidungsverfahren durch den nunmehrigen Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch relevant sein und dieser werde auch allenfalls zu vernehmen sein, liegen unbeachtliche Neuerungen vor. Da sich das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen nach der Rechtsprechung, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten, nach den Vorschriften des Verfahrens richtet, in dem die Ablehnung erfolgt (Mayr in Rechberger ZPO § 24 JN Rz 2 mwN), gilt nämlich § 482 Abs 1 ZPO analog auch für den Rekurs im Verfahren über die Ablehnung von Richtern, welche in einem Exszindierungsprozeß geltend gemacht wird. Demnach gehen die Hinweise auf jene Entscheidung, mit der das Landesgericht Feldkirch im Jahr 1996 die Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bezirksgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Vorstehers für gegeben erachtet hat, ins Leere.

Auch die Rechtsrüge des Rekurses versagt. Gemäß § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Abgelehnt werden kann immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution. Die Ablehnung eines ganzes Gerichtes ist daher nur möglich, wenn für jede einzelne Person detaillierte Ablehnungsgründe angegeben werden (Fasching ZPR2 Rz 165; EvBl 1989/18; 4 Ob 553/94; 3 Ob 2228/96k). Nötigenfalls müssen detailliert gegen jeden einzelnen Richter des Gerichtes konkrete Befangenheitsgründe dargetan werden, es sei denn, daß ausnahmsweise der geltend gemachte Befangenheitsgrund auf alle Richter eines Gerichtes in gleicher Weise zutrifft (Mayr aaO Rz 4 zu § 19 JN mwN; 3 Ob 2228/96k). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzulässige undifferenzierte Pauschalablehnung eines Gerichtshofes als Institution dann nicht vor, wenn dem Antrag zu entnehmen ist, daß bei jedem einzelnen Richter im wesentlichen dieselben Ablehnungsgründe vorliegen (7 Ob 574/93; 6 Ob 2014/96m; zuletzt 3 Ob 2228/96k).

Ungeachtet des Hinweises auf die Unzulässigkeit von Pauschalablehnungen ist das Oberlandesgericht Innsbruck sachlich auf die geltend gemachten Ablehnungsgründe eingegangen. Daß die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck unrichtig wäre, vermag der Rekurswerber in keiner Weise darzutun. Soweit er sich erstmals darauf beruft, der Vorsteher des Bezirksgerichts Feldkirch sei - wenn auch nur mittelbar - in den vorliegenden Exszindierungsstreit involviert, weil er in sämtlichen als Beweis angebotenen Akten die Verletzung der prozessualen Anleitungspflicht zu vertreten habe und als Zeuge zu vernehmen sei (sein könne), liegt wiederum eine unzulässige Neuerung vor. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit der vom Rekurswerber als verfehlt bezeichneten Entscheidung 4 Ob 2373/96s.

Weder in erster Instanz noch im Rekurs kann der Kläger Gründe anführen, wonach Richter eines Rechtsmittelsenates des Landesgerichtes Feldkirch so schwerwiegende Verfahrensverstöße begangen hätten, daß sie - ihm gegenüber - eine mangelnde Objektivität erkennen lassen würden. Soweit sich der Rekurswerber gegen eine Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck wendet, eine Befangenheit sei bei den Entscheidungsorganen des Landesgerichtes Feldkirch - wenn überhaupt - jedenfalls nur dann gegeben, wenn sie als "Rechtsmittelgericht" entscheiden würden, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich derartige Ausführungen im angefochtenen Beschluß nicht finden. Daß im vorliegenden Exszindierungsverfahren der Verhandlungsrichter des Titelverfahrens einzuvernehmen sein werde, stellt - wie bereits dargelegt - eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.

Nach all dem kann entgegen der Auffassung der Rekurswerberin keine Rede davon sein, daß auch nur der äußere Anschein vorliegen würde, die Richter des Landesgerichtes Feldkirch würden bei Befassung mit dem vorliegenden Rechtsstreit (in welcher Funktion immer) nicht sachlich und objektiv entscheiden. In diesem Umfang ist daher die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Zu Recht macht der Ablehnungswerber jedoch geltend, daß das Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den gegen sämtliche Richter der Bezirksgerichte in Vorarlberg gerichteten Ablehnungsantrag nicht zuständig war.

Zunächst ist festzuhalten, daß § 24 Abs 2 JN als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren verdrängt (RZ 1992/47 ua; zuletzt 3 Ob 2228/96k). Demnach ist hier auch auf § 45 erste Alternative JN nicht Rücksicht zu nehmen.

Während nun § 23 JN bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder mit anderen Richtern dieses Gerichtes das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht für zuständig erklärt und sich weiters aus dieser Bestimmung ergibt, daß bei Ablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes der zunächst übergeordnete Gerichtshof für die Entscheidung über Ablehnungsanträge zuständig ist, läßt sich dieser Gesetzesstelle nicht entnehmen, daß für den Fall, daß zusammen mit sämtlichen Richtern eines Gerichtshofes auch sämtliche Richter der diesem unterstellten Bezirksgerichte abgelehnt werden, auch für letztere eine Devolution an das Oberlandesgericht stattfinde. Vielmehr ist, wie im Rekurs insoweit richtig dargelegt, in diesem Fall zunächst über die Ablehnung der Richter des vorgesetzten Gerichtshofes zu entscheiden. Wird der Ablehnungsantrag betreffend zumindest drei Richter dieses Gerichtshofes abgewiesen, dann ist eine vorschriftsmäßige Besetzung eines zur Entscheidung über die Ablehnung von Richtern (des Gerichtshofes oder der unterstellten Bezirksgerichte) entscheidenden Senates möglich (vgl EvBl 1977/87 = RZ 1977/67). Dieser Senat kann dann, weil die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte eines Gerichtshofssprengels auch die Ablehnung der Vorsteher der Bezirksgerichtes umfaßt, wie dargelegt, darüber entscheiden. Erweist sich aber der Ablehnungsantrag gegen so viele Richter des Gerichtshofes erster Instanz als berechtigt, daß dieser beschlußunfähig wird, ist gemäß § 30 JN mit Delegation vorzugehen. Eine Entscheidung über die Ablehnung von Richtern der Bezirksgerichte durch das Oberlandesgericht widerspricht demnach der Zuständigkeitsregelung des § 23 JN. Daher war die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang gemäß § 477 Abs 1 Z 3 JN nichtig, sodaß sie insofern aufzuheben und gemäß § 475 Abs 2 ZPO die Ablehnungssache an das zuständige Landesgericht Feldkirch, dessen Beschlußfähigkeit mit dieser Entscheidung gegeben ist, zu überweisen ist.

Eine Kostenersatzpflicht ist im Ablehnungsverfahren nicht vorgesehen (SZ 63/24).