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OGH 24.01.2011, 5Ob163/10x

OGH 24.01.2011, 5Ob163/10x

Rechtssätze


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Normen
RS0112921
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden.
Normen
RS0112769
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichts ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. Ing. Günther K*****, 2. Günter B*****, 3. Peter K*****, 4. Alfred T*****, 5. Theresia R*****, 6. Rosa U*****, 7. Margit B*****, alle *****, 5. bis 7. Antragsteller vertreten durch den 1. Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin Stadt W*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 21 ff, 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 41 R 178/05p-47, mit dem infolge Rekurses der 1., 5. bis 7. Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 9 Msch 8/04i-38, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist eine Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2000. Im Revisionsrekursverfahren ist nur mehr strittig, ob die Beseitigung von Urin als „Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen“ im Sinn des Mindestlohntarifs für Hausbesorger für Wien vom , M5/1998/XXVI/99/1 (in Kraft getreten mit ), zu qualifizieren ist.

Das Rekursgericht, welches für diesen Fall das Vorliegen einer „Reinigung von besonders ekelerregenden Verschmutzungen“ verneinte, sprach über Zulassungsvorstellung der Antragsgegnerin aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur bezeichneten, wegen der Vielzahl noch bestehender Hausbesorgerdienstverhältnisse für die Wahrung einer einheitlichen Judikatur erheblichen Rechtsfrage keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG), für welche Beurteilung der Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgeblich ist (vgl RIS-Justiz RS0112921), zu verneinen. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich inzwischen - die Vorlage der Akten erst Jahre nach der Rekursentscheidung an das Höchstgericht erfolgte erst nach deren Rekonstruktion infolge Verlustes bei den unteren Instanzen - in seiner Entscheidung 5 Ob 28/08s (= immolex 2008/132, 306 = Zak 2008/509, 298) die bezeichnete Rechtsfrage im Sinn der hier auch vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht gelöst. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich also nicht (mehr).

Überdies ist inzwischen durch die „Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Wien“, BGBl II 2009/377, mit dessen § 2 Z 5 eine Änderung der Rechtslage eingetreten (siehe hiezu auch ÖlZ 01/2011, 22 - Recht & Service: Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen in Wien).

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin unzulässig und daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
8 außerstreitige Wohnrechtssachen,
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00163.10X.0124.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAD-45900