OGH 15.11.2017, 1Ob196/17f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Dr. Wurdinger, und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** W*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei DDr. S***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen Rechnungslegung (Streitwert 30.000 EUR), über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 89/17k-117, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom , GZ 41 C 40/13s-113, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Gegenstand des erstgerichtlichen Teilurteils ist das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin über die Einkünfte des Beklagten ab , mit dem sie die Grundlagen für die Berechnung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB erlangen will. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch zustehe, weil sie den gemeinsamen Haushalt überwiegend geführt habe und Umstände, die zu einem Verlust des Anspruchs geführt hätten, nicht vorlägen. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nachträglich für zulässig, weil die Frage, ob das Erheben von Unterhaltsansprüchen einen Rechtsmissbrauch darstelle, zwar stets einzelfallbezogen zu beurteilen sei, jedoch „im Lichte der Argumente des Rechtsmittelwerbers nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Weiters fehle zur Frage, was unter „hauptverantwortlicher Erledigung der Alltagsversorgung der Familie“ zu verstehen sei, jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, vermag doch der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhinge. Vielmehr ist das Berufungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen über den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht hinaus gegangen. Die Begründung kann sich daher – in kurzer Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen – auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 94 Abs 2 ABGB hat der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, einen Unterhaltsanspruch; dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
Wenn das Berufungsgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den ehelichen Haushalt bis zu seiner Aufhebung überwiegend geführt hat, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden, hat sie doch ursprünglich den Haushalt und die Kinderbetreuung allein, später mit Unterstützung einer Haushaltshilfe geführt, dieser auch die notwendigen Aufträge erteilt und deren Arbeit beaufsichtigt. Wenn der Revisionswerber demgegenüber betont, er habe die (gemeint offenbar: rechtliche) Verantwortung getragen, weil er Vertragspartner der Haushaltshilfen gewesen sei, und er auch sonstige Verträge im Zusammenhang mit dem Haushalt abgeschlossen und alle finanziellen Verbindlichkeiten getragen habe, übersieht er, dass der in § 94 Abs 2 verwendete Begriff der Haushaltsführung weder auf die rechtliche Verantwortung für Hausangestellte noch auf die Finanzierung des gemeinsamen Lebens abzielt, sondern auf die regelmäßige hauptverantwortliche Erledigung der Alltagsversorgung (vgl nur 4 Ob 2019/96g = SZ 69/129) einschließlich der notwendigen Planung und Organisation, die nach den Feststellungen ganz überwiegend die Beklagte erbracht hat.
Soweit der Revisionswerber einen (gänzlichen) Verlust von Unterhaltsansprüchen der Klägerin damit begründen will, dass diese insoweit gegen maßgebliche Pflichten aus dem Eheverhältnis verstoßen habe, als sie nicht nur Einsicht in jenen Schriftverkehr genommen habe, welcher allenfalls als Beweis für seine ehebrecherischen Aktivitäten dienen konnte, sondern sich auch Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und seinem Rechtsvertreter bzw seinem Direktionsassistenten oder Steuerberater angeeignet hätte, geht er – worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat – nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit ist unberechtigt, weil in der Übernahme einer erstgerichtlichen Feststellung schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann (vgl nur RIS-Justiz RS0043240).
Die Beurteilung, die Information einer Mitarbeiterin des Vereins Rainbows über die Beschwerde der gemeinsamen Tochter im Zusammenhang mit einer Übernachtung des Beklagten und seiner damaligen Lebensgefährtin stelle kein unterhaltsverwirkendes Verhalten dar, überschreitet keineswegs den gerichtlichen Beurteilungsspielraum. Einerseits konnte die Klägerin davon ausgehen, dass diese Information nicht öffentlich gemacht werden würde, andererseits weist die Revisionsgegnerin zutreffend darauf hin, dass sie im Wesentlichen nur von ihrer Tochter erhaltene Mitteilungen weitergegeben habe.
Ebensowenig bedeutet es eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt ist, die Klägerin habe am eine emotionale Konfrontation mit dem Beklagten und schließlich dessen polizeiliche Wegweisung provoziert und in der Folge zu Unrecht ein gerichtliches Betretungsverbot erwirkt, weshalb die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ein Missbrauch des Rechts wäre. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen mag zwar der Klägerin eine gewisse Provokation vorzuwerfen sein, mit der sie sich gegen die Benützung des Ferienhauses durch den Beklagten und seine Lebensgefährtin wenden wollte, doch hat sich ausschließlich der Beklagte tätliche Übergriffe zuschulden kommen lassen, die schließlich Grundlage für die Wegweisung und das Betretungsverbot waren. Die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vermag der Revisionswerber auch in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, womit sich ihre Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E***** W*****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei DDr. S***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in Golling, wegen Rechnungslegung (Streitwert 30.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der im Beschluss vom , AZ 1 Ob 196/17f, enthaltenen Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf „Urteilsberichtigung“ wird abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom , AZ 1 Ob 196/17f, wird dahin berichtigt, dass es „klagende Partei“ anstatt „beklagte Partei“ zu heißen hat.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom wies der erkennende Senat die Revision des Beklagten zurück und sprach aus, dass die „beklagte Partei“ die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat. In der Begründung wurde zur Kostenentscheidung ausgeführt, dass die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, womit sich ihre Revisionsbeantwortung nicht als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstelle.
Die Klägerin begehrt nun die Berichtigung dieser Entscheidung in dem Sinn, dass ihr die für die Revisionsbeantwortung verzeichneten Kosten zugesprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 419 Abs 1 ZPO kann das entscheidende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten berichtigen; diese Bestimmung ist gemäß § 430 ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt eine solche offenbare Unrichtigkeit in dem von ihr angenommenen Sinn nicht vor. Vielmehr entsprach es dem Entscheidungswillen des Senats, ihr für ihre Revisionsbeantwortung keinen Kostenersatz zu gewähren, zumal sie auch eine Zurückweisung der Revision nicht beantragt hat. Damit ist der Antrag abzuweisen.
Anlässlich des Berichtigungsantrags ist allerdings ein anderer – einer Berichtigung zugänglicher – Fehler zutage getreten, nämlich die irrtümliche Verwechslung der Bezeichnung der Parteirollen im Kostenausspruch. Es ist daher durch eine ausdrückliche Berichtigung klarzustellen, dass es sich um die klagende Partei handelt, die die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00196.17F.1115.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAD-45770