OGH vom 08.03.2022, 2Ob121/21i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* K*, vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch Mag. Nadja Luger, Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen 58.710 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 5/21a-12, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 45 Cg 72/20t-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Rücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind unwirksam.
2. Das Vorabentscheidungsersuchen vom wird zurückgezogen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin ersuchte der Oberste Gerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom , 2 Ob 121/21i, um Vorabentscheidung und setzte das Verfahren bis zu deren Einlangen aus. Mit Schriftsatz vom nahm die Klägerin die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
[2] Die Klagerücknahme ist wirksam.
[3] Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage in Analogie zu § 483 Abs 3 iVm § 513 ZPO auch im Revisionsrekursverfahren zurückgenommen werden (RS0081567 [T1]). Die Aussetzung des Verfahrens steht dem nicht entgegen (vgl 1 Ob 98/18w). Im Umfang der Zurücknahme werden die Beschlüsse der Vorinstanzen unwirksam, was mit deklarativem Beschluss festzustellen ist (RS0081567 [T10]). Davon sind auch die Kostenentscheidungen erfasst (RS0106421). Das Vorabentscheidungsersuchen ist wegen Beendigung des Anlassverfahrens zurückzuziehen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00121.21I.0308.000 |
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Fundstelle(n):
NAAAD-45738