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immo aktuell 3, Juni 2019, Seite 123

Zu spät vermietet!

Richtwertmietzins auch bei Mietobjekten mit einer Nutzfläche über 130 m bei nicht fristgerechter Neuvermietung

Bernhard Steindl

Im Falle der Revitalisierung von sogenannten „Altbauwohnungen“ im Vollanwendungsbereich des MRG bleibt bei der Neuvermietung der sanierten Wohnung in der Regel die Bindung an Mietzinsobergrenzen nach dem Richtwertmietzins bestehen. Die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses (sohin nicht nur des niedrigeren Richtwertmietzinses) ist zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B ist, deren Nutzfläche 130 m2 übersteigt. Dies jedoch mit der – vielen nicht geläufigen – Vorgabe, dass der Vermieter diese Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter bzw Inhaber an einen neuen Mieter weitervermietet. Bei Verbesserungsarbeiten verlängert sich diese Frist um ein Jahr (daher insgesamt 18 Monate). Mangels großer Bekanntheit dieser Ausnahme kommt es am Markt nicht selten vor, dass Wohnungen, die eine Nutzfläche über 130 m2 aufweisen, mit der Zusage (oder zumindest der Information) verkauft werden, dass ein angemessener Mietzins verlangt werden kann. Wenn jedoch die sechsmonatige Frist bzw die 18-Monats-Frist nicht eingehalten wird, kann der (neue) Vermieter nur mehr den niedrigeren Richtwertmietzins verlangen. Dies hat klarerweise...

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