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OGH 25.08.2015, 5Ob161/15k

OGH 25.08.2015, 5Ob161/15k

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen(mbH), *****, vertreten durch Maga. Karin Spiegl-Rafler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen 32.007,17 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 55/15y-62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 17 Cg 92/12k-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Übersteigt der Wert des Entscheidungs-
gegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR kommt eine Revision nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision entweder von vornherein für zulässig erklärt (§ 502 Abs 3 ZPO) oder aber seinen ursprünglich gegenteiligen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision über Antrag nachträglich abändert (§ 508 Abs 3 ZPO).

2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (RIS-Justiz RS0053096; RS0037838 [T38]). Danach sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Forderungen zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Hiebei ist vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0042741).

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zum einen den aus einem mit Kreditvertrag vom gewährten Abstattungskredit KontoNr. ***** offen aushaftenden Betrag von 21.051,35 EUR und zum anderen den auf dem Girokonto Nr. ***** aufgrund einer formlos eingeräumten Überziehung offen aushaftenden Betrag von 10.955,82 EUR. Forderungen aus zu verschiedenen Zeitpunkten und aufgrund verschiedener Verträge zugezählten Darlehen sind nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0037838 [T10, T27, T28]; RS0037905 [T2, T3, T10, T20, T28]). Hier ist daher jede der beiden Forderungen für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen.

3. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands der getrennt zu behandelnden Klagsforderungen jeweils zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, ist keine außerordentliche Revision zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO), sondern es kann gemäß § 508 ZPO ein mit einer ordentlichen Revision verbundener Abänderungsantrag beim Berufungsgericht gestellt werden. Das Rechtsmittel der beklagten Partei wäre daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO - auch wenn es als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird - dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Der Oberste Gerichtshof kann darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch dahingehend abgeändert hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel demnach dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob aufgrund des fehlenden ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen (RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5, T8, T14]; RS0109501 [T2, T6, T7, T8, T12, T17, T22]).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** eGen(mbH), *****, vertreten durch Maga. Karin Spiegl-Rafler, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei S***** S*****, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen 32.007,17 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 55/15y-62, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 17 Cg 92/12k-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Ehegatte der Beklagten war Betreiber eines Nachtlokals in Graz. Die Beklagte arbeitete in diesem Betrieb mit und war vor allem dafür verantwortlich, die Kunden zur Getränkekonsumation zu animieren und so den Umsatz zu fördern. Die Beklagte war nicht als Dienstnehmerin des Nachtlokals gemeldet, bezog kein Einkommen und verfügte über kein Vermögen.

Im Jahre 2007 ging der Ehegatte der Beklagten in Pension. Am schlossen er und die Beklagte einen Pachtvertrag über das Nachtlokal samt Betriebseinrichtung, Kundenstock, Goodwill, Unternehmensbezeichnung und alle anderen zum Pachtgegenstand gehörigen Berechtigungen und Verpflichtungen ab. Das Pachtverhältnis sollte mit beginnen und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Beklagte sollte als Pächterin einen Pachtzins von monatlich 5.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer sowie die mit dem Bestandobjekt zusammenhängenden Betriebskosten, Abgaben, Steuern und Gebühren zahlen und bei Unterfertigung des Vertrags eine Kaution in Höhe von 50.000 EUR an den Verpächter übergeben. Ab war die Beklagte Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Bar gemäß den §§ 94 Z 26, 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994. Der Standort der Gewerbeausübung war an der Adresse des Nachtlokals.

Der Ehegatte der Beklagten war über viele Jahre Kunde der Klägerin. Für den Betrieb des Nachtlokals unterhielt er zwei Geschäftskonten bei der Klägerin. Am unterfertigte die Beklagte einen an die Klägerin gerichteten Kreditantrag für die Gewährung eines Kredits über 51.000 EUR. Verwendungszweck sollte die Abdeckung der zwei Girokonten des Ehegatten der Beklagten und die Kautionszahlung für das Nachtlokal sein. Im Antrag wurde das Investitionsvorhaben mit: „Übernahme der H***** Bar von S***** F***** (seit in Pension), Kautionszahlung“ angeführt. Ebenfalls am beantragte die Beklagte die Änderung der beiden Giro-Geschäftskonten des Ehegatten der Beklagten. Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt bei diesen beiden jeweils auf ihren Namen und die Unternehmensbezeichnung des Nachtlokals lautenden Girokonten einzelverfügungsberechtigte Kontoinhaberin; der Ehegatte der Beklagten war alleinzeichnungsberechtigt.

Am unterschrieb die Beklagte - in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Klägerin, aber in den Räumen des Nachtlokals - einen Abstattungskreditvertrag mit der einmal ausnützbaren Kreditsumme von 51.000 EUR. Die Rückzahlung sollte in 60 monatlichen Pauschalraten á 1.001 EUR geleistet werden. Mit der Kreditsumme wurde der damals bestehende Sollstand von 24.200 EUR auf einem der zwei Giro-Geschäftskonten abgedeckt und dieses Konto geschlossen. Der restliche Kreditbetrag von 26.800 EUR wurde auf das zweite Konto gebucht.

Kreditnehmerin des Abstattungskreditvertrags war die Beklagte. Die Klägerin führte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten keine Erhebungen durch, weil sie mit dem Nachtlokal ein bereits bestehendes Unternehmen gepachtet hatte. Zur Besicherung des Abstattungskreditvertrags übernahm der Ehegatte der Beklagten eine Haftung als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand. Die Rückzahlung des Kredits erfolgte mittels eines Abbuchungsauftrags von dem noch bestehenden Geschäftskonto.

In der Zeit nach Abschluss des Pachtvertrags, des Kreditvertrags und der Änderungen hinsichtlich der Girokonten änderte sich nichts daran, dass das Nachtlokal vom Ehegatten der Beklagten geführt wurde und auch die Tätigkeiten der Beklagten änderten sich nicht. Am verstarb der Ehegatte der Beklagten.

Mit ihrer Klage vom begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 32.007,17 EUR. Aus dem Kreditvertrag vom würden 21.051,35 EUR offen aushaften, aus dem Girokonto aufgrund einer formlos eingeräumten Überziehung 10.955,82 EUR.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wandte - zusammengefasst - ein, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Verträge, sowohl der Abstattungskreditvertrag als auch der Girokontovertrag, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen seien. Der eigentliche Kreditnehmer des Abstattungskreditvertrags sei der Ehegatte der Beklagten gewesen, dem der ausbezahlte Kreditbetrag zur Gänze zugekommen sei und der den Kredit bis zu seinem Tod allein aus seinen eigenen finanziellen Mitteln bedient habe. Auch bei den Geschäftskonten habe es sich immer nur um Konten des verstorbenen Ehegatten der Beklagten gehandelt. Der Abschluss des Vertrags mit der Beklagten als Kreditnehmerin sei nur deshalb erfolgt, weil ihr Ehegatte offiziell in Pension gegangen sei und die Beklagte pro forma als Betreiberin des Nachtlokals angeführt worden sei, um ihrem Ehegatten den Pensionsbezug zu ermöglichen. Die Beklagte sei als Verbraucherin einzustufen gewesen, und die Klägerin habe die sie daher treffenden Prüf- und Warnpflichten nicht erfüllt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt über irgendein eigenes Vermögen oder Einkommen verfügt habe und es ihr daher nicht möglich gewesen wäre, den Kreditvertrag zu bedienen. Der Geschäftsgang der Nachtbar habe sich vor der Kreditgewährung äußerst negativ entwickelt und dieser Umstand sei auch im Kreditantrag ausdrücklich angeführt worden. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten auch Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte schwere Alkoholikerin sei, von ihrem Ehegatten mehr oder weniger wie eine Sklavin behandelt und für den Fall der Nichtunterfertigung des Kreditantrags und des Abstattungskreditvertrags mit Gewalt bedroht worden sei. Der Abstattungskreditvertrag und die hinsichtlich des Girokontos eingeräumte Überziehungsmöglichkeit seien daher sittenwidrig. Außerdem sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der relevanten Verträge infolge Alkoholabusus geschäftsunfähig gewesen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach den getroffenen Feststellungen sei die Beklagte zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kreditvertrags zwar alkoholisiert, aber geschäftsfähig gewesen. Die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes seien auf den Kreditvertrag und die Kontoänderungsvereinbarung nicht anzuwenden, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht als Konsumentin anzusehen gewesen sei. Die behauptete Sittenwidrigkeit sei nicht gegeben, weil die Beklagte persönlich zwar über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt habe, aufgrund der getroffenen Vereinbarung aber berechtigt gewesen sei, die Erträgnisse aus dem Nachtlokal für die Abdeckung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Eine Anfechtung der Verträge iSd §§ 870, 875 ABGB sei nicht erfolgt, da die Beklagte zwar vorgebracht habe, dass der Ehemann der Beklagten ihr im Zusammenhang mit der Unterfertigung des Kreditvertrags Gewalt angedroht habe, nicht aber, dass sie dadurch in eine gegründete Furcht versetzt und zur Unterfertigung veranlasst worden sei. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abdeckung des Sollstandes auf dem Girokonto ergebe sich aufgrund ihrer Eigenschaft als Kontoinhaberin. Die Höhe der Klagsansprüche habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Das Erstgericht sei zutreffend von der Geschäftsfähigkeit der Beklagten ausgegangen. Die in der Berufung angestrebten Zusatzfeststellungen über punktuelle Ereignisse könnten am festgestellten Sachverhalt über die Einsichtsfähigkeit der Beklagten insbesondere hinsichtlich der Vorgänge am nichts ändern. Warum sich aus freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihrem Mann und dem Mitarbeiter der Klägerin und aus dessen Kenntnis über ihren Alkoholmissbrauch eine Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten ergeben solle, sei nicht nachvollziehbar. Eine Zwangslage der Beklagten iSd §§ 870, 875 ABGB sei aus dem festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs, wie die Beklagte und ihr Ehemann ihr Zusammenleben gestalteten, nicht abzuleiten. Die Unternehmereigenschaft der Beklagten sei nicht zu bezweifeln, zumal die Beklagte aufgrund des Pachtvertrags eine gesicherte Rechtsposition als Pächterin des Unternehmens gehabt und den Kreditvertrag in diesem Zusammenhang geschlossen habe. Wenn weiterhin ihr Ehemann die finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens geregelt habe, so als Vertreter der Beklagten.

Das Berufungsgericht sprach - in Stattgebung des Abänderungsantrags der Beklagten - nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht habe sich mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags iSd § 879 Abs 1 ABGB versehentlich nicht auseinandergesetzt. Die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände könnten jedoch eine solche begründen.

Mit ihrer Revision aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt die Beklagte, die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt sie Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und - im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags - auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur behauptetenMangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens

1. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt die Revisionswerberin darin, dass sich das Berufungsgericht mit der von ihr in der Berufung erhobenen Beweisrüge nicht näher auseinandergesetzt habe und auf ihre Ausführungen dazu überhaupt nicht eingegangen sei.

2. Eine (bloß) mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst hat, ist sein Verfahren mangelhaft (

RIS-Justiz RS0043371).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist daher mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150, RS0043268). Insbesondere muss nicht auf jedes einzelne Beweisergebnis und jedes einzelne Argument des Berufungswerbers eingegangen werden (RIS-Justiz RS0043162). Die vorliegende Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht genügt diesen Anforderungen.

II. Zur behaupteten Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung

Die Beklagte macht in ihrer Rechtsrüge zusammengefasst geltend, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts der sich hier stellenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit, der Verbrauchereigenschaft, der Zwangslage und der Sittenwidrigkeit im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehe.

1. Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit

1.1 Partielle Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB liegt vor,

wenn

die Person wegen einer festgestellten Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht in der Lage war, die Tragweite und die Auswirkungen des konkreten Rechtsgeschäfts abzuschätzen und dieser Einsicht gemäß zu disponieren (RIS-Justiz RS0009075 [T8, T11, T12]). Da grundsätzlich von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf eine (partielle) Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen auf die (partielle) Geschäftsunfähigkeit geschlossen werden kann (RIS-Justiz RS0014645 [T5]). Die tatsächlichen Umstände und persönlichen Eigenschaften im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen sind tatsächlicher Natur („Tatfrage“). Die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände von einer Geschäfts-(un-)fähigkeit auszugehen ist, ist hingegen eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0014641). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängig (RIS-Justiz RS0117658).

1.2 Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts lag bei der Beklagten zwar seit vielen Jahren ein Alkoholabusus vor, ein alkoholisches Psychosyndrom oder eine Demenz bestand jedoch nicht. Schließlich steht auch ausdrücklich fest, dass die Beklagte ungeachtet ihrer Alkoholisierung zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kreditvertrags vom in der Lage war, zu erkennen, dass sie einen Kreditvertrag unterfertigt, und sie sich der Tragweite dieser Unterschriftsleistung bewusst war. In Bezug auf die Unterfertigung des Kreditantrags und der beiden Kontoänderungsformulare am konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite auch dieser Vereinbarungen zu erfassen. Auf Basis dieser Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen und den persönlichen Eigenschaften der Beklagten zu den maßgeblichen Zeitpunkten haben die Vorinstanzen deren Geschäftsfähigkeit zutreffend bejaht. Mit ihren Ausführungen zur Begründung des Gegenteils entfernt sich die Revisionswerberin vom festgestellten Sachverhalt und/oder sie bekämpft diesen. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz und Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel (vgl RIS-Justiz RS0042903 [T1, T2, T10]; RS0069246 [T1, T2]).

2. Zur behaupteten Verbrauchereigenschaft der Beklagten

2.1 

Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und nachweisen, dass die Voraussetzungen für diesen Schutz gegeben sind, und erklären, dass er die Bestimmungen des ersten Hauptstücks des Gesetzes auf ein

von ihm abgeschlossenes Rechtsgeschäft angewendet haben will, sofern sich die Eigenschaft als Verbraucher nicht ganz klar aus den Umständen ergibt (

RIS-Justiz RS0065264

).

Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation sind nicht erforderlich.

Maßgeblich ist nur, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (RIS-Justiz RS0065309). Es muss also konkret geprüft werden, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft mit einer bestimmten Person wegen der auch dazu erforderlichen dauernden Organisation als unternehmerisch darstellt (RIS-Justiz RS0065241).

2.2 Wird ein Unternehmen verpachtet, ist nur der Pächter während der Dauer der Pacht als Unternehmer gemäß § 1 Abs 1 KSchG anzusehen, weil er das Unternehmen betreibt und Dritten gegenüber als Vertragspartner auftritt (5 Ob 155/10w = RIS-Justiz RS0061195 [T1] = RS0065350 [T1]). Die Revisionswerberin bestreitet ihre Unternehmereigenschaft als Pächterin (nur) mit dem Argument, dass sie das Unternehmen zwar offiziell führe, de facto aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit ausübe. Der Umstand, dass der Inhaber des Unternehmens iSd § 1 KSchG die damit verbundenen faktischen Tätigkeiten einer dritten Person überträgt, steht der Annahme seiner Unternehmereigenschaft aber nicht entgegen, wenn und weil diese Handlungen dem Unternehmensinhaber zuzurechnen sind und allein dieser Umstand bei der gebotenen rechtlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts daran ändert, dass es sein Unternehmen ist. In diesem Sinne gilt die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung zur Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters, wonach für den beherrschenden Einfluss und damit für die Qualifikation als Unternehmer keine formelle Geschäftsführerstellung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0065238 [T9, T11]), auch und sogar umso mehr für den Einzelunternehmer, der die Unternehmensführung zwar faktisch delegiert aber aufgrund seiner Rechtsposition das Unternehmen nach wie vor beherrscht. In Bezug auf die hier relevanten Bankgeschäfte ist die Beklagte allerdings ohnedies selbst wirtschaftlich tätig geworden. Nach dem richtigen Verständnis des festgestellten Sachverhalts hat die Beklagte daher im funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen und in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt; auch wenn sie - über die hier gegenständlichen Bankgeschäfte mit der Klägerin hinaus - sonst keine faktischen Geschäftsführungshandlungen gesetzt haben mag.

2.3 Mangels eines Nachweises der Verbrauchereigenschaft der Beklagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die „zwingenden Konsumentenschutzbestimmungen des KschG“, deren Anwendung die Revisionswerberin verlangt, also insbesondere jene des Interzedentenschutzes nach den §§ 25c, 25d KSchG, auf den vorliegenden Sonderfall der Übernahme der Hauptschuld durch den Interzedenten überhaupt Anwendung finden könnten (vgl 3 Ob 111/08g = RIS-Justiz RS0124086 [T1] = RS0119014 [T5]).

3.

Zur Anfechtung wegen rechtswidrigem Zwang iSd §§ 870, 875 ABGB

3.1 

Wer von dem anderen Teile (durch List oder) durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage veranlasst wurde, ist gemäß §

870 ABGB ihn zu halten nicht verbunden.

Ist einer der Vertragschließenden von einem Dritten durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrage bewogen worden, gilt dies nur dann, wenn der andere Teil an der Handlung des Dritten teilnahm oder von derselben offenbar wissen musste (§ 875 ABGB).

3.2 Die Anfechtung eines Vertrags wegen

Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich war, dass sie also Ursache, zumindest Mitursache für die Willenserklärung des Bedrohten war, dass es sich um eine ungerechte Drohung gehandelt hat und dass die dadurch veranlasste

Furcht des Bedrohten begründet war (RIS-Justiz RS0014840).

Furcht ist begründet, wenn das Übel, das die bedrohte Person unmittelbar treffen soll, so bedeutsam ist, dass seine Abwendung durch die Abgabe der verlangten Willenserklärung als vernünftig und zweckmäßig bezeichnet werden kann. Bei der Beurteilung der Schwere und Empfindlichkeit des Übels ist auf die persönlichen Verhältnisse des Bedrohten, auf seine Gemütsbeschaffenheit und seine wirtschaftliche Lage Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0014854

, vgl auch

RS0014849 [T1]).

Keine begründete, wenn auch vielleicht widerrechtliche

Furcht, liegt vor, wenn das angedrohte Übel unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Bedrohten, nicht so schwerwiegend und bedeutsam war, dass sich der Bedrohte zur Abwendung des angedrohten widerrechtlichen Übels zu dem von ihm verlangten Abschluss des Vertrags entschloss (RIS-Justiz

RS0016056).

(Nur)

soweit erörtert wird, ob die

Furcht ungerecht und begründet war, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung

(RIS-Justiz

RS0014844 [T1]).

3.3 Wer sich auf einen Mangel rechtsgeschäftlichen Willens (List, Furcht, Irrtum) beruft, hat alle Voraussetzungen dieser Tatbestände zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass der Willensmangel für die Erklärung des Getäuschten kausal war (6 Ob 614/89 mwN). Demnach fällt nicht nur der Beweis der Drohung, sondern auch der Beweis der Ursächlichkeit für den Abschluss des Vertrags dem Anfechtenden zur Last. Ausgehend von dieser Behauptungs- und Beweislast hat das Erstgericht eine Anfechtung der Verträge iSd §§ 870, 875 ABGB verneint, weil die Beklagte nicht vorgebracht habe, dass sie dadurch in eine gegründete Furcht versetzt und zur Unterfertigung veranlasst worden sei. Das Berufungsgericht hingegen hat, ungeachtet des Fehlens sowohl der Behauptung als auch des Beweises der Ursächlichkeit der Drohung für den Abschluss des Kreditvertrags, diese materielle Voraussetzung für diesen Anfechtungsgrund inhaltlich geprüft. Wenn anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende oder hemmende Tatsachen erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, bildet das zwar einen Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz

RS0041965 [T3]).

Diese Verletzung des Neuerungsverbots durch das Berufungsgericht könnte vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden, wenn sie zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Streitsache geführt hat, indem neue Ansprüche oder Einreden berücksichtigt wurden (

RIS-Justiz RS0042071 [T6], vgl auch RS0112215). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Ursächlichkeit der Drohung für den Abschluss des Kreditvertrags aber ohnedies verneint, weil sich aus den Feststellungen im Hinblick auf die konkrete Lebensgestaltung der Ehegatten und das „furchtlose“ Verhalten der Beklagten zwischen Drohung und Willenserklärung

nicht ableiten lasse, sie habe den Kreditvertrag aus „gegründeter“ Furcht unterschrieben.

4.

Zum Einwand der Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB

4.1 Das Berufungsgericht gestand der Revisionswerberin in seiner Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs zu, dass es sich mit dem Einwand der Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags versehentlich nicht auseinandergesetzt habe. Darin liegt kein - wie implizit gerügt - Mangel des Berufungsverfahrens. Eine unzureichende rechtliche Erörterung des festgestellten Sachverhalts bildet keine

Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (RIS-Justiz RS0043104, RS0043220). Dass das Berufungsgericht nicht auf alle in der Berufung der Beklagten vorgetragenen rechtlichen Argumente eingegangen ist, könnte allenfalls zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führen, verwirklicht aber nicht den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0043231 [T13]). Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die Rechtsrüge zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb ihre sachliche Behandlung verweigert hätte (vgl RIS-Justiz RS0043231).

4.2 Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt, das dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft oder den natürlichen Rechtsgrundsätzen widerspricht (3 Ob 111/08g mwN). Die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ergeben, weshalb es insbesondere auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RIS-Justiz RS0022884). Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder diese doch hätte erkennen müssen (3 Ob 111/08g mwN).

Zu prüfen sind hier entsprechend der Zusammensetzung des Klagebegehrens zum einen der Kreditvertrag vom und zum anderen die Vertragskonstruktion, mit der der Beklagten die Möglichkeit der Überziehung des Geschäftskontos eingeräumt wurde.

Ausgangspunkt der Beklagten für ihren Einwand der Sittenwidrigkeit ist die Behauptung der Haftungsübernahme für Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemanns. Die von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Leitlinien zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten auch für sonstige Haftungsübernahmen (RIS-Justiz RS0048309 [T8]), grundsätzlich also auch für die Übernahme einer Kredithauptschuld zugunsten eines nahen Angehörigen (vgl 4 Ob 123/11h). In Bezug auf die Einräumung von Kredit über das Girokonto könnte die Sittenwidrigkeit allenfalls zudem dann bejaht werden, wenn die damit beabsichtigte und herbeigeführte Aufrechterhaltung des Betriebs in voraussehbarer Weise zu einer existenziellen Gefährdung der Kreditnehmerin hätte führen müssen (3 Ob 111/08g).

4.3 Auslösendes Moment dieser Inhaltskontrolle ist das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses des Haftungsumfangs und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des die Haftung übernehmenden Angehörigen (RIS-Justiz RS0113490 [T5], RS0048309 [T7], RS0113490 [T9]). Ist vom Vorliegen eines solchen krassen Missverhältnisses als objektives Element auszugehen, so bilden die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (RIS-Justiz RS0113490 [T4], RS0048309 [T12]). Liegt ein krasses Missverhältnis gar nicht vor, ist die Sittenwidrigkeit zu verneinen, ohne dass es eines Eingehens auf die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen bedarf (RIS-Justiz RS0113490 [T6]). Für das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses ist der die Haftung Übernehmende behauptungspflichtig und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0113490 [T8]).

4.4 Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um hier das Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu den maßgeblichen Zeitpunkten beurteilen zu können. Maßgeblich ist zum einen der Zeitpunkt der Kreditgewährung, zum anderen der Zeitpunkt der nach den Klagsbehauptungen der Beklagten formlos eingeräumten Kontoüberziehung. Feststellungen zu Letzterem fehlen insoweit zur Gänze, als nicht fest steht, auf Basis welcher Vertragskonstruktion die Überziehung des Girokontos beruht und aus welchen Kontobelastungen diese resultiert. In Bezug auf die Kreditgewährung steht zwar fest, dass die Beklagte nicht in der Lage war, die eingegangenen Verbindlichkeiten aus einem von der Führung des Unternehmens unabhängigen Eigeneinkommen abzudecken. Zumindest gegenüber der Klägerin sollte aber das Betriebsergebnis die Kreditrückzahlung ermöglichen. Dabei blieb ungeachtet der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten ungeklärt, ob zum Zeitpunkt der Kreditgewährung Anhaltspunkte dafür bestanden, dass dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich wäre. Feststellungen dazu sind aber auch schon deshalb notwendig, um das von der Beklagten gerügte Unterbleiben einer Bonitätsprüfung durch die Klägerin beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang steht zwar im Raum aber nicht fest, dass die vereinbarten Kreditratenzahlungen über Jahre hinweg geleistet wurden.

4.5 Erst wenn aufgrund des im aufgezeigten Sinn ergänzten Sachverhalts von einem krassen Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszugehen ist, sind die weiteren für die Inhaltskontrolle rechtserheblichen, insbesondere auch die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung dargestellten Gesichtspunkte in einem beweglichen Beurteilungssystem zu beurteilen.

III. Ergebnis

1. Die sekundären Feststellungsmängel in Bezug auf den Einwand der Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB zwingen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.

2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00161.15K.0825.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-45509