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OGH vom 05.06.2008, 6Ob113/08y

OGH vom 05.06.2008, 6Ob113/08y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer 1. Ing. Ralph H*****, 2. Dr. Martin H*****, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 149/07x-40, und vom , GZ 3 R 47/08y, 3 R 48/08w, 3 R 49/08t, 3 R 50/08i, 3 R 51/08m-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0006399; zuletzt 6 Ob 144/07f) ist die Androhung von Ordnungsstrafen nicht anfechtbar.

2. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, hier also der . Zu diesem Zeitpunkt war der Zweitrevisionsrekurswerber aber noch Geschäftsführer der Gesellschaft. Im Übrigen ordnen § 283 Abs 4 UGB und § 24 Abs 3 FBG ausdrücklich an, dass eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestrafte Person ihrer Pflicht nachgekommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Daran vermag auch § 49 Abs 3 AußStrG nichts zu ändern (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 24 Rz 119).

3. Die Zwangsstrafen nach §§ 277 ff UGB in Verbindung mit § 24 FBG sind keine Kriminalstrafen (stRsp, aus jüngerer Zeit 6 Ob 84/07g).

4. Sowohl die Revisionsrekurswerber als auch das Erstgericht werden nachdrücklich auf § 40 Abs 1 FBG hingewiesen; das Amtslöschungsverfahren dient dem öffentlichen Interesse (G. Kodek, aaO § 40 Rz 3 mwN).

Fundstelle(n):
WAAAD-45466