OGH 15.03.2021, 6Ob239/20w
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B *gmbH, *, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H* AG, *, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 2. H* plc., *, Großbritannien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin * Privatstiftung, *, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. V* GmbH, *, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH, wegen 4.593.096,83 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei und die Rekurse der klagenden sowie der zweit- und der drittbeklagten Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 136/19b-92, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 58 Cg 11/13w-85, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Anzeige des Ruhens des Verfahrens zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten vom wird zur Kenntnis genommen.
II. Revision und Rekurs der Klägerin werden, soweit sie sich gegen die Zweit- und die Drittbeklagte richten, zurückgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Zweit- und der Drittbeklagten jeweils die mit 4.661,20 EUR (darin enthalten 776,87 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten deren Revisions- und Rekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Den Rekursen der Zweit- und der Drittbeklagten wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
[1] ad I. Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisions- und Rekursverfahren anzuwenden (stRsp, s bloß 7 Ob 218/10z; 9 Ob 42/15i). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994) zwischen Klägerin und Erstbeklagter, die sich im Übrigen auf eine erzielte außergerichtliche Einigung berufen und auf die „Stellung von Fortsetzungsanträgen“ verzichten („ewiges Ruhen“).
[2] ad II. Die Klägerin bekämpft mit ihrer – vom Berufungsgericht für zulässig erklärten – Revision dessen Bestätigung der Abweisung des gesamten Leistungsbegehrens in Höhe von 4.593.096,83 EUR (auch) gegenüber der Zweit- und der Drittbeklagten lediglich hinsichtlich eines „Teilbetrag[s] von 100.000 EUR, [wobei sie sich] auf den geltend gemachten Schaden 'Ersatz der Kosten des Wiener Anfechtungsverfahrens' [bezieht]“. Im Verfahren erster Instanz hatte die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom (Bd III ON 51a AS 111) ausgeführt, sie „beziffere den Schaden im Zusammenhang mit den Vertretungskosten im [Wiener Anfechtungsverfahren; vgl zu dieser Bezeichnung Berufungsurteil Seite 5] mit 2.493.096,83 EUR; dabei handle es sich um die reinen gerichtlichen Vertretungskosten nach RATG ohne Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG“; zum Beweis dazu hatte sich die Klägerin auf ein „vorzulegendes Einzelleistungsverzeichnis“ berufen. Der Revision lässt sich nicht entnehmen, welche ihrer verschiedenen abgewiesenen (Teil-)Forderungen die Klägerin in welchem Umfang mit dem eingeschränkten Pauschalbetrag weiterverfolgen will. Es ist aber ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine Partei nicht dem (Rechtsmittel-)Gericht die Auswahl überlassen kann, welchem von mehreren Begehren es stattgeben will (6 Ob 190/16h; RS0031014 [T16, T19]; vgl 1 Ob 294/00t; 6 Ob 258/09y – zu Pauschalhonoraren eines Rechtsanwalts).
[3] Mit ihrem Rekurs, der übersieht, dass sich das Berufungsgericht in der Verjährungsfrage ohnehin ihrem Standpunkt angeschlossen hat, wird die Klägerin auf die Ausführungen zu den Rekursen der Zweit- und der Drittbeklagten verwiesen.
[4] Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben in ihren Revisions- und Rekursbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision und des Rekurses der Klägerin hingewiesen. Die Schriftsätze sind daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.
[5] ad III. Die * INTERNATIONAL AG, deren Rechtsnachfolgerin die Erstbeklagte ist, war das übergeordnete Institut der Kreditinstitutsgruppe H*; diese erlitt im Jahr 2006 erhebliche Verluste mit SWAP-Geschäften, was zu einem erheblichen Eigenkapitalbedarf führte. Nach Aufgabe von Plänen eines Börsengangs wurden mit Hilfe der in London ansässigen zweitbeklagten Investmentbank und mit Begleitung durch die Drittbeklagte im Rahmen eines Bieterwettbewerbs auf Grundlage eines Beschlusses der damaligen Aktionäre der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten (darunter auch die Nebenintervenientin und die * BANK * AG) zur Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Inhaberaktien Investoren gesucht.
[6] Die in Luxemburg ansässige B* S.a.r.l., deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist und deren Gérant (Vorstand) Dr. T* bis war (in der Folge: Klägerin), beteiligte sich mit Erfolg am Bieterwettbewerb und zeichnete am diese jungen Aktien, wobei neben der Erstbeklagten auch die Zweitbeklagte als „Placement Agent“ und „Arranger“ Vertragspartner dieses Aktienkaufvertrags war. Am erwarb die Klägerin mit zwei Aktienkaufverträgen weitere Aktien der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten von den beiden genannten Aktionärinnen. Bei diesen Verträgen war die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten Vertragspartner auf Verkäuferseite; die Klägerin verfügte über eine Sperrminorität. Informationsgrundlage beim Abschluss dieser Verträge waren das „Preliminary Information Memorandum“ vom und das „Information Memorandum“ vom ; in ersterem war – entgegen den Tatsachen – nicht dargestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten die erforderliche Eigenmittelquote nach dem Bankwesengesetz in drei Quartalen 2006 nicht aufgewiesen, die §§ 23, 24 BWG verletzt und eine Meldung nach § 74 BWG nicht veranlasst hatte.
[7] Die Klägerin veräußerte ihre Anteile am mit Gewinn an die * Landesbank, welche selbst durch weitere Aktienkaufverträge mit der Nebenintervenientin und der K*-Holding die Mehrheit des Grundkapitals der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten erwarb. Diese Verträge waren zunächst wechselseitig mit dem jeweiligen Zustandekommen dieser anderen Verträge aufschiebend bedingt. Im Closing Memorandum vom hielten die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten, die Nebenintervenientin, die Klägerin und die * Landesbank fest, dass alle Voraussetzungen der Ankaufverträge erfüllt seien und wechselseitig auf die aufschiebende Bedingung der Aktienkaufverträge verzichtet werde.
[8] Vom bis war Dr. T* Vorstandsvorsitzender der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten; am wurde er wieder vertretungsbefugtes Organ der genannten luxemburgischen S.a.r.l.
[9] Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 874 ABGB, gegenüber Zweit- und Drittbeklagter (hinsichtlich der Erstbeklagten ist dieses Begehren aufgrund der Ruhensvereinbarung gegenwärtig nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof) die Feststellung deren Solidarhaftung für sämtliche Schäden und Ansprüche, die sie in Zukunft erleide, soweit diese im kausalen Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung über wesentliche Informationen in den drei genannten Aktienkaufverträgen vom 19./ und den diesen Verträgen zugrunde liegenden Informationsmemoranden vom 9. 10. und stünden. Erst aufgrund von Klagen und Anzeigen der * Landesbank und der Erstbeklagten sei hervorgekommen, dass die Klägerin – wie (nach ihr offenbar auch) die * Landesbank – über eigenkapitalschädliche Nebenabreden und konzerninterne Finanzierungen bei der Ausgabe der Vorzugsaktien 2004 bzw 2006 und darüber hinaus auch über in Side Letters enthaltene schädliche Abreden im Zusammenhang mit der Ausgabe von zwei Nullkupon-Ergänzungskapitalanleihen nicht aufgeklärt, sondern vielmehr über die in Wahrheit unzureichende Eigenkapitaldeckung der Kreditinstitutsgruppe arglistig im Unklaren gelassen worden sei. All diese Vorkommnisse hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Richtigkeit der den Kaufverträgen zugrunde gelegten Bilanzen, die wissentlich falschen Angaben über die Finanzlage und den Vermögenswert der Kreditinstitutsgruppe entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Aktienkaufpreises gehabt. Die Haftung resultiere daraus, dass die Klägerin von den Beklagten einzeln oder gemeinsam über diese wichtigen Umstände getäuscht oder unvollständig aufgeklärt worden sei, während bei vollständiger Aufklärung über das unzulängliche Eigenkapital die Klägerin ihre Anteile nicht oder jedenfalls zu einem geringeren Preis erworben hätte. Ihr Feststellungsinteresse begründet die Klägerin zuletzt damit, dass sich die * Landesbank auch nach dem Prozessverlust im „Wiener Anfechtungsverfahren“ gegen die Nebenintervenientin an ihr schadlos halten und die Kaufverträge weiterhin anfechten könne, wenngleich dies unwahrscheinlicher geworden sei; auch der aus dem hervorgekommenen Wertberichtigungsbedarf resultierende Kaufpreisschaden sei noch nicht bezifferbar. Darüber hinaus führe die Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu * ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. T* und die Erstbeklagte, in welchem verschiedene Eingaben und Sachverhaltsdarstellungen durch die Klägerin erfolgt seien, wobei ihre rechtsfreundliche Vertretung noch keine endgültige Abrechnung und Fälligstellung deren Leistungen vorgenommen habe; es seien auch noch keine Zwischenabrechnungen erfolgt. Die Staatsanwaltschaft München I führe zu * ein Ermittlungsverfahren, das sich mit dem Erwerb und dem Weiterverkauf der Aktien der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten an die * Landesbank und den damit verbundenen Täuschungen beschäftige.
[10] Die Zweitbeklagte wendete ein, sie habe die Aktienausgabe aufgrund von Mandatsvereinbarungen nur begleitet und einen der Aktienkaufverträge ausschließlich zur Abwicklung als „Arranger“, „Placement Agent“ und Abwicklungsstelle, nicht aber als Verkäuferin mitunterfertigt. Aus diesen Vereinbarungen gehe hervor, dass sie bei der Transaktion auf die Informationen der Erstbeklagten und ihres Abschlussprüfers angewiesen gewesen sei und selbst keine Prüfung der Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten oder der Kreditinstitutsgruppe durchzuführen gehabt habe. Mangels entsprechender Auskünfte der Abschlussprüfer oder der Erstbeklagten habe sie daher allfällige Nebenvereinbarungen weder erkannt noch erkennen oder bezüglich deren Auswirkungen beurteilen können. Zu diesbezüglichen eigenen Nachforschungen zu den Vorzugsaktien und der Nullkupon-Ergänzungskapitalanleihen sei sie nicht verpflichtet gewesen. In den Informationsmemoranden habe sie demgemäß auch eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen.
[11] Die Drittbeklagte wendete ein, nur im Auftrag der Zweitbeklagten unterstützend an Beratungen von Käufer- und Verkäuferseite teilgenommen zu haben. Da in den von der Erstbeklagten erstellten Informationsmemoranden eine Haftung der Zweitbeklagten ausgeschlossen sei, müsse dies umso mehr für sie gelten, zumal sie ohnehin in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin gestanden sei.
[12] Das Erstgericht wies – über weiteren Einwand der Beklagten, von den behaupteten Täuschungen müsse Dr. T* spätestens im zweiten Quartal 2008 bei Prüfung des Jahresabschlusses 2007 Kenntnis erlangt haben, jedenfalls aber noch vor Beendigung seiner Vorstandstätigkeit für die Rechtsvorgängerin der Erstbeklagten und auch vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin im Juni 2009 – (auch) das Feststellungsbegehren wegen Verjährung ab. Der (Primär-)Schaden der Klägerin sei bereits mit dem Erwerb der Aktien eingetreten. Anzuwenden sei trotz der strafgerichtlichen Verurteilung zahlreicher beteiligter Organe der Erstbeklagten die dreijährige Frist des § 1489 ABGB, weil die längere dreißigjährige Frist nur für Ansprüche gegen die gerichtlich bestraften Funktionäre oder Erfüllungsgehilfen der juristischen Personen, nicht aber gegen diese selbst zum Tragen komme.
[13] Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; es fehle Rechtsprechung zur von der Literatur geforderten Anwendung der langen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nach Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes auf Schadenersatzansprüche gegen juristische Personen.
[14] In der Sache selbst schloss sich das Berufungsgericht der Auffassung der Literatur an. Die Klägerin werfe den vertretungsbefugten Organen der Beklagten ein strafbares Verhalten vor und diese deshalb nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, weshalb entgegen der Ansicht des Erstgerichts bei Vorliegen der dafür notwendigen, von der Klägerin behaupteten Voraussetzungen die lange Verjährungsfrist zur Anwendung zu kommen habe. Zwar habe der Oberste Gerichtshof bislang die Anwendung der langen Verjährungsfrist gegenüber juristischen Personen stets abgelehnt; eine Auseinandersetzung mit der Literatur, dass dies nach Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes ab – somit vor den hier maßgeblichen Ereignissen – überholt sei, habe bisher jedoch nicht stattgefunden. Der erstgerichtliche Schluss, es habe sich durch das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes nichts daran geändert, dass die lange Verjährungsfrist nur gegenüber der Person des Straftäters herangezogen werden könne, sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht gedeckt. Mangels Feststellungen zur Beurteilung einer Haftung der Zweit- und der Drittbeklagten, welchen die Klägerin kollusives Zusammenwirken mit der Erstbeklagten vorwirft, liege keine Spruchreife vor.
Rechtliche Beurteilung
[15] Die Rekurse der Zweit- und der Drittbeklagten sind zulässig; sie sind aber nicht berechtigt.
[16] 1. (Verjährung) Die Rekurse sind zulässig, weil es zur Rechtsfrage, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB neben Ersatzansprüchen gegen den Straftäter selbst auch auf solche gegen juristische Personen anwendbar ist, die für das strafbare Verhalten ihrer Organe und Mitarbeiter einzustehen haben, keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gibt.
[17] 1.1. Dieser ging zwar in älteren Entscheidungen durchwegs davon aus, dass die lange Verjährungszeit – auch wenn eine strafgerichtliche Verurteilung nicht erfolgt sein muss – nur gegenüber dem selbst qualifiziert strafbar handelnden Schädiger zum Tragen kommt; für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, sollte demnach bloß die dreijährige Verjährungsfrist gelten, insbesondere auch für die juristische Person in Bezug auf strafbare Handlungen ihrer Funktionäre oder ihrer Erfüllungsgehilfen (vgl RS0034423 [T3, T4]; RS0034393 [T4]). Mit Blick auf einen Teil der Literatur, der sich bereits vor Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes im Jahr 2006 für eine Heranziehung der langen Frist auch auf juristische Personen ausgesprochen hatte, deren Organe oder Repräsentanten qualifiziert strafbar handeln (M. Bydlinski, Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung, RZ 1982, 218 [223 f]; ders in Rummel³ II/3 § 1489 ABGB Rz 5; ihm folgend Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I Rz 15/20; aA Ch. Rabl, Die Anwendbarkeit der langen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweite Alternative ABGB auf Schadenersatzansprüche gegen eine juristische Person, ÖJZ 2002, 547), ließ der Oberste Gerichtshof allerdings in weiterer Folge mehrfach bewusst offen, ob die (ältere) Rechtsprechung uneingeschränkt aufrecht erhalten werden könne (1 Ob 41/88; 3 Ob 120/06b; 9 Ob 35/06x; 2 Ob 190/10w; 1 Ob 221/13a; 7 Ob 4/15m; vgl auch bereits 7 Ob 552/88).
[18] 1.2. Zuletzt gingen zwei Entscheidungen wieder vom Standpunkt der älteren Rechtsprechung aus, dies allerdings im Rahmen der pflegschaftsgerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage eines Pflegebefohlenen (5 Ob 175/14t) bzw im Zuge der Prüfung der Erfolgsaussichten eines angestrebten Primärprozesses im Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung (7 Ob 171/16x).
[19] 1.3. Da sich die dafür jeweils notwendige Prognoseentscheidung an der bisherigen Rechtsprechung zu orientieren hat (so ausdrücklich 5 Ob 175/14t), war in den unter 1.2. genannten Entscheidungen eine Auseinandersetzung mit den unter 1.1. erwähnten abweichenden Literaturstimmen ebenso wenig geboten wie mit den sich mehrenden Stellungnahmen im jüngeren Schrifttum, die unter Verweis auf das mittlerweile in Kraft gesetzte Verbandsverantwortlichkeitsgesetz die Anwendbarkeit der langen Verjährung gegen eine juristische Person (zumindest) dann bejahen, wenn diese als Verband im Sinn des § 1 Abs 2 VbVG für eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Straftat, welche nur vorsätzlich begangen werden kann, nach § 3 VbVG selbst strafrechtlich verantwortlich ist (so Dehn in KBB6 § 1489 ABGB Rz 8 [bereits seit der 1. Aufl]; zust Bollenberger, Zivilrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung, ÖJZ 2008, 515 [522]; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 1489 ABGB Rz 47; ders, Zum Anwendungsbereich der langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB, VbR 2013, 43 [46]; Spitzer, Auswirkungen der Verbandsverantwortlichkeit auf das Zivil- und Zivilprozessrecht, in WiR, Haftung im Wirtschaftsrecht [2013] 29 [57]; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1489 Rz 24; Pendl, § 1489 Satz 2 Var 2 ABGB: Die Zeit bestraft den Bösen!? ÖJZ 2018, 101 [107]; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1489 Rz 23; noch weitergehend unter Verweis auf den Opferschutzgedanken M. Leitner, Zur Schadenersatzverjährung bei Zurechnung fremder strafbarer Handlungen, VbR 2014, 28 [29]; ähnlich bereits Leupold, Dritthaftung des Abschlussprüfers – Verjährung und Verteilung [Teil I], Zak 2013, 387 [388]).
[20] 2. Der erkennende Senat hat nach neuerlicher Prüfung der Rechtslage hiezu erwogen:
[21] 2.1. Die Zweit- und die Drittbeklagte vertreten im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Auffassung, das Berufungsgericht hätte – wie auch schon das Erstgericht – Verjährung der dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Haftungsansprüche annehmen müssen. Weder der klare Wortlaut des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB noch historische oder teleologische Erwägungen ließen die vom Berufungsgericht vertretene extensive Auslegung des Ausnahmetatbestands zu. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz habe daran nichts geändert, stelle es doch den verantwortlichen Verband hinsichtlich des Unrechtsgehalts des diesem zuzurechnenden Verhaltens nicht mit dem unmittelbar handelnden Straftäter gleich; ein Schuldvorwurf wie im Individualstrafrecht unterbleibe überhaupt. All das spiegle sich nicht zuletzt auch im vergleichsweise viel geringeren Sanktionsniveau wider. Dem ist nicht zu folgen:
[22] 2.2. Nach § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach dreißig Jahren. Entgegen den Rekursausführungen lässt sich somit aus dem mehrdeutigen Wortlaut des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB in seiner systematischen Einbettung für deren Rechtsansicht nichts gewinnen. Die objektive Fassung des Normtextes, der gerade nicht auf die Person des Straftäters abstellt, steht einer Auslegung dahin, dass die lange Frist auch gegenüber bloß Mithaftenden gelten soll, jedenfalls nicht entgegen (vgl schon M. Bydlinski, RZ 1982, 223; Vollmaier, VbR 2013, 44). Das zeigt nicht zuletzt auch ein Vergleich mit den der allgemeinen Schadenersatzverjährung nachempfundenen Sonderverjährungstatbeständen des § 6 Abs 1 Satz 2 AHG, § 8 Abs 1 Satz 2 StEG 2005, in denen eine entsprechende verjährungserschwerende Regelung zwar gerade in Bezug auf Ansprüche gegen den haftenden Rechtsträger bei qualifiziert strafbarem Organverhalten statuiert ist. Daraus lässt sich aber umgekehrt für § 1489 ABGB nicht zwingend ableiten, dass für qualifizierte Straftaten mithaftende juristische Personen jedenfalls die lange Frist gegen sich gelten lassen müssten, steht doch dem Geschädigten nach § 9 Abs 5 AHG, § 2 Abs 2 StEG 2005 die Person des Täters nicht als Haftpflichtiger zur Verfügung. Aber auch die § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB entsprechende spezielle Verjährungsanordnung des § 20 Satz 1 AtomHG 1999, die auf Haftungsansprüche gegen den Betriebsunternehmer einer Kernanlage abzielt, neben denen durchaus auch parallele deliktische Ansprüche gegen den unmittelbar haftenden Straftäter selbst bestehen können, bietet aufgrund der besonderen Wertungen hinter der Spezialhaftungsmaterie der Atomhaftung keine tragfähige Grundlage für weitergehende Rückschlüsse betreffend die hier maßgebliche Auslegungsfrage (offen lassend Leupold, Zak 2013, 388).
[23] 2.3. Da § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB, der in der Urfassung des ABGB 1811 noch auf das Vorliegen eines „Verbrechens“ – wohl im damals weiten Verständnis einer gerichtlich strafbaren Handlung – abstellte, erst nach Abschluss der Beratungen im Rahmen der Superrevision, offenbar von dem in diesem Stadium federführenden Schlussreferenten Zeiller selbst, in den Gesetzestext aufgenommen wurde (vgl dazu etwa Pendl, ÖJZ 2018, 102; Kepplinger, Zur Strafdrohung iS von § 1489 ABGB, RZ 2020, 199 [200]), fehlt es in den Materialien zum ABGB an Hinweisen auf die zugrundeliegenden gesetzgeberischen Motive. Auch bei Zeiller (Commentar IV 250) findet sich kein Anhaltspunkt für die Absicht der Gesetzesverfasser.
[24] 2.4. So besteht denn auch bis heute Uneinigkeit über die rechtspolitische Zielsetzung hinter der Bestimmung:
[25] 2.4.1. Teilweise wird der Normzweck – auch gestützt auf rechtsvergleichende Erwägungen – in der Herstellung eines Gleichklangs zwischen zivil- und strafrechtlicher Verjährung gesehen, um zu verhindern, dass die zivilrechtliche Haftung nicht vor dem Ende der strafrechtlichen Verfolgbarkeit undurchsetzbar wird (so bereits Ehrenzweig, System II/12 [1928] 76; aus jüngerer Zeit vor allem Ch. Rabl, ÖJZ 2002, 551; Pendl, ÖJZ 2018, 105; von diesem Harmonisierungsgedanken ist etwa auch die Neuregelung des § 1494 Abs 2 Satz 2 ABGB durch das Gewaltschutzgesetz 2019 [BGBl I 2019/105] getragen; vgl zur Genese etwa Uitz/Weichbold, Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach dem Gewaltschutzgesetz 2019, iFamZ 2019, 376). Dem wird zum einen entgegengehalten, dass diese Regel nicht strikt durchgehalten werde (etwa beim strafrechtlich unverjährbaren Mord; vgl § 57 Abs 1 StGB); zum anderen sprächen schon von vornherein keine zwingenden Argumente für das Erfordernis der Harmonisierung der in ihren rechtspolitischen Zielsetzungen jeweils recht unterschiedlichen zivil- und strafrechtlichen Verjährung (Vollmaier, VbR 2013, 44; prägnant Kepplinger, Zur Schadenersatzverjährung bei Jugendstraftaten, Zak 2019, 347 [348]: Die teleologischen Berührungspunkte der beiden Verjährungsregime dürften sich auf die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten beschränken).
[26] 2.4.2. Die Rechtsprechung und die wohl überwiegende Literatur rückten bislang den Gedanken der gewollten Pönalisierung des besonders verwerflich handelnden Straftäters in den Vordergrund (besonders deutlich etwa 1 Ob 112/70; vgl auch 7 Ob 552/88; 3 Ob 120/06b; zuletzt 10 Ob 34/07h; idS schon Nippel, Erläuterungen IX 121; weiters M. Bydlinski, RZ 1982, 223). Im jüngeren Schrifttum wird dagegen eingewendet, der Strafgedanke sei dem heutigen Privatrecht grundsätzlich fremd; es sei nicht einzusehen, warum er gerade für die Verjährung schadenersatzrechtlicher Ansprüche den maßgeblichen Aspekt darstellen solle (vgl Vollmaier, VbR 2013, 44; Leupold, Zak 2013, 388; M. Leitner, VbR 2014, 29; Pendl, ÖJZ 2018, 105).
[27] 2.4.3. Soweit wiederum manche den Normzweck einseitig im Schutz des Opfers der qualifizierten Straftat sehen, dem aufgrund der damit verbundenen Belastung, Scham, Angst, Verdrängung oder aus anderen Gründen die Anspruchsverfolgung innerhalb der kurzen Frist nicht zugemutet werden soll (insbesondere M. Leitner, VbR 2014, 29, unter möglicherweise nicht zielführender Berufung auf Klang in Klang² IV 637; ähnlich bereits Leupold, Zak 2013, 388), so steht – gerade mit Blick auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation – zu bedenken, dass diese Überlegung die in § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB angeordnete Verlängerung der Verjährung, jedenfalls für sich genommen, nicht in ihrem gesamten Umfang zu tragen vermag: Die Erwägung hat in Zusammenhang mit Sexual- und anderen Gewaltdelikten durchaus ihre Berechtigung (aA Pendl, ÖJZ 2018, 104, demzufolge bereits der kenntnisabhängige Fristbeginn dem Problem ausreichend Rechnung trägt und für „Ausnahmekonstellationen“ – gemeint offenbar: langjährige Traumata und Dissoziationen, die das Opfer faktisch an der Rechtsdurchsetzung zu hindern vermögen – ohnedies §§ 1494, 1495 ABGB analogiefähige Hemmungstatbestände enthalten; vgl aber 1 Ob 258/15w); der § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB deckt aber unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Strafdrohung von mehr als einjähriger Freiheitsstrafe darüber hinaus auch ein breites Spektrum an mittelschweren und schweren Wirtschaftsstraftaten ab, bei denen eine besondere (psychische) Belastung des Geschädigten, die zur Verzögerung der Anspruchsdurchsetzung führen könnte, typischerweise nicht zu befürchten ist.
[28] 2.5. Die dargestellten, entweder allein auf das zu missbilligende Verhalten des Straftäters oder aber auf das schutzwürdige Opfer abzielenden, Normzweckbetrachtungen greifen deshalb zu kurz, weil letztlich jeder Verjährungsregelung ein Interessenausgleich zugrunde liegt (vgl zum Folgenden Vollmaier, VbR 2013, 45):
[29] 2.5.1. Die zivilrechtliche Verjährung als solche, insbesondere aber kurze Fristen wie jene des § 1489 Satz 1 ABGB, stellen eine Rechtswohltat gegenüber dem Schuldner dar, die primär seinen Individualinteressen Rechnung tragen soll. Die Verjährungseinrede wird dem nach Ablauf eines gewissen Zeitraums als schutzwürdig erachteten Schuldner zur Abwehr unberechtigter, unbekannter und unerwarteter Ansprüche in die Hand gegeben. Bei der Bemessung der Verjährungsfristen ist der Gesetzgeber jedoch stets gehalten, die Interessen des Schuldners (sowie öffentliche Interessen) an der Verjährung mit den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers, dessen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit durch die Verjährung abgeschnitten wird, ganz im Sinne der allgemeinen Maxime der zweiseitigen Begründung von Rechtsfolgen (vgl F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts [1996] 92) in einen fairen Ausgleich zu bringen. Die Länge jeder Verjährungsfrist ist Ausfluss dieser Interessenabwägung.
[30] 2.5.2. Was die Schadenersatzverjährung betrifft, so hat der Gesetzgeber den Interessenausgleich dahingehend gelöst, dass der Ersatzpflichtige – in Abkehr von der allgemeinen Regelverjährung – grundsätzlich bereits drei Jahre, nachdem der Geschädigte vom anspruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, die Verjährungseinrede erheben kann. Tatsächlich ist aber, wie bereits 7 Ob 552/88 betonte, ein Ersatzpflichtiger, der sich eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB zuschulden hat kommen lassen, im Vergleich zum „Durchschnittsschädiger“ weitaus weniger schutzwürdig; einer „fürsorglichen Behandlung“ bedarf es diesfalls nicht. Dementsprechend ist es legitim, wenn auch die gesetzgeberische Interessenabwägung – gestützt auf eine typisierende und pauschalierende Durchschnittsbetrachtung – zu einem anderen, eher die Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Ergebnis kommt, der durch die qualifizierte Straftat regelmäßig stärker als durch ein bloßes „Durchschnittsereignis“ belastet ist (ähnlich bereits Ch. Rabl, ÖJZ 2002, 552; vgl weiters Vollmaier, VbR 2013, 45; Kepplinger, RZ 2020, 202; so im Ergebnis auch Pendl, ÖJZ 2018, 105; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1489 Rz 2, 4, die zugleich überzeugend darauf hinweisen, dass nach der Systematik der Verjährungsbestimmungen des ABGB die kurze Schadenersatzverjährung des § 1489 Satz 1 ABGB den Ausnahmetatbestand darstellt, während es sich bei der langen Frist nach Satz 2 Fall 1 und 2 um Anwendungsfälle der allgemeinen Regelverjährung handelt; siehe dazu bereits Zeiller, Commentar IV 250).
[31] 3.1. Ausgehend von diesen teleologischen Erwägungen ließe sich die Heranziehung der langen Frist des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB auf bloß mithaftende Dritte dem ersten Anschein zwar nach nicht ohne weiteres begründen, schlägt doch die anzustellende Interessenabwägung nach dem Gesagten nur zulasten jenes Ersatzpflichtigen aus, der wegen eines ihn selbst treffenden qualifizierten Unrechts- und Schuldvorwurfs (dazu Ch. Rabl, ÖJZ 2002, 552) nicht so schutzwürdig erscheint, dass ihm die kurze Frist des Satz 1 zugute kommen soll. M. Bydlinski (RZ 1982, 223) und Koziol (Haftpflichtrecht³ I Rz 15/20 und Haftpflichtrecht4 I Rz D/6/35) sprechen sich jedoch mit beachtlichen Argumenten dafür aus, juristischen Personen dessen ungeachtet die strafbaren Handlungen ihrer Repräsentanten und Organe auch hinsichtlich der Zeitkomponente zuzurechnen. Andernfalls käme es nämlich zu einer § 26 ABGB widersprechenden Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen, weil Letztere von vornherein nur durch Vertreter handeln können und § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB für sie niemals einschlägig wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der Haftung der juristischen Person für ihre Organe und Repräsentanten um eine „primäre“ oder „selbstständige“ und nicht wie bei §§ 1313a und 1315 ABGB um eine abgeleitete Haftung handle.
[32] 3.2.1. Bis zum Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes am konnte der wesentlichen Begründung dieser Auffassung, bei der Repräsentantenhaftung juristischer Personen handle es sich im Gegensatz zur Gehilfenhaftung konstruktiv nicht um eine Zurechnung fremden Verhaltens, vielmehr werde das Verhalten der juristischen Person unmittelbar als eigenes Fehlverhalten angelastet, möglicherweise entgegen gehalten werden, der formallogische Verweis auf die jeweils unterschiedliche Haftungskonstruktion ändere nichts daran, dass die juristische Person aus Wertungsgesichtspunkten nicht anders als der Geschäftsherr für fremdes Fehlverhalten einzustehen habe; handelten ihre Organe oder Repräsentanten strafrechtswidrig, sei ihr der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat selbst nicht zum Vorwurf zu machen (so etwa Ch. Rabl, ÖJZ 2002, 552).
[33] 3.2.2. Dieser grundsätzliche Einwand lässt sich nach Einführung der – vom Gesetzgeber bewusst als genuin strafrechtliche Materie ausgestalteten und nicht etwa dem Bereich des Verwaltungsstrafrechts zugeordneten – Verbandsverantwortlichkeit von juristischen Personen und anderen Verbänden im Rahmen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes nicht mehr aufrecht erhalten:
[34] 3.2.2.1. Unmissverständlich machen die Gesetzesmaterialien zum Verbandsverantwortlichkeitsgesetz klar, dass dem Verband aufgrund des strafrechtswidrigen Verhaltens seiner Entscheidungsträger und Mitarbeiter unter besonderen Voraussetzungen selbst ein strafwürdiger Vorwurf gemacht werden kann (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 23 f; vgl auch VfGH G 497/2015 JBl 2017, 367 [Hilf]: „In dieser Ausgestaltung der Verbandsverantwortlichkeit liegt weder eine Zurechnung ‚fremder‘ Schuld noch eine Erfolgshaftung oder eine Schuldvermutung zu Lasten des Verbandes. Vielmehr ergibt sich die Verbandsverantwortlichkeit aus dem Zusammenhang von Verband und Führungsebene und dem Umstand, dass der Verband stets nur durch Zurechnung des Handelns der Entscheidungsträger als eines seiner Organe handeln kann“).
[35] 3.2.2.2. Zwar hat der Gesetzgeber mit „Verantwortlichkeit“ bewusst einen neutralen Begriff gewählt, auch um klarzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens gerade nicht die – dogmatisch ohnedies nicht begründbare – individuelle Schuld des Verbands ist (siehe Zeder, Das österreichische Unternehmensstrafrecht [VbVG], AnwBl 2013, 415 [416]); dennoch lässt er in den Materialien klar erkennen, dass es bei der Verantwortlichkeit des Verbands iSd § 3 VbVG, wenn schon nicht um ein analoges Konstrukt zur Schuld des Individualstrafrechts, so doch zumindest um die Umschreibung eines Vorwurfs objektiven Deliktsunrechts gehen soll: Fragen der Schuld und des Unrechts seien im Bereich der Verbandsverantwortlichkeit kaum sinnvoll getrennt voneinander darstellbar (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 20). Folgerichtig wird dazu in den Materialien angemerkt, der als Unrechtsfolge gedachten Geldbuße (§ 4 VbVG) wohne ein „sozialethischer Tadel“ inne, anders als im Individualstrafrecht aber kein „individualethischer Tadel“ (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 20, 24).
[36] 3.2.2.3. Gerade angesichts dieser grundsätzlich intendierten Tadelsfunktion liegt es aber nahe, die Geldbuße funktionell als echte Strafe im Sinn des strafrechtlichen Sanktionensystems zu verstehen, wenn auch der Gesetzgeber den Begriff der Strafe dem Individualstrafrecht vorbehalten wollte und daher im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bewusst vermieden hat (ausführlich dazu Schmoller, Strafe ohne Schuld? RZ 2008, 8 [10 f]; offen lassend VfGH G 497/2015).
[37] 3.3. Der mit der Einführung der Verbandsverantwortlichkeit als (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art (siehe VfGH G 497/2015) bewirkte Paradigmenwechsel im österreichischen Strafrecht schlägt unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung auch auf die hier zu beurteilende Auslegungsfrage durch: Mit der Regelung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber eine geänderte Interessenbewertung dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass fortan dem neben dem eigentlichen Straftäter mithaftenden Verband, als bloßem rechtlichen Konstrukt, der Unrechtsgehalt der Tat unter bestimmten Voraussetzungen selbst strafrechtlich zum Vorwurf gemacht und er deshalb auch sanktioniert werden kann. Dieser Wertungsplan ist auch in Ansehung der strafrechtsakzessorischen Verjährungsnorm des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB konsequent weiterzudenken. Es ist insoweit mit der mittlerweile herrschenden Lehre (vgl 1.3.) von einem durch spätere Rechtsentwicklung ausgelösten, bei der Interpretation des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB zu berücksichtigenden Funktionswandel auszugehen, weshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mithaftenden Verbänden iSd § 1 Abs 2 VbVG die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 Satz 1 ABGB dann zu versagen ist, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gemäß § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind (ausführlich Vollmaier, VbR 2013, 46; aA Schörghofer, Überlegungen zu den Auswirkungen des VbVG auf die Deliktshaftung juristischer Personen, ÖJZ 2011, 53 [59]).
[38] 3.4. Dem in den Rekursen der Zweit- und der Drittbeklagten erhobenen Einwand, das Unwerturteil gegenüber dem Verband im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit sei in Relation zu jenem gegenüber dem individuellen Straftäter entscheidend abgeschwächt, was sich auch aus der gelinderen Sanktion ergebe, ist nicht zu folgen: Dass Verbänden als rechtlichen Konstruktionen neben einem objektiven Unrechtsvorwurf kein eigentlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, liegt in der Natur der Sache; schon deshalb kann unter Wertungsgesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im Rahmen der – als eigenständige strafrechtliche Kategorie neben dem Individualstrafrecht konzipierten – Verbandsverantwortlichkeit von einem solchen subjektiven Vorwurf abgesehen hat, kein Rückschluss auf die Qualität des Unwerturteils gegenüber dem Verband gezogen werden (vgl Vollmaier, VbR 2013, 46).
[39] Auch der Verweis auf die Verbandsgeldbuße, die gegenüber der in § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB geforderten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe die weitaus mildere Unrechtsfolge darstelle, geht fehl: Dass gegen einen Verband als solchen keine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, ist zunächst neuerlich nur in seiner Rechtsnatur begründet (Dehn in KBB6 § 1489 ABGB Rz 8). Abgesehen davon geht aus den Gesetzesmaterialien zur gegenüber dem verantwortlichen Verband anzuordnenden Geldbuße unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber keine im Vergleich zum Individualstraftäter abgemilderte Unrechtsfolge im Sinn hatte. Ausdrücklich wird nämlich die Anknüpfung an die im Gesetz (natürlichen Personen) angedrohte Geldstrafe verworfen, „weil im österreichischen Strafrecht bei schwereren Delikten lediglich Freiheitsstrafe angedroht wird“. Mit Blick auf eine grundsätzlich denkbare Festlegung eines für alle Straftatbestände gleichen Höchstbetrags der Geldbuße wird weiters festgehalten, dies wäre inadäquat, weil dadurch die vom Gesetzgeber durch die unterschiedliche Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebrachte Abstufung nach der Schwere (Sozialschädlichkeit) des Deliktstypus verloren ginge. Dem österreichischen Strafrecht entspreche es daher am besten, an die abgestuften Freiheitsstrafdrohungen im Besonderen Teil anzuknüpfen (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 24 f).
[40] Dazu passt auch der Verweis auf die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, im Verbandsverantwortlichkeitsgesetz für strafbare Handlungen wegen ihrer „hohen Sozialschädlichkeit“ entsprechend schwerwiegende Sanktionen zu verhängen (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 12). Dass der Gesetzgeber durch die Anordnung von Geldbußen nicht ein vergleichsweise abgemildertes Unwerturteil gegenüber dem Verband zum Ausdruck bringen wollte, zeigen letztlich auch die Materialien zu § 20 VbVG, der eine einstweilige Verfügung zur Sicherung zu erwartender Geldbußen vorsieht (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 36). Danach komme im Individualstrafrecht die Geldstrafe bloß im unteren Kriminalitätsbereich zur Anwendung, weshalb Maßnahmen zu ihrer Sicherung nicht erforderlich seien. Auch damit wird implizit zum Ausdruck gebracht, dass die Verbandsverantwortlichkeit teilweise – abhängig von der Schwere der zugrundeliegenden Straftat – durchaus dem Bereich der mittleren und schweren Kriminalität zugeordnet werden muss (Vollmaier, VbR 2013, 46 Fn 48).
[41] 3.5. Aus alldem folgt, dass der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer wiegt als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass in Ansehung des von der Klägerin in der Sache (auch) gegenüber Verantwortlichen der Zweit- und der Drittbeklagten erhobenen qualifizierten Betrugsvorwurfs zu prüfen bleibt, ob diese allenfalls als neben den unmittelbar handelnden natürlichen Personen mithaftende und nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz strafrechtlich selbst verantwortliche Verbände die dreißigjährige Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen müssen.
[42] 4. Dem Einwand der Drittbeklagten, eine solche mit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung ihrer Entscheidungsträger oder Mitarbeiter stehe gar nicht im Raum, weil der Klägerin der Beweis der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung über die eigenkapitalschädliche Innenfinanzierung nicht gelungen sei, ist entgegenzuhalten, dass sie mit diesem Vorbringen offenbar darauf abzielt, dass nach dem Urteilssachverhalt die fehlende Information gegenüber der Klägerin betreffend die Nebenabreden im Zusammenhang mit Vorzugsaktien und Nullkupon-Ergänzungskapitalanleihen deren Kaufentscheidung nicht beeinflusst habe. Dieser Umstand hat aber nicht von vornherein den Entfall des in der Sache erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwurfs des qualifizierten Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) zur Folge, könnte doch allenfalls – abhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Tatplans – ein strafbarer relativ untauglicher Betrugsversuch vorgelegen haben; die Feststellungen des Erstgerichts lassen insoweit eine Beurteilung noch nicht zu.
[43] Zwar hätte eine solche Straftat nach den Feststellungen bei der Klägerin jedenfalls nicht unmittelbar durch einen so nicht gewollten Abschluss der Aktienkaufverträge zu einem Vermögensschaden geführt; die Klägerin stützt sich jedoch im Rahmen ihres Feststellungsbegehrens – in Ansehung der behaupteten vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung betreffend die eigenkapitalschädlichen Nebenabreden – ohnedies nicht auf einen „Vertragsabschlussschaden“, sondern auf andere, erst in der Folge (präsumtiv) durch die falsche Information verursachte Vertrauensschäden. Sie macht – zumindest im Ansatz erkennbar – geltend, sie selbst sei im Verfahren * der Staatsanwaltschaft Klagenfurt sowie im Verfahren * der Staatsanwaltschaft München I (gemeint offenbar nach § 42 OWiG) jeweils aufgrund von Handlungen der Verfolgung durch Strafbehörden ausgesetzt (gewesen), die ihre Organe im Vertrauen auf die ihnen erteilte Fehlinformation gesetzt hätten, weshalb der Klägerin Rechtsverteidigungskosten in bisher nicht bezifferbarer Höhe erwachsen seien bzw noch erwachsen würden (vgl dazu unter 6.2.3.).
[44] 5. Die Drittbeklagte stützt –sich mit Blick auf die behauptete Aufklärungspflichtverletzung betreffend den Wertberichtigungsbedarf in der Consultants-Gruppen – darauf, dass die von der Klägerin ins Treffen geführte Strafbarkeit eines Betrugs durch Unterlassung eine – im vorliegenden Fall aber nicht gegebene – Garantenstellung vorausgesetzt hätte. Damit ist sie aber auf den Grundsatz vom Primat des (strafbarkeitsausschöpfenden) Tuns zu verweisen (vgl 15 Os 69/06w; 14 Os 89/15t; weiters Hilf in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 2 Rz 24). Dieser Grundsatz, wonach im Falle mehrdeutiger Verhaltensweisen das aktive Tun den Ausschlag für die strafrechtliche Beurteilung gibt, dies jedoch nur dann, wenn das Tun den Unwert des Gesamtverhaltens vollständig ausschöpft, kommt hier schon aufgrund der in den Informationsmemoranden enthaltenen Bilanzdaten und weiteren spezifischen Informationen in Bezug auf die Consultants-Gruppe zum Tragen, die bei tatsächlichem Bestehen eines signifikanten Wertberichtigungsbedarfs als zumindest irreführend zu qualifizieren waren.
[45] 6. (Feststellungsbegehren)
[46] 6.1. Die Zweitbeklagte moniert, das auf die Feststellung der Haftung wegen arglistiger „Täuschung über wesentliche Informationen“ in bestimmten Aktien-kaufverträgen bzw Informationsmemoranden gerichtete Feststellungsbegehren sei schon mangels Bestimmtheit abzuweisen, lasse es doch nicht erkennen, auf welche (angebliche) Täuschungshandlung es sich stützt und über welche angeblich wesentlichen Informationen getäuscht worden sein soll. Damit übersieht sie, dass das Gericht nicht nur berechtigt ist, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RS0039357; vgl RS0041254 [30] zum Feststellungsbegehren); es ist vielmehr in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet. Dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren von vornherein unzulässig machen würde (RS0039357 [T41]; zur Maßgeblichkeit des sich aus der gesamten Klageerzählung ergebenden Rechtsschutzziels und zur allfälligen Notwendigkeit, den Urteilsspruch dem tatsächlichen Begehren – unter Beachtung des Dispositionsgrundsatzes nach § 405 ZPO – anzupassen vgl RS0037440 [T4]; RS0039010 [T3]; RS0041254 [T12, T15, T16]). Im vorliegenden Fall geht aber aus dem Klagsvorbringen deutlich hervor, dass die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf vorsätzliche Fehlinformationen in den beiden, den nachfolgenden Aktienkaufverträgen zugrunde gelegten Informationsmemoranden vom 9. 10. und vom stützt, für die auch die Zweit- und die Drittbeklagte vertraglich und deliktisch einzustehen hätten, und zwar einerseits betreffend eigenkapitalschädliche Nebenabreden in Zusammenhang mit bestimmten Vorzugsaktien und Nullkupon-Ergänzungskapitalanleihen, andererseits betreffend einen erheblichen Wertberichtigungsbedarf in der Consultants-Gruppe.
[47] 6.2. Nicht zielführend ist auch das weitere Vorbringen der Zweitbeklagten, das Feststellungsbegehren hätte schon aufgrund der jedenfalls bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegenden Möglichkeit zur Bezifferung der in Rede stehenden Schadenspositionen mangels Feststellungsinteresses abgewiesen werden müssen:
[48] 6.2.1. Die Zweitbeklagte geht zwar zu Recht davon aus, dass das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorliegen muss (RS0039085; RS0039204; RS0039178); entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen (vgl Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ III/1 § 228 ZPO Rz 130 f). Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen (vgl RS0120784 zur Frage der Bezifferbarkeit des Schadens des fehlberatenen Anlegers; siehe auch 6 Ob 6/09i; 4 Ob 191/11h zum Ableben des Geschädigten nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz; aA – bei im Wesentlichen vergleichbarer gesetzlicher Ausgangslage – die hM in Deutschland, derzufolge eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten; vgl BGH VIII ZR 212/08 NJW 2011, 3361 Rn 16; Becker-Eberhard in MünchKomm ZPO6 [2020] § 256 Rz 60). Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten (Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny³ III/1 § 228 ZPO Rz 131). Können lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden, dann wird der Feststellungsanspruch dadurch in der Regel nicht ausgeschöpft (RS0039021 [T13]).
[49] 6.2.2. Zur Frage der Bezifferbarkeit des behaupteten „Vertragsabschlussschadens“ aufgrund der Fehlinformation über einen erheblichen Wertberichtigungsbedarf in der Consultants-Gruppe hält die Zweitbeklagte dem Berufungsgericht bloß – ohne nähere Begründung – entgegen, es gebe keinen Grund, warum ein solcher Wertberichtigungsbedarf nicht bezifferbar sein sollte. Sie nimmt dabei aber nicht darauf Bedacht, dass dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung der Haftung für einen bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten, jedoch der Höhe nach noch nicht bezifferbaren Schaden nur unter der Voraussetzung abzusprechen ist, dass er naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahmen ergreifen kann, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (RS0118968). Auf welche ihr zumutbare Weise die Klägerin den für die Schadensermittlung nach der relativen Berechnungsmethode maßgeblichen konkreten Wertberichtigungsbedarf in der angesprochenen Konzerngruppe als außenstehende Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz erheben hätte können, legt die Zweitbeklagte aber nicht nachvollziehbar dar.
[50] 6.2.3. Des weiteren behauptet die Zweitbeklagte in Ansehung der Rechtsverteidigungskosten der Klägerin im Verfahren * der Staatsanwaltschaft München I selbst gar nicht, dass diese im erstinstanzlichen Verfahren bereits bezifferbar gewesen wären. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, diese Kosten seien schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht von den Beklagten verursacht worden. Auch dem ist nicht zu folgen:
[51] Das Klagsvorbringen, wonach sich das genannte Ermittlungsverfahren mit den Umständen des Weiterverkaufs der Aktien der Klägerin an die * Landesbank befasse, lässt weder für sich genommen noch in Zusammenhalt mit sonstigen Umständen den – auch vom Erstgericht gezogenen – Schluss zu, es könne zwischen dem zum Vorwurf gemachten Fehlverhalten der Beklagten und den Rechtsverteidigungskosten von vornherein kein Kausalzusammenhang bestehen. Wenngleich die knappen Klagebehauptungen zu dieser Schadensposition nicht hinreichend substanziiert und damit erörterungsbedürftig sind, will die Klägerin jedoch erkennbar darauf hinaus, dass sie deshalb der (verwaltungsstrafrechtlichen; § 42 OWiG) Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft München I ausgesetzt sei, weil ihre Organe beim Weiterverkauf der Aktien die ihnen erteilte Fehlinformation im Vertrauen auf deren Richtigkeit weitergegeben und damit selbst scheinbare Täuschungshandlungen gesetzt hätten. Diesfalls wären die der Klägerin erwachsenen Rechtsverteidigungskosten durch die behauptetermaßen vorsätzliche Fehlinformation seitens der Verantwortlichen der Zweit- und der Drittbeklagten nicht nur kausal herbeigeführt worden; wie auch vom Berufungsgericht unter Verweis vor allem auf Geroldinger (Der mutwillige Rechtsstreit [2017] 195) und die Entscheidung 4 Ob 209/19t zutreffend dargelegt wurde, wäre zudem der damit verbundene Vermögensschaden der Klägerin jedenfalls bei Annahme der von ihr behaupteten vorsätzlichen Fehlinformation zweifellos vom Schutzzweck jener objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten erfasst, die die Zweit- und die Drittbeklagte bei der Erstellung der Informationsmemoranden als Sachverständige iSd §§ 1299, 1300 ABGB auch gegenüber Dritten einzuhalten hatten (vgl dazu RS0106433; RS0017178 [T4]; zuletzt etwa 8 Ob 96/19d).
[52] 6.2.4. Eine Ersatzpflicht der Zweit- und der Drittbeklagten in Bezug auf die Rechtsverteidigungskosten ist vor diesem Hintergrund somit nicht von vornherein ausgeschlossen, was auch die Drittbeklagte übersieht, wenn sie meint, es stehe fest, dass die behauptete Aufklärungspflichtverletzung betreffend eigenkapitalschädliche Nebenabreden für die behaupteten Schäden allesamt nicht ursächlich gewesen sei.
[53] 6.2.5. Auch wenn das Verfahren * der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen die Klägerin nach den Feststellungen bereits im Jahr 2016 eingestellt worden ist, sodass der Klägerin die Bezifferung dieses Teilschadens bereits lange vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich gewesen wäre, steht unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 6.2.1. diesen Rechtsverteidigungskosten nicht das Fehlen des Feststellungsinteresses entgegen.
[54] 7. Im fortzusetzenden Verfahren wird der Klägerin, die im erstgerichtlichen Verfahren auf die mangelnde Substanziierung ihrer Prozessbehauptungen im Zusammenhang mit der Schadensposition der Rechtsverteidigungskosten im Verfahren * der Staatsanwaltschaft München I und im Verfahren * der Staatsanwaltschaft Klagenfurt nicht hinreichend konkret hingewiesen worden ist, zunächst Gelegenheit zu geben sein, ihren Prozessstandpunkt durch zusätzliches Vorbringen zu verdeutlichen.
[55] Im Hinblick darauf, dass sich im fortzusetzenden Verfahren, abhängig von den hervorkommenden Sachumständen, auch die Maßgeblichkeit der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB ergeben könnte, ist klarzustellen, dass, wie von der Zweit- und Drittbeklagten jeweils zutreffend erkannt, bereits aus den bisher getroffenen Feststellungen hervorgeht, dass Dr. T* als Gérant der Rechtsvorgängerin der Klägerin von allen für den Verjährungslauf maßgeblichen Umständen – und zwar auch in Ansehung der Aufklärungspflichtverletzung betreffend den allfälligen Wertberichtigungsbedarf in der Consultants-Gruppe – schon bis zum Kenntnis erlangt hatte. Weiterer Feststellungen zur Beurteilung des (subjektiven) Verjährungsbeginns bedarf es entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts daher nicht.
[56] 8. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, den Hofrat Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B *****gmbH, *****, vertreten durch Berlin & Partner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. H***** AG, *****, vertreten durch hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, 2. H***** plc, *****, Großbritannien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin ***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Schindler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. V***** GmbH (vormals: V***** AG), *****, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH, wegen 4.593.096,83 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei und die Rekurse der klagenden sowie der zweit- und der drittbeklagten Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 136/19b-92, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 58 Cg 11/13w-85, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Kopf der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 6 Ob 239/20w, wird dahin berichtigt, dass die Wortfolge „3. V***** AG“ durch die Wortfolge „3. V***** GmbH“ ersetzt wird.
Der Antrag der Drittbeklagten auf Bestimmung ihrer Kosten für den Beschlussberichtigungsantrag vom wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Entscheidung vom , AZ 6 Ob 239/20w, wies der Oberste Gerichtshof unter anderem Revision und Rekurs der Klägerin zurück, gab den Rekursen der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten nicht Folge und verpflichtete die Klägerin gegenüber der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten zum Ersatz deren Rechtsmittelbeantwortungskosten. Im Kopf dieser Entscheidung wurde die Drittbeklagte mit „V***** AG“ bezeichnet; tatsächlich firmiert sie allerdings – nach Firmenänderung, Verschmelzung und Umwandlung – bereits seit Juli 2020 als „V***** GmbH“. Über Antrag der Drittbeklagten war deshalb die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
[2] Der Kostenbestimmungsantrag der Drittbeklagten für ihren Berichtigungsantrag war jedoch abzuweisen, weil sie selbst sich in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung vom noch (unrichtig) als „V***** AG“ bezeichnete, die Fehlbezeichnung in der Entscheidung vom also selbst zu verantworten hat.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2022:E131330 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-45399