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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 300

Beschwer trotz fehlender Bezifferung des Unterhalts(erhöhungs)antrags in erster Instanz

iFamZ 2023/223

Robert Fucik

§§ 9, 45 AußStrG

Der Vater hat sich mit Vergleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 345 € verpflichtet. Nach elf Jahren stellte der Sohn – anwaltlich unvertreten – den „Antrag auf rückwirkende Berechnung der monatlichen Unterhaltszahlungen ab “. Damit strebte er erkennbar eine Unterhaltserhöhung an (Unterhaltserhöhungsantrag). Eine Bezifferung dessen war dem Antrag oder dem dazu in erster Instanz erstatteten Vorbringen aber nicht zu entnehmen. Das Erstgericht beschloss nach Einholung verschiedener Unterlagen, die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners für den Zeitraum von bis auf monatlich 375 € und für den Zeitraum ab bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers, auf monatlich 385 € zu erhöhen, und sprach aus: „Der Antrag, den Antragsgegner ab zu einer erhöhten monatlichen Unterhaltsleistung zu verpflichten, wird in seinem nicht stattgegebenen Teil abgewiesen.“ Beide Parteien erhoben Rekurs.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters wegen Verspätung und jenen des Sohnes mangels Beschwer zurück. Letzteres begründete es damit, dass das Begehren des Antragstellers in erster Instanz zu unbestimmt g...

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