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Alternative zur Unterbringung
iFamZ 2023/207
§ 3 Z 2 UbGx
LG Wiener Neustadt , 16 R 93/23z-3
Ausreichend ist eine Alternative dann, wenn sie zur Gefahrenabwehr geeignet und in Bezug auf Dauer und Intensität verhältnismäßig ist. Ob eine Alternative ausreichend ist, hängt auch von der Kooperationsbereitschaft des Patienten ab. Meistens genügt die ernste Bereitschaft, sich einer Behandlung (insb Medikamenteneinnahme) freiwillig zu unterziehen. Das ist aber eventuell dann nicht der Fall, wenn die Krankheitseinsicht oder die Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit fehlt oder kurzfristige Stimmungsschwankungen einen baldigen Entzug der Kooperationsbereitschaft erwarten lassen (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 3 UbG Rz 38 mwN).
Die Möglichkeit gelinderer Maßnahmen und Alternativen zur Unterbringung ist während aufrechter Unterbringung regelmäßig zu prüfen.
Michael Ganner