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Interessenkollision in der Familie wegen geplanter Schenkung an die gemeinsamen Töchter
iFamZ 2023/203
§ 246 Abs 3 Z 1 ABGB; § 127 Abs 3 iVm Abs 1 AußStrG
Bei der Beurteilung der Eignung einer dem Betroffenen nahestehenden Person für die Erwachsenenvertretung ist auf mögliche Interessenkollisionen Bedacht zu nehmen. Zur Annahme einer Interessenkollision reichen ein objektiver Tatbestand und die Wahrscheinlichkeit einer Interessenverletzung des Betroffenen bereits aus. Ein Interessenwiderspruch kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, weil Letzterer geneigt sein könnte, deren Interessen denen des von ihm Vertretenen vorzuziehen. Ob eine Interessenkollision zu befürchten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab.
[1] Bei den Einschreitern zu 5.) bis 8.) handelt es sich um die Geschwister des Betroffenen. Diesen kommt gem § 127 Abs 3 iVm Abs 1 AußStrG kein Rekursrecht gegen die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Ihre Rechtsmittel sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines vorherigen Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der fehlenden Anwaltsunterschrift bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0120029).
[2] Den übrigen Revisionsrekurswerbern – bei den Einschreitern zu 1.) bis 4.) handelt es sich um die drei volljährigen Kinder und den Vater...