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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 277

Gerichtszuständigkeit bei negativem Kompetenz- konflikt

iFamZ 2023/194

Susanne Beck

§ 44 JN

Solange der Überweisungsbeschluss gem § 44 JN nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wurde, kann das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei.

Der im Sprengel des BG Rohrbach wohnhafte K.S. stellte als Pflegevater der Kinder am anwaltlich vertreten beim BG Meidling, in dessen Sprengel die beiden Kinder derzeit in einem Krisenzentrum wohnhaft sind, einen obsorgerechtlichen Antrag.

S. 278 Das BG Meidling sprach mit Beschluss vom in limine litis aus, zur („weiteren“) Führung des Verfahrens nicht zuständig zu sein, und überwies die Rechtssache an das BG Rohrbach. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 109 Abs 1 JN das Gericht, in dessen Sprengel die Minderjährigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zur Führung des Pflegschaftsverfahrens zuständig sei. Die beiden Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des BG Rohrbach. Ihr Aufenthalt im Krisenzentrum sei kein gewöhnlicher.

Das BG Rohrbach sprach mit Beschluss vom aus, die Pflegschaftssache nicht zu übernehmen, und retournierte den Akt an das BG Meidling. Wesentliche Begründung des BG Rohrbach hierfür war, der Aufentha...

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