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OGH vom 17.12.2008, 6Ob236/08m

OGH vom 17.12.2008, 6Ob236/08m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ferdinand G. E. B*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen Leistung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 52/08h-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 1 Cg 157/07b-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„1. Die Beklagte ist schuldig, binnen 14 Tagen die von ihr geführten und auf den Kläger lautenden Konten mit den Nummern *****, ***** und ***** mit dem Stichtag abzuschließen und die dort an diesem Tag zu ihren Gunsten bestehenden Sollsalden auszubuchen.

2. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen mit Stichtag ein neues, auf den Kläger lautendes Konto zu eröffnen und auf diesem bestimmte Buchungen vorzunehmen, wird abgewiesen.

3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 303,50 EUR an Barauslagen bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.051 EUR an Barauslagen bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Bank richtete anlässlich der Gewährung dreier Kredite an den Kläger, einen Verbraucher, Konten mit den Nummern *****, ***** und ***** ein.

Da die Rückführung dieser Kredite zwischen den Parteien strittig war, kam es zu einem Zivilverfahren, das am mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von 40.000 EUR samt 6 % Zinsen ab , und zwar bis längstens (Punkt 1.), von 150.000 EUR bis längstens Zug-um-Zug gegen Herausgabe verschiedener Unterlagen (Punkt 2.) sowie von 2.708 EUR als Prozesskostenbeitrag (Punkt 3.) jeweils zu Handen des damaligen Vertreters der Beklagten Dr. Wilfried W*****. Mit diesem Vergleich sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, aus welchem Rechtsgrund immer, bereinigt sein.

Der Kläger selbst zahlte in weiterer Folge weder den vereinbarten Betrag von 40.000 EUR noch den Betrag von 150.000 EUR noch den Prozesskostenbeitrag an die Beklagte. Am überwies jedoch die „S*****" *****-GmbH, nunmehr A*****-GmbH, 41.200 EUR (und zwar 40.000 EUR an Kapital und 1.200 EUR an Zinsen) auf ein Konto des damaligen Vertreters der Beklagten; sie machte dabei die Einlösung der Forderung aus Punkt 1. des Vergleichs vom geltend. Wegen des zu Punkt 2. verglichenen Betrags von 150.000 EUR führt die Beklagte zwischenzeitig Realexekution gegen den Kläger. Am richtete der Kläger ein Schreiben an die Beklagte, in dem er sich auf einen Kontoauszug per betreffend das erstgenannte Konto bezog und bemängelte, es sei zu Lasten dieses Kontos ein Betrag von 1.091 EUR an das Bezirksgericht Steyr überwiesen worden; er anerkenne diese Buchung im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich vom nicht, weil danach die „gerichtliche Vergleichsgebühr" erst am zu bezahlen sein werde.

Zum Stichtag erstellte die Beklagte zu den erwähnten Kreditkonten des Klägers Kontoauszüge mit den Sollsalden 6.641,65 EUR, 194.384,31 EUR und 37.908,02 EUR, wobei dem zweitgenannten Konto am (mit Wert ) ein vom damaligen Vertreter der Beklagten überwiesener Betrag von 32.800 EUR, betitelt als „Teilzahlung", gutgeschrieben worden war.

Nach diesem Stichtag tätigte die Beklagte zu Lasten des erstgenannten Kontos am eine Überweisung in Höhe von 100,12 EUR an den öffentlichen Notar Dr. Josef B***** und am eine solche in Höhe von 2.000 EUR an den Vertreter der Beklagten Dr. Wilfried W*****. Dadurch erhöhte sich der Sollsaldo dieses Kontos zum auf 9.441,77 EUR.

In der Zeit zwischen 25. 1. und richtete der Kläger mehrere Schreiben an die Beklagte, in denen er sich gegen die „Buchungen und Kontostände" der drei Kreditkonten wendete. Es fehlten

8.400 EUR aus dem eingelösten Betrag von 41.200 EUR; die Überweisungen an den Vertreter der Beklagten sowie an den öffentlichen Notar anerkenne er mangels Auftragserteilung seinerseits nicht; aufgrund des Vergleichs vom und der Einlösung von

41.200 EUR hafteten nur mehr 150.000 EUR aus. Im letzten Schreiben sprach sich der Kläger gegen die weitere Überweisung eines Betrags von 1.825,45 EUR an den damaligen Vertreter der Beklagten zu Lasten des erstgenannten Kontos mangels Auftragserteilung hiezu durch ihn aus.

Der Kläger drohte der Beklagten in diesen Schreiben mehrfach rechtliche Schritte und Konsequenzen an und forderte die „Korrektur der vorgenommenen Buchungen". Eine solche unterblieb bislang allerdings.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten einerseits zum Abschluss der genannten drei Kreditkonten mit Stichtag sowie zur Ausbuchung der an diesem Tag zu Gunsten der Beklagten bestehenden Sollsalden (Punkt a) und andererseits die Eröffnung eines neuen, auf seinen Namen lautenden Kontos mit Stichtag sowie die Vornahme folgender Buchungen auf diesem Konto:

Forderung gemäß Vergleich

vom - EUR

190.000

Zinsen gemäß Vergleich

vom - EUR

1.200

Einlösung der Forderung zum

durch die Firma

„S*****"

*****-GmbH - EUR

41.200

Kontoabschluss zum

- EUR

150.000

(Punkt b).

Der zwischen den Parteien am abgeschlossene Vergleich habe Bereinigungswirkung gehabt, wodurch die früher bestandenen Verbindlichkeiten durch eine neue Verbindlichkeit in Höhe von 190.000 EUR ersetzt worden sei. Bei ordnungsgemäßer, also richtiger Buchführung wäre die Beklagte gemäß §§ 189, 190, 195 UGB,§ 131 BAO, § 6 Abs 1 Z 1 und 4 DSG verpflichtet gewesen, die bisherigen Kreditkonten abzuschließen und ein neues Konto mit dem Anfangssaldo 190.000 EUR in die Geschäftsbücher aufzunehmen. Die Konten müssten den richtigen Sachverhalt wiedergeben; tatsächlich wiesen sie zum Stichtag jedoch einen um 88.959,94 EUR höheren Betrag zu Lasten des Beklagten aus und seien auch bereits an Dritte, insbesondere den Kreditschutzverband, weitergegeben worden. Gemäß den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für R*****banken, Fassung 2003, habe der Kläger auch fristgerecht Einwendungen gegen die Kontoauszüge erhoben. Sein Anspruch auf Richtigstellung der fehlerhaften (Konten-)Daten ergebe sich aus §§ 27, 32 DSG. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, durch den abgeschlossenen Vertrag sei nicht eine „vollständig neue Forderung" entstanden; es handle sich lediglich um einen Neuerungsvertrag, wodurch Auswirkungen auf Nebenrechte und Nebenpflichten nicht gegeben seien. Die Kreditkonten seien daher erst mit vollständigem Einlangen des Vergleichsbetrags zu schließen; bis dahin sei die Beklagte zu deren Weiterführung verpflichtet, um eine Kontinuität in der Kontenführung beizubehalten und ihrer Pflicht zur Dokumentation der Kontenbewegungen nachzukommen. Die von der Beklagten auf den Konten vorgenommenen Buchungen zu Lasten des Klägers seien durch Z 46 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gedeckt; im Übrigen sei es ihre Sache gewesen zu entscheiden, was mit dem bei ihrem damaligen Vertreter eingezahlten Betrag von 41.200 EUR zu geschehen habe. Die vom Kläger begehrte Kontoführung sei inhaltlich jedenfalls unrichtig. Die Beklagte führe in ihren internen Unterlagen sehr wohl den Kredit als mit dem (restlichen) Vergleichsbetrag aushaftend, die bisherigen Kreditkonten seien lediglich interne Verrechnungskonten. Dem Kläger entstehe kein Nachteil, weil seine Kreditverhältnisse nur in die Konsumentenkreditevidenz, nicht jedoch in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufgenommen worden seien. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, wie sich ein Vergleich auf die Kontoführung im Hinblick auf die richtige Darstellung der Daten im Kontoauszug auswirkt. In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Beklagte halte nach ihren eigenen Angaben falsche Daten aufrecht, weil sie selbst zwar intern, nicht aber im Rahmen der Kontoauszüge die Reduktion durch den Vergleich berücksichtigte und die Daten in der Konsumentenkreditevidenz nicht aktualisierte, womit dort nicht nur eine unrichtige Höhe, sondern grundsätzlich eine (unstrittig) wahrheitswidrige Lage, nämlich die fortlaufende Bedienung der Kredite seit Anbeginn, durch automationsunterstützt verarbeitete Daten abgebildet sei. Allerdings bezwecke das Datenschutzgesetz nur die korrekte Wiedergabe der Realität, diene jedoch nicht dazu, obligatorischen Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Beklagte zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Handlungen wie etwa der Eröffnung und Schließung von Konten zu zwingen. Darüber hinaus sei die tatsächliche Höhe des Gesamtschuldenstands des Klägers strittig, die vom Kläger behauptete offene Schuld von 150.000 EUR zum aber jedenfalls schon deshalb unrichtig, weil nicht nur seine Verpflichtung zur Zahlung des Prozesskostenbeitrags von 2.708 EUR, sondern auch Zinsen aus dem noch offenen Betrag für Dezember 2006 unberücksichtigt geblieben seien. Weiters sei das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Kontokorrentverhältnis durch den Vergleich vom zwar beendet worden; dies betreffe jedoch nicht die Frage des Kreditkontos, dessen Abschluss der Kläger auch nicht aufgrund Beendigung des Kontokorrentverhältnisses verlangen könne. Die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuchs und der Bundesabgabenordnung böten schließlich kein subjektives Recht des Klägers auf richtige Buchung oder Schließung und Eröffnung von Konten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Das Berufungsgericht hat entgegen § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen, sondern lediglich gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig ist. In Anbetracht der vom Kläger selbst gemäß § 56 Abs 1 JN vorgenommenen Bewertung seines Klagebegehrens und des Umstands, dass die Beklagte auf den drei verfahrensgegenständlichen Kreditkonten zum Stichtag zumindest 85.000 EUR mehr an offenen Forderungen gegenüber dem Kläger ausgewiesen hat, als damals den Tatsachen entsprach, kann ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Entscheidungsgegenstand jedenfalls 4.000 EUR übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO). Einer Ergänzung des Berufungsurteils bedurfte es insofern daher nicht.

2. Es ist zwischen den Parteien jedenfalls im Revisionsverfahren nicht (mehr) strittig,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
dass die Beklagte zum Stichtag (und nach den Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am ) die drei Kreditkonten des Klägers insofern mit falschen Kontenständen weiterführte, als der Inhalt des Vergleichs vom nicht berücksichtigt worden war;
-
dass dadurch in den Kontoauszügen eine höhere Belastung des Klägers aufschien, als sie den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach;
-
dass die Beklagte eine Aktualisierung dieser (unrichtigen) Daten jedenfalls in der Konsumentenkreditevidenz nicht vorgenommen hatte;
-
dass Daten, die die Kredithöhe oder einen aushaftenden Schuldenstand bekannt geben, als personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG anzusehen sind; sowie
-
dass die Beklagte als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG verpflichtet gewesen wäre, die unrichtigen Daten zu aktualisieren (vgl auch § 6 Abs 1 Z 4 DSG), und der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf die Führung und Erstellung richtiger Kontoauszüge hat (vgl auch RIS-Justiz RS0045851).
2. Nach § 32 Abs 1 DSG sind unter anderem Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Richtigstellung oder auf Löschung vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Abs 2 räumt dem Betroffenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ein.
Der Kläger begehrt in Punkt a seines Begehrens den Abschluss der drei Kreditkonten zum Stichtag und die Ausbuchung der bestehenden Sollsalden mit der Begründung, durch den Vergleich vom seien die früher bestandenen Verbindlichkeiten durch eine neue ersetzt worden. Die Beklagte gesteht nunmehr in ihrer Revisionsbeantwortung zu, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Kreditverträge mit dem Kläger bereits aufgekündigt und fällig gestellt gehabt habe; der Kläger sei „gar nicht mehr [ihr] Kunde" gewesen.
Dem Kläger steht dann aber auch ein Anspruch auf „Beseitigung" der Kreditkonten zu (vgl etwa 6 Ob 550/95 = SZ 68/59 = ÖBA 1995, 900 [Klicka] und 9 Ob 55/06i, wo dem Kontoinhaber die „Stornierung der [unrichtigen] Belastungsbuchung" zugestanden wurde). Infolge Beendigung der zugrunde liegenden Kreditverhältnisse entspricht die Fortführung der Kreditkonten samt deren Einstellung in die Konsumentenkreditevidenz nicht mehr den Tatsachen und ist zu beseitigen (vgl etwa 3 Ob 196/04a, wo für den Fall der Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses [infolge Konkurses] der Abschluss des Kontos verlangt wurde).
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war somit dem Klagebegehren in Punkt a stattzugeben.

3.1. Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger in Punkt b seines Begehrens enthaltenen Buchungen unrichtig, jedenfalls aber unvollständig sind, weil sie weder den von ihm aufgrund des Vergleichs vom zu leistenden Prozesskostenbeitrag noch Verzugszinsen zu seinen Lasten für Dezember 2006 berücksichtigen.

Der Kläger ist dieser Argumentation in seiner Berufung inhaltlich nicht entgegen getreten; er hat dazu lediglich ausgeführt, die Beklagte habe sich darauf gar nicht berufen, im Übrigen sei er durch diese Rechtsansicht des Erstgerichts überrascht worden. Er hat dabei allerdings zum einen übersehen, dass die Beklagte bereits in der Klagebeantwortung darauf hingewiesen hatte, „die Kontoführung nach der vom Beschuldigten [richtig: Kläger] angeführten Beschreibung im Klagebegehren [sei] jedenfalls unrichtig". Und zum anderen hat er in der Berufung nicht dargelegt, was er im Verfahren erster Instanz konkret vorgebracht hätte, hätte der Erstrichter seine Rechtsauffassung mit ihm erörtert; der Kläger vermochte ja - wie schon erwähnt - der Argumentation des Erstgerichts auch in seiner Berufung inhaltlich nichts entgegen zu halten, sieht man von seiner - hier nicht weiter zu erörternden - Ansicht ab, der noch (jedenfalls) offene Betrag von 150.000 EUR sei auch im Fall des Zahlungsverzugs nicht zu verzinsen.

3.2. In der Revision meint der Kläger nunmehr, es wäre die „richtige Höhe des Schuldsaldos" vom Gericht zu ermitteln gewesen; er habe einen Anspruch auf Ausstellung eines richtigen Kontoauszugs zum , der auch Spesen und Verzugszinsen ausweist. Es wurde bereits dargelegt, dass nach Auffassung der Beklagten, die insofern auch dem Standpunkt des Klägers entspricht, die Kreditverhältnisse zwischen den Parteien beendet sind. Es bedarf dabei zwar keiner weiteren Erörterung, dass der Beklagten noch Forderungen gegenüber dem Kläger aus dem Vergleich vom zustehen. Denkbar ist auch, dass im Hinblick auf Z 46 in Verbindung mit Z 24 Abs 3 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Aufwandersatzansprüche - wie eben Spesen und Kosten udgl - zustehen.

In welcher Form die Beklagte diese Forderungen für sich evident hält und gegenüber dem Kläger abrechnet bzw dokumentiert, ist jedoch ihr überlassen. Einen Anspruch auf Führung eines bestimmten Kontos hat der Kläger jedenfalls nicht mehr; die Beklagte wäre auch gar nicht berechtigt gewesen, ein neues Konto für ihn zu eröffnen. Der Kontoeröffnungsvertrag ist nämlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich die kontoführende Bank verpflichtet, die Verbuchung der in das Konto eingestellten gegenseitigen Forderungen und Leistungen vorzunehmen, und der andere Teil, etwaige Spesen, Gebühren usw zu tragen (10 Ob 2/00t mwN). Die Kontoeröffnung hätte somit der Mitwirkung des Klägers bedurft.

Soweit zwischen den Parteien strittig ist, in welchem Betrag nun die der Beklagten gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Klägers unberichtigt aushaften, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er dies allenfalls in einem Feststellungs- oder in einem Oppositionsverfahren zu klären haben wird.

Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen in Punkt b war somit zu bestätigen.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf § 43 Abs 1, § 50 ZPO. Da der Erfolg der Parteien jeweils als gleichwertig anzusehen ist, waren die Kosten - mit Ausnahme der Pauschalgebühren - gegenseitig aufzuheben.