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OGH vom 16.02.2022, 7Ob185/21p

OGH vom 16.02.2022, 7Ob185/21p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, MMag. Matzka und Dr. Weber als weitere Richter Rechtssache der klagenden Partei B* K*, vertreten durch die Doshi Partner Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W*-AG, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 97.642 EUR sA, über den (richtig) Rekurs der klagenden Partei und die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 100/21v41, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 5 Cg 34/20k30, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 971,46 EUR (darin enthalten 161,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin ist Verbraucherin und schloss mit der Beklagten im Jahr 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit der Laufzeit von bis Ende Februar 2030 ab.

[2] Die Klägerin erhielt weder eine Kopie des Versicherungsantrags noch des Beratungsprotokolls. Sie erhielt auch die verbindliche Zusatzerklärung nicht, in der sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers findet. Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin nach Vertragsabschluss die Versicherungspolizze samt Modellrechnungen und Beilagen erhielt.

[3] Mit Schreiben vom erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag und forderte diese zur Rückzahlung der geleisteten Prämien samt kapitalisierter Zinsen auf. Die Beklagte lehnte die Forderungen der Klägerin ab.

[4] Die Klägerin bezahlte insgesamt 75.729,84 EUR an Prämien, worin 2.912,69 EUR an Versicherungssteuer und eine Risikoprämie von 34,44 EUR enthalten sind. Der Rückkaufswert betrug per 66.903,69 EUR.

[5] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Zahlung von 97.642 EUR sA (75.695,04 EUR Prämien, 19.034,27 EUR kapitalisierte Zinsen und 2.912,69 EUR Versicherungssteuer). Sie brachte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – vor, sie sei nicht über ihr Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG aufgeklärt worden und habe aufgrund ihres Rücktritts Anspruch auf Rückzahlung der gesamten von ihr bezahlten Prämien samt 4 % Zinsen aus den jeweiligen Prämien seit .

[6] Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, bei einem Spätrücktritt nach fünf Jahren stehe nur der Rückkaufswert zu. Die Neuregelung in § 176 Abs 1a VersVG sei nicht unionsrechtswidrig, weil sie ein in zeitlicher Hinsicht abgestuftes System für Rücktritte vorsehe, das sowohl die Interessen der Versicherten wie auch des Versicherers berücksichtige. Aber selbst im Fall der Unionsrechtswidrigkeit müssten die nationalen Gerichte die Neuregelung anwenden, solange sie in Geltung stehe, weil die richtlinienkonforme Interpretation nationaler Vorschriften nicht zu einer Auslegung contra legem führen dürfe.

[7] Das Erstgericht sprach den Rückkaufswert von 66.903,69 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin sei über ihr Rücktrittsrecht nicht belehrt worden, sodass der Rücktritt vom rechtzeitig gewesen sei. Da die Klägerin ihren Rücktritt erst nach dem fünften Versicherungsjahr erklärt habe, stünde ihr gemäß § 176 Abs 1 VersVG nur ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu.

[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht und der Berufung der Klägerin teilweise Folge. Es verpflichtete die Beklagte mit Teilurteil zur Zahlung von 75.695,04 EUR und wies ein Mehrbegehren von 2.912,69 EUR ab. Im Ausmaß von 19.034,27 EUR hob es das Urteil auf. Da die Neuregelung ab dem sechsten Jahr nach Vertragsabschluss nur die Erstattung des Rückkaufswerts vorsehe, sei sie (weiterhin) unionsrechtswidrig. Die Klägerin habe daher, wie auch bei Spätrücktritten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten, aufgrund richtlinienkonformer Interpretation Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Prämien nach Bereicherungsrecht gemäß § 1435 ABGB. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungssteuer bestehe aus dem Titel des Schadenersatzes, weil die mangelhafte Belehrung durch die Beklagte rechtswidrig sei und im Vertragsverhältnis gemäß § 1298 ABGB das Verschulden vermutet werde. Eine Obliegenheit zur Schadensminderung dahin, dass der Versicherungsnehmer vorab versuchen müsse, die Steuer vom Bund zurückzuerhalten, sei von der Rechtsprechung verneint worden. Die Klägerin mache die Versicherungssteuer jedoch doppelt geltend. Im Zuspruch von 75.695,04 EUR sei die Versicherungssteuer bereits enthalten, sodass sie nicht zusätzlich gefordert werden könne und daher das Mehrbegehren von 2.912,69 EUR sA abzuweisen sei. Da der Versicherungsvertrag den Bedürfnissen der Klägerin entsprochen habe, stünden ihr nur Zinsen aus den Nettoprämien für einen Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung zu. Die Klägerin werde daher im fortgesetzten Verfahren aufzuschlüsseln haben, welche Zinsen auf die Nettoprämien, somit die bezahlten Prämien abzüglich Risikokosten, auf den Zeitraum von drei Jahren vor Klagseinbringung entfielen.

[9] Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Spätrücktritten von Lebensversicherungsverträgen ab dem vorhanden sei.

[10] Dagegen wenden sich der (richtig) Rekurs der Klägerin und die Revision der Beklagten. Die Klägerin beantragt die Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts im Sinne einer Klagsstattgebung im Umfang von 94.729,31 EUR und lässt die Abweisung von 2.912,69 EUR unbekämpft. Die Beklagte strebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

[11] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung und die Beklagte in ihrer (richtig) Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

I. Rekurs der Klägerin

[12] Der Rekurs ist nicht zulässig.

[13] 1. Die Klägerin bekämpft mit ihrem als „ordentliche Revision“ bezeichneten Rechtsmittel den Aufhebungsbeschluss und den Kostenvorbehalt des Berufungsgerichts (Punkte 3.a und 3.b des Spruchs der Berufungsentscheidung).

Rechtliche Beurteilung

[14] 2. Ein Aufhebungsbeschluss kann mit Rekurs angefochten werden, allerdings nur, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt gesetzt hat. Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt – wie hier – sind hingegen unanfechtbar (RS0043986). Dass ein solcher Ausspruch bloß versehentlich unterblieben wäre (RS0043986 [T10, T11]), ergibt sich aus der Begründung des Berufungsurteils nicht.

[15] 3. Das als Rekurs zu wertende Rechtsmittel (vgl § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO) der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

II. Revision der Beklagten

[16] Die Revision ist nicht berechtigt.

[17] 1. § 176 VersVG in der im BGBl 509/1994 kundgemachten Fassung bestimmte:

„(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.

(2) […]“

[18] 2. Als Reaktion auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom , C-209/12, Endress/Allianz, die dem Versicherungsnehmer die Ausübung des Rücktrittsrechts bei unterbliebener Belehrung auch noch nach Ablauf der hierfür im Unionsrecht vorgesehenen Frist von höchstens 30 Tagen gestattet hatte, novellierte der österreichische Gesetzgeber § 176 VersVG (Schauer in Fenyves/Perner/Riedler § 176 VersVG Rz 7; vgl auch IA 302/A 26. GP 6).

[19] 2.1. § 176 VersVG idgF (BGBl I 51/2018) lautet nunmehr:

„(1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten.

(1a) Sind nicht alle Voraussetzungen für den Beginn der Rücktrittsfrist gemäß § 5c Abs. 2 erfüllt, so gebührt dem Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer Kapitalversicherung

– innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss die für das erste Jahr gezahlten Prämien;

– ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss der Rückkaufswert ohne Berücksichtigung der tariflichen Abschlusskosten und des Abzugs gemäß § 176 Abs. 4. Trägt der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, so kann der Versicherer allfällige bis zum Rücktritt eingetretene Veranlagungsverluste berücksichtigen.

(2) [...]“

[20] 2.2. § 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 ist am in Kraft getreten (§ 191c Abs 22 VersVG). Bei einem Vertragsabschluss vor dem und einem Spätrücktritt nach dem gelten gemäß § 191c Abs 23 VersVG die Rechtsfolgen gemäß § 176 Abs 1a VersVG (Schauer in Fenyves/Perner/Riedler § 176 VersVG Rz 9; Schöppl, Das Rücktrittsrecht nach § 5c VersVG neu, ZVers 2019, 19 [23]).

[21] 3.1. Aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen österreichischer Gerichte zu § 176 VersVG idF BGBl 509/1994 kam der EuGH in der Entscheidung C-355/18 bis C357/18 und C479/18 vom , Rust-Hackner (ua), zum Ergebnis, dass Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619, Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat.

[22] In der Begründung führte der EuGH zusammengefasst aus, dass mit § 176 VersVG der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspricht seinen Bedürfnissen, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspricht nicht seinen Bedürfnissen, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden. Soweit § 176 VersVG für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, nimmt er dem unionsrechtlich vorgesehenen Rücktrittsrecht somit jegliche praktische Wirksamkeit (Rn 106 f).

[23] 3.2. Da im österreichischen Recht (VersVG) die Rechtswirkungen für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer keine oder fehlerhafte Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden, nicht geregelt waren, kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des nationalen österreichischen Rechts ein Rücktritt des Versicherungsnehmers nicht die Rechtsfolgen nach § 176 VersVG auslöst, sondern zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags zu führen hat (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 19/20z; ua).

[24] 4. Mit der geltenden Rechtslage (§ 176 ABGB idF BGBl I 51/2018) hat sich der Oberste Gerichtshof bislang nicht auseinandergesetzt.

[25] 4.1. Aus § 176 Abs 1a iVm § 176 Abs 1 VersVG folgt, dass der Versicherungsnehmer bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Ablauf von fünf Jahren ab Vertragsabschluss den Rückkaufswert erhält, der sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 176 Abs 3 bis Abs 5 VersVG berechnet (IA 302/A 26. GP 6; Schauer in Fenyves/Perner/Riedler § 176 VersVG Rz 48; Fenyves, Die Neuerungen im VersVG – ein Überblick, VR 9/2019, 27 [38]).

[26] 4.2. Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin den Versicherungsvertrag im Jahr 2008 und erklärte im Jahr 2020 den Rücktritt. Die Rechtsfolgen des Rücktritts richten sich somit nicht nach § 176 Abs 1a VersVG, sondern nach § 176 Abs 1 VersVG.

[27] 4.3. Der Gesetzgeber hat aber mit der Novelle nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung: § 176 Abs 1 VersVG idgF entspricht vielmehr wörtlich dem § 176 Abs 1 VersVG idF BGBl 509/1994, sodass die bisherige Rechtsprechung (7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 19/20z; ua) anzuwenden ist und sich auch Fragen einer Rechtsfortbildung contra legem (vgl allgemein dazu RS0114158 [T9]) nicht stellen. Da nach dieser Judikatur die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Fall eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist, ist auch § 176 Abs 1 VersVG idgF insoweit als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, als er für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, ohne dass es einer neuerlichen Befassung des EuGH bedürfte (idS auch Schöppl, EuGH-Entscheidung „Rust-Hackner“ – Neues in der Debatte um Spätrücktritte von Lebensversicherungsverträgen, wbl 2020, 313 [316 f]; Maderbacher, „Neues“ zum Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen, VbR 2020, 10 [13]; aM Potacs, Rechtswirkungen eines „Spätrücktrittes“ contra legem?, VR 9/2021, 27). Die Frage, ob die Neuregelung in § 176 Abs 1a VersVG als unionsrechtswidrig zu qualifizieren ist, stellt sich hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht.

[28] 4.4. Der Rücktritt der Klägerin löst daher im vorliegenden Fall nicht die Rechtsfolgen nach § 176 Abs 1 iVm Abs 3 bis Abs 5 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags (vgl 7 Ob 10/20a; 7 Ob 11/20y; 7 Ob 19/20z; ua). Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämien.

[29] 5.1. Die Beklagte wendet sich darüber hinaus gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungssteuer aus dem Titel des Schadenersatzes mit dem ausschließlichen Argument, ihr sei keine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen, weil sie in den Vertragsunterlagen korrekt über das Rücktrittsrecht belehrt habe. Lediglich der Zugang der Vertragsunterlagen an die Klägerin habe nicht nachgewiesen werden können.

[30] 5.2. Gemäß dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2008 anzuwendenden § 5b Abs 3 VersVG idF BGBl I 131/2004 obliegt dem Versicherer der Beweis, dass die in § 5b Abs 2 Z 1 und 2 VersVG angeführten Urkunden rechtzeitig ausgefolgt und die in § 5b Abs 2 Z 3 VersVG angeführten Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Da somit die Beklagte aufgrund der fehlenden Rücktrittsbelehrung ihre Vertragspflichten nicht erfüllt hat (vgl RS0130376 [T1]), ergibt sich schon daraus die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens. Die vom Berufungsgericht aus dem Titel des Schadenersatzes der Klägerin zuerkannte Versicherungssteuer erfolgte daher im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl 7 Ob 105/20x mwN).

[31] 6. Zusammengefasst ist somit die Revision der Beklagten erfolglos.

III. 

[32] Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Klägerin gebühren die Kosten ihrer erfolgreichen Revisionsbeantwortung. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung, da sie auf den Zurückweisungsgrund hingewiesen hat. Nach Saldierung ergibt sich ein Zuspruch an die Klägerin in Höhe von 971,46 EUR.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0070OB00185.21P.0216.000

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