OGH 18.07.2011, 6Ob109/11i
Rechtssätze
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Normen | |
RS0048272 | Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jeder Richtung überprüft und die in der Rekursbeantwortung vorgebrachten rechtlichen Argumente beachtet (SZ 58/210) werden. |
Normen | |
RS0102059 | Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (vergleiche 8 Ob 2/95). |
Normen | |
RS0118604 | Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht. |
Norm | AnerbenG §11 |
RS0050409 | Für die Ermittlung des Übernahmspreises ist der Ertragswert entscheidender Orientierungspunkt. |
Normen | |
RS0080388 | In einer ordentlichen Revision kann der Rechtsmittelwerber nicht nur die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen anschneiden, sondern unabhängig davon auch alle anderen Revisionsgründe ausführen, die seiner Ansicht nach gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sprechen. |
Normen | Krnt HöfeG §12 Tir HöfeG §19 Abs1 |
RS0063847 | Bei der Bestimmung des Übernahmswertes hat der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt, aber doch nicht einzige Richtschnur zu sein, denn die Miterben sollen nicht leer ausgehen. Auf keinen Fall ist aber hiebei ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte. |
Norm | Tir HöfeG §19 Abs3 |
RS0063876 | Der Ertragswert ist nicht die einzige Richtlinie bei der Schätzung. Auch der Verkaufswert kann von Bedeutung sein. |
Normen | Tir HöfeG §1 Tir HöfeG §16 |
RS0063719 | War der Hof im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers ein geschlossener, so finden die besonderen Erbteilungsvorschriften Anwendung, auch wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für Eintragung als geschlossener Hof nicht mehr gegeben sind. |
Normen | |
RS0110354 | Nach der ständigen Rechtsprechung beruht der in den Anerbengesetzen (§ 11 AnerbenG, § 12 Kärntner ErbhöfeG und § 21 TirHöfeG) ausdrücklich verankerte Grundsatz, bei der Erbteilung den Übernahmspreis so zu bestimmen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann, auf bäuerlichen Gewohnheitsrecht im Interesse der Erhaltung des bäuerlichem Betriebes. Er wird daher auch auf Fälle, die der ausdrücklichen Regelung des Höferechtes und Anerbenrechtes bloß ähnlich sind, insbesondere also auf Übergabsverträge bäuerlicher Unternehmen an einen von mehreren (pflichtteilsberechtigten) Erbberechtigten schon zu Lebzeiten zumindest soweit analog angewendet, dass auf den Grundsatz des Wohlbestehenskönnens angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Dabei sind aber nicht nur die Bestimmungen über den Übernahmspreis, sondern auch jene über die Nachtragserbteilung analog heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Zugrundelegung des Wohlbestehenswertes wegen Veräußerung des übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder Teilen hievon weggefallen sind. |
Normen | |
RS0118711 | Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen gesetzlichen Eingriff in die Pensionsregelung der DO.A durch die Bestimmung des § 460b ASVG, die nur unter der Bedingung in Kraft tritt, dass die Kollektivvertragsparteien keine gleichwertige Regelung treffen (§ 589 Abs 2 ASVG). Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, soferne er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt; wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. |
Normen | |
RS0038544 | Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Art 1 ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911/1983; 11402/1987). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen. |
Normen | AnerbenG §1 AnerbenG §10 AnerbenG §11 AnerbenG §17 |
RS0050219 | Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des § 786 ABGB vorangehend zu denken ist. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen M***** R***** , geboren am , zuletzt wohnhaft *****, über die Revisionsrekurse des Mag. F***** R*****, *****, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der 1. M***** G*****, 2. A***** R*****, 3. A***** R*****, alle vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 10/11a-101, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom , GZ 5 A 102/05x-96, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Am verstarb M***** R***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die Parteien sind jeweils Nachfahren der vorverstorbenen Brüder der Erblasserin J***** R***** und F***** R*****.
Die Verstorbene war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Dabei handelt es sich um den geschlossenen Hof „S*****“.
Das Erstgericht bestimmte Mag. F***** R***** zum Anerben dieses Hofes. Weiters setzte es den Übernahmswert mit 540.000 EUR fest. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
Im Flächenwidmungsplan sind das Grundstück (Gst). 133 als landwirtschaftliches Mischgebiet, das Gst 42 als gemischtes Wohngebiet, die Gst 296 und 297/1 als Wohngebiet gewidmet. Das Gst .133 ist mit einem Mühle-Wohnhaus-Wirtschaftsgebäude und einem Lagergebäude-Schupfen bebaut. Diese Hofstelle wurde im Wesentlichen im Jahr 1927 nach einem Brand neu aufgebaut. Das Gst 42 ist vom Gst .133 durch die dazwischen verlaufende Gemeindestraße T*****weg getrennt. Das Gst 42 ist aufgrund seiner Form und Größe selbständig nicht bebaubar.
Die Gst 42, 296 und 297/1 werden landwirtschaftlich genutzt. Die Verbindung des größten Teils der Gst 297/1 mit der öffentlichen Verkehrsfläche T*****weg besteht aus einem gerade verlaufenden 3 x 58 m messenden Grundstreifen. Wegen der Grundstücksform und der Notwendigkeit ihrer Erschließung ergeben sich im Falle einer Teilung der Gst 296 und 297 in einzelne Baugrundstücke teilweise ungünstige Grundstücksgrößen. Zum Hof gehören auch diverse landwirtschaftliche Geräte, wie Traktor, Anhänger, Ladewagen, Melkanlage samt Verrohrung etc, die - wenngleich bereits zum Teil sehr alt - überwiegend funktionsfähig sind. Aufgrund des Regulierungsplanes vom besteht außerbücherlich für den geschlossenen Hof S***** ein Beteiligungs- und Anteilsrecht an der H*****alpe.
Der Verkehrswert beträgt für EZ ***** GB *****, nämlich für
das Gst 2253 EUR 116.360,--
das Gst 2262 EUR 78.948,--
das Gst 2352 EUR 31.970,40
zusammen gerundet EUR 227.280,--
Gst .133 samt den darauf errichteten Gebäude EUR 565.000,--
für das Gst 42 EUR 37.000,--
für die Gst 296 und 297/1 zusammen EUR 670.000,--
für die Teilwaldrechte laut A2-Blatt
im Grundbuch EUR 8.280,--
Abschlag für Streulage - 5 % - EUR 75.378,--
vom Ergebnis: Hofabschlag - 20 % - EUR 286.436,40
gerundeter Verkehrswert EUR 1.145.000,--
Der Ertragswert des Hofes S***** bei Berücksichtigung der Rechte an der H*****alpe beträgt unter Annahme der Eigenbewirtschaftung mit Mutterkuhhaltung (noch ohne Berücksichtigung eines Investitionsausgleichs) EUR 113.610,85,
unter Annahme der Verpachtung EUR 87.849,45.
Bei Gewichtung des Ertragswerts zu 2/3 und des Verkehrswerts zu 1/3 ist im Falle der Variante Eigenbewirtschaftung ein Investitionsausgleich von 25.000 EUR abzuziehen, im Falle der Variante Verpachtung nicht.
Es ergibt sich damit in beiden Varianten ein gewichteter Wert aus Ertrags- und Verkehrswert von gerundet EUR 470.000,--.
Wenn man bei derselben Berechnungsmethode den Verkehrswert der Gst 296 und 297/1 von 670.000 EUR zunächst nicht in den Verkehrswert einrechnet und den Hofabschlag deshalb nur mit 15 % bewertet, so ergibt sich ein 2 zu 1 gewichteter Ertragswert/Verkehrswert von gerundet
EUR 313.500,--
und nach Zuschlag des vollen Verkehrswerts der Gst 296 und 297/1
EUR 983.500,--
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass gemäß § 21 TirHöfeG der Wert des Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen sei, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. Dabei sei der Ertragswert des Hofes angemessen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erscheine eine Gewichtung von 1/3 Verkehrswert und 2/3 Ertragswert angemessen. Die Baugrundstücke 296 und 297/1 müssten in die Gesamtberechnung des Übernahmswerts eingehen. Diese Grundstücke seien tatsächlich landwirtschaftlich genützt. Die bloße Möglichkeit, dass sie bebaut werden können, würde sich im vollen Umfang erst dann entfalten, wenn eine solche Bebauung im Zuge einer Veräußerung realisiert würde.
Die Festsetzung des Übernahmswerts wurde von Mag. F***** R***** bekämpft. Im Übrigen erwuchs dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und setzte den Übernahmswert mit 470.000 EUR fest.
Die beiden Gst 296 und 297/1 würden als Teil des geschlossenen Hofes landwirtschaftlich genutzt. Daher komme jedenfalls eine Berechnungsvariante dahin, dass der gesamte Verkehrswert dieser Grundstücke dem Ertragswert des geschlossenen Hofes hinzugeschlagen werde, nicht in Betracht. Andererseits könne der beträchtliche Verkehrswert dieser beiden Grundstücke nicht unberücksichtigt bleiben. Der Verkehrswert der beiden Grundstücke betrage zusammen mehr als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten geschlossenen Hofes. Im Hinblick darauf sei die vom Erstgericht vorgenommene Gewichtung des Ertragswerts zu 2/3 und des Verkehrswerts zu 1/3 jedenfalls im Rahmen des dem Gericht bei der Festsetzung des Übernahmspreises eingeräumten weiteren Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.
Der Begriff des „verkraftbaren Auszahlungsbetrages“ sei dem Gesetz fremd. Nach § 20 Abs 2 TirHöfeG sei bei der Erbteilung der Hof dem Übernehmer zuzuweisen. Anstelle des Hofes sei sodann der Übernahmswert in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die Verteilung unter den Miterben einschließlich des Übernehmers erfolge dann nach den entsprechenden Bestimmungen des ABGB. Gegenstand der Auseinandersetzung sei sohin der Gesamtnachlass mit seinem hofgebundenen und hoffreien Vermögen. Nach Zuweisung des Hofes an den Anerben werde statt den aus der Verlassenschaft ausscheidenden Sachen deren Wert in die Abhandlung eingeschlossen. Er sei als Sollposten des Übernehmers einzusetzen. Der Anerbe nehme an der Abhandlung des ganzen Nachlasses teil. Daher sei davon auszugehen, dass der Übernahmswert an die Stelle des Hofes bei der Abhandlung des Gesamtnachlasses trete. Daraus folge, dass es sich bei dem vom Sachverständigen ermittelten „verkraftbaren Auszahlungsbetrag“ bereits um den Übernahmspreis handle, an welchem der Hofübernehmer wiederum partizipiere. Daher sei der Übernahmspreis mit 470.000 EUR festzusetzen, woraus sich der vom Hofübernehmer an die weichenden Erben noch auszuzahlende Betrag mit 353.000 EUR errechne.
Den Ausführungen der übrigen Erben in der Rekursbeantwortung sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Rekurswerbers als Anerbe mangels Anfechtung durch die weichenden Erben in Rechtskraft erwachsen sei. Außerdem sei die Höhe des Übernahmswerts von den weichenden Erben nicht mit Rekurs bekämpft worden, sodass sie nunmehr nicht in der Rekursbeantwortung begehren könnten, den Verkehrswert und den Übernahmswert mit zumindest 2.000.000 EUR festzusetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, welche Berechnungsvariante der Ermittlung des Übernahmspreises zugrunde zu legen sei.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
1.1. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommen die Parteien in ihren Revisionsrekursen nicht zurück. Der Anerbe Mag. F***** R***** erblickt in seinem Revisionsrekurs die erhebliche Rechtsfrage darin, wie man Grundstücke, die zwar als Bauland gewidmet seien, die aber über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügten und für die kein ergänzender Bebauungsplan bestehe, zu bewerten habe, welchen Abschlag vom Verkehrswert man für diesen Mangel zu tätigen habe. Insoweit bringt er jedoch keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.
1.2. Die weiteren Revisionsrekursausführungen des Anerben betreffen im Wesentlichen die Tatfrage und die Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens. Insoweit bringt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung.
1.3. Auch die weichenden Erben gehen in ihrem Revisionsrekurs auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht ein, sondern begehren unter pauschaler Berufung auf angebliche „europarechtliche Grundsätze“, die „Kapitalverkehrsfreiheit“, die „elementaren Säulen des EU-Rechtes“ und Art 6 MRK die Festsetzung des Übernahmswerts mit 2.000.000 EUR.
1.4. Der Revisionsrekurs der weichenden Erben ist, soweit die Festsetzung eines Übernahmswertes von mehr als 540.000 EUR angestrebt wird, unzulässig. Diesbezüglich hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Mag. F***** R***** zum Anerben und die Festsetzung des Übernahmswerts mit 540.000 EUR durch das Erstgericht von den weichenden Erben nicht bekämpft wurde. Insoweit erwuchs die Entscheidung des Erstgerichts daher in Teilrechtskraft, sodass die weichenden Erben nunmehr im Revisionsrekurs nicht die Festsetzung eines Übernahmswerts von 2.000.000 EUR begehren können. Die Gründe, aus denen die weichenden Erben den Beschluss des Erstgerichts nicht angefochten haben, sind unerheblich. Daher geht die Behauptung, diese hätten mangels gesetzlicher Vertretung seinerzeit kein Rechtsmittel erhoben, ins Leere.
2.1. Im Übrigen vermögen die Parteien keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen:
2.2. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass anstelle des Hofes der gesamte Übernahmswert in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ist (§ 20 Abs 2 TirHöfeG), entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und wird von den Parteien in ihren Rechtsmitteln auch nicht in Zweifel gezogen. Damit hängt die Entscheidung des vorliegenden Falls aber nicht von der Auslegung des § 20 Abs 2 TirHöfeG ab.
2.3. Hat aber das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision (bzw den ordentlichen Revisionsrekurs) zugelassen, macht das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059). Der Revisions- bzw Revisionsrekurswerber muss zumindest eine erhebliche Rechtsfrage für eine sachliche Erledigung seines Rechtsmittels aufwerfen (RIS-Justiz RS0080388, RS0048272).
3.1. Die Höhe des Übernahmswerts richtet sich nach § 21 TirHöfeG. Nach dieser Bestimmung ist der Wert des geschlossenen Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann; dabei ist der Ertragswert des Hofes für die Ermittlung des Übernahmspreises der entscheidende Orientierungspunkt (RIS-Justiz RS0050409). Dieser ist allerdings nicht einzige Richtschnur, sollen doch die Miterben (bzw Pflichtteilsberechtigten) nicht leer ausgehen (RIS-Justiz RS0063847, RS0063876). Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen (RIS-Justiz RS0063847 [T4]). Auch nach dem Tiroler Höferecht hat sich die Schätzung eines Hofes nach dem Wert zu richten, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte (vgl zuletzt 6 Ob 121/10b mwN). Der Übernahmswert gilt auch für die Ermittlung des Pflichtteils. Der Übernahmspreis tritt an die Stelle des Erbhofes (RIS-Justiz RS0050219). Der Anerbe, dem der Erbhof zugewiesen wurde, bleibt weiterhin Erbe und partizipiert mit seiner Erbquote ebenfalls am Übernahmspreis (also eine Art Hineinvermächtnis) und am sonstigen erbhoffreien Vermögen (Eccher in Schwimann, ABGB3 § 10 AnerbenG Rz 2).
3.2. Da die Ermittlung des Übernahmswerts eine Ermessensentscheidung ist, stellt die Frage, inwieweit Ertragswert- und Verkehrswertkomponenten ihren Niederschlag im Übernahmswert finden sollen, regelmäßig eine solche des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0050409 [T1]).
3.3. Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Ermittlung des Übernahmspreises bestehen keine Bedenken. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung lässt außer Acht, dass bereits bei der Gewichtung Ertragswert/Verkaufswert der Wohlbestehensgrundsatz zu berücksichtigen ist und der Anerbe als Erbe mit seiner Erbquote am Übernahmspreis partizipiert.
3.4. Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RIS-Justiz RS0118604). Auf die Ausführungen des Anerben im Revisionsrekurs im Zusammenhang mit der von ihm bemängelten Festsetzung des Verkehrswerts für die beiden Baugrundstücke bzw notwendigen Investitionen (Erhaltungsmaßnahmen) etc ist daher nicht weiter einzugehen. In der von den Vorinstanzen vorgenommenen Gewichtung des Ertragswerts zu 1/3 und des Verkehrswerts zu 2/3 ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach Ertragswert und Verkehrswert auseinanderklaffen, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0063847 [T4]).
4. Den Ausführungen der weichenden Erben, wonach kein lebensfähiger Hof vorliege und deshalb die erbrechtlichen Sondervorschriften des Höfegesetzes nicht anzuwenden seien, ist entgegen zu halten, dass es auf die Größe des Hofes oder dessen Ertragswert nicht ankommt (RIS-Justiz RS0063719; zuletzt 6 Ob 121/10b). Im Übrigen kann auch bei einem Ertragswert bei Eigenbewirtschaftung von 113.610,85 EUR keine Rede davon sein, dass der Hof nicht lebensfähig sei.
5.1. Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle vermögenswerten Privatrechte (6 Ob 32/10i). Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesenskern des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Auch bloße Eigentumsbeschränkungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Schutz (RIS-Justiz RS0118711, RS0038544). Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor.
5.2. Die Anerbengesetze sind auch nicht gleichheitswidrig (6 Ob 289/07d). Auch unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung (VfGH B 1225/00) sind sie nicht zu beanstanden. Das Argument der weichenden Erben, die Rechtsansicht des Rekursgerichts verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, ist nicht nachvollziehbar. Soweit sich die weichenden Erben auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ausländergrundverkehr berufen, ist diese Judikatur auf das Anerbenrecht nicht übertragbar. Daher kann auch im vorliegenden, ausschließlich Inländer betreffenden Fall von einer Inländerdiskriminierung keine Rede sein, käme doch die Regelung des Anerbenrechts in gleicher Weise gegenüber ausländischen Erben zur Anwendung.
5.3. Soweit die weichenden Erben pauschal einen Verstoß gegen Art 6 MRK behaupten, ist dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Damit bringen die Parteien aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revisionsrekurse spruchgemäß zurückzuweisen waren.
7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG. Demnach findet im Verlassenschaftsverfahren - außer im Verfahren über das Erbrecht - kein Ersatz von Vertretungskosten statt. Da die Parteien trotz mehrfachen diesbezüglichen Hinweises seitens des Erstgerichts und des Rekursgerichts dennoch Kosten verzeichneten, war auszusprechen, dass sie die Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen haben.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00109.11I.0718.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAD-44553