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OGH vom 18.07.2011, 6Ob109/11i

OGH vom 18.07.2011, 6Ob109/11i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen M***** R***** , geboren am , zuletzt wohnhaft *****, über die Revisionsrekurse des Mag. F***** R*****, *****, vertreten durch Dr. Johannes Klausner, Rechtsanwalt in Innsbruck, sowie der 1. M***** G*****, 2. A***** R*****, 3. A***** R*****, alle vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 10/11a 101, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Telfs vom , GZ 5 A 102/05x 96, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Am verstarb M***** R***** ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Die Parteien sind jeweils Nachfahren der vorverstorbenen Brüder der Erblasserin J***** R***** und F***** R*****.

Die Verstorbene war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Dabei handelt es sich um den geschlossenen Hof „S*****“.

Das Erstgericht bestimmte Mag. F***** R***** zum Anerben dieses Hofes. Weiters setzte es den Übernahmswert mit 540.000 EUR fest. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:

Im Flächenwidmungsplan sind das Grundstück (Gst). 133 als landwirtschaftliches Mischgebiet, das Gst 42 als gemischtes Wohngebiet, die Gst 296 und 297/1 als Wohngebiet gewidmet. Das Gst .133 ist mit einem Mühle Wohnhaus Wirtschaftsgebäude und einem Lagergebäude Schupfen bebaut. Diese Hofstelle wurde im Wesentlichen im Jahr 1927 nach einem Brand neu aufgebaut. Das Gst 42 ist vom Gst .133 durch die dazwischen verlaufende Gemeindestraße T*****weg getrennt. Das Gst 42 ist aufgrund seiner Form und Größe selbständig nicht bebaubar.

Die Gst 42, 296 und 297/1 werden landwirtschaftlich genutzt. Die Verbindung des größten Teils der Gst 297/1 mit der öffentlichen Verkehrsfläche T*****weg besteht aus einem gerade verlaufenden 3 x 58 m messenden Grundstreifen. Wegen der Grundstücksform und der Notwendigkeit ihrer Erschließung ergeben sich im Falle einer Teilung der Gst 296 und 297 in einzelne Baugrundstücke teilweise ungünstige Grundstücksgrößen. Zum Hof gehören auch diverse landwirtschaftliche Geräte, wie Traktor, Anhänger, Ladewagen, Melkanlage samt Verrohrung etc, die wenngleich bereits zum Teil sehr alt überwiegend funktionsfähig sind. Aufgrund des Regulierungsplanes vom besteht außerbücherlich für den geschlossenen Hof S***** ein Beteiligungs und Anteilsrecht an der H*****alpe.

Der Verkehrswert beträgt für EZ ***** GB *****, nämlich für

das Gst 2253 EUR 116.360,

das Gst 2262 EUR 78.948,

das Gst 2352 EUR 31.970,40

zusammen gerundet EUR 227.280,

Gst .133 samt den darauf errichteten Gebäude EUR 565.000,

für das Gst 42 EUR 37.000,

für die Gst 296 und 297/1 zusammen EUR 670.000,

für die Teilwaldrechte laut A2 Blatt

im Grundbuch EUR 8.280,

Abschlag für Streulage 5 % EUR 75.378,

vom Ergebnis: Hofabschlag 20 % EUR 286.436,40

gerundeter Verkehrswert EUR 1.145.000,

Der Ertragswert des Hofes S***** bei Berücksichtigung der Rechte an der H*****alpe beträgt unter Annahme der Eigenbewirtschaftung mit Mutterkuhhaltung (noch ohne Berücksichtigung eines Investitionsausgleichs) EUR 113.610,85,

unter Annahme der Verpachtung EUR 87.849,45.

Bei Gewichtung des Ertragswerts zu 2/3 und des Verkehrswerts zu 1/3 ist im Falle der Variante Eigenbewirtschaftung ein Investitionsausgleich von 25.000 EUR abzuziehen, im Falle der Variante Verpachtung nicht.

Es ergibt sich damit in beiden Varianten ein gewichteter Wert aus Ertrags und Verkehrswert von gerundet EUR 470.000, .

Wenn man bei derselben Berechnungsmethode den Verkehrswert der Gst 296 und 297/1 von 670.000 EUR zunächst nicht in den Verkehrswert einrechnet und den Hofabschlag deshalb nur mit 15 % bewertet, so ergibt sich ein 2 zu 1 gewichteter Ertragswert/Verkehrswert von gerundet

EUR 313.500,

und nach Zuschlag des vollen Verkehrswerts der Gst 296 und 297/1

EUR 983.500,

Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, dass gemäß § 21 TirHöfeG der Wert des Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen sei, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. Dabei sei der Ertragswert des Hofes angemessen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall erscheine eine Gewichtung von 1/3 Verkehrswert und 2/3 Ertragswert angemessen. Die Baugrundstücke 296 und 297/1 müssten in die Gesamtberechnung des Übernahmswerts eingehen. Diese Grundstücke seien tatsächlich landwirtschaftlich genützt. Die bloße Möglichkeit, dass sie bebaut werden können, würde sich im vollen Umfang erst dann entfalten, wenn eine solche Bebauung im Zuge einer Veräußerung realisiert würde.

Die Festsetzung des Übernahmswerts wurde von Mag. F***** R***** bekämpft. Im Übrigen erwuchs dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und setzte den Übernahmswert mit 470.000 EUR fest.

Die beiden Gst 296 und 297/1 würden als Teil des geschlossenen Hofes landwirtschaftlich genutzt. Daher komme jedenfalls eine Berechnungsvariante dahin, dass der gesamte Verkehrswert dieser Grundstücke dem Ertragswert des geschlossenen Hofes hinzugeschlagen werde, nicht in Betracht. Andererseits könne der beträchtliche Verkehrswert dieser beiden Grundstücke nicht unberücksichtigt bleiben. Der Verkehrswert der beiden Grundstücke betrage zusammen mehr als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten geschlossenen Hofes. Im Hinblick darauf sei die vom Erstgericht vorgenommene Gewichtung des Ertragswerts zu 2/3 und des Verkehrswerts zu 1/3 jedenfalls im Rahmen des dem Gericht bei der Festsetzung des Übernahmspreises eingeräumten weiteren Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.

Der Begriff des „verkraftbaren Auszahlungsbetrages“ sei dem Gesetz fremd. Nach § 20 Abs 2 TirHöfeG sei bei der Erbteilung der Hof dem Übernehmer zuzuweisen. Anstelle des Hofes sei sodann der Übernahmswert in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen. Die Verteilung unter den Miterben einschließlich des Übernehmers erfolge dann nach den entsprechenden Bestimmungen des ABGB. Gegenstand der Auseinandersetzung sei sohin der Gesamtnachlass mit seinem hofgebundenen und hoffreien Vermögen. Nach Zuweisung des Hofes an den Anerben werde statt den aus der Verlassenschaft ausscheidenden Sachen deren Wert in die Abhandlung eingeschlossen. Er sei als Sollposten des Übernehmers einzusetzen. Der Anerbe nehme an der Abhandlung des ganzen Nachlasses teil. Daher sei davon auszugehen, dass der Übernahmswert an die Stelle des Hofes bei der Abhandlung des Gesamtnachlasses trete. Daraus folge, dass es sich bei dem vom Sachverständigen ermittelten „verkraftbaren Auszahlungsbetrag“ bereits um den Übernahmspreis handle, an welchem der Hofübernehmer wiederum partizipiere. Daher sei der Übernahmspreis mit 470.000 EUR festzusetzen, woraus sich der vom Hofübernehmer an die weichenden Erben noch auszuzahlende Betrag mit 353.000 EUR errechne.

Den Ausführungen der übrigen Erben in der Rekursbeantwortung sei entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des Rekurswerbers als Anerbe mangels Anfechtung durch die weichenden Erben in Rechtskraft erwachsen sei. Außerdem sei die Höhe des Übernahmswerts von den weichenden Erben nicht mit Rekurs bekämpft worden, sodass sie nunmehr nicht in der Rekursbeantwortung begehren könnten, den Verkehrswert und den Übernahmswert mit zumindest 2.000.000 EUR festzusetzen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, welche Berechnungsvariante der Ermittlung des Übernahmspreises zugrunde zu legen sei.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

1.1. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommen die Parteien in ihren Revisionsrekursen nicht zurück. Der Anerbe Mag. F***** R***** erblickt in seinem Revisionsrekurs die erhebliche Rechtsfrage darin, wie man Grundstücke, die zwar als Bauland gewidmet seien, die aber über keine rechtlich gesicherte Zufahrt verfügten und für die kein ergänzender Bebauungsplan bestehe, zu bewerten habe, welchen Abschlag vom Verkehrswert man für diesen Mangel zu tätigen habe. Insoweit bringt er jedoch keine erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung.

1.2. Die weiteren Revisionsrekursausführungen des Anerben betreffen im Wesentlichen die Tatfrage und die Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens. Insoweit bringt der Revisionsrekurswerber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung.

1.3. Auch die weichenden Erben gehen in ihrem Revisionsrekurs auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht ein, sondern begehren unter pauschaler Berufung auf angebliche „europarechtliche Grundsätze“, die „Kapitalverkehrsfreiheit“, die „elementaren Säulen des EU Rechtes“ und Art 6 MRK die Festsetzung des Übernahmswerts mit 2.000.000 EUR.

1.4. Der Revisionsrekurs der weichenden Erben ist, soweit die Festsetzung eines Übernahmswertes von mehr als 540.000 EUR angestrebt wird, unzulässig. Diesbezüglich hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Mag. F***** R***** zum Anerben und die Festsetzung des Übernahmswerts mit 540.000 EUR durch das Erstgericht von den weichenden Erben nicht bekämpft wurde. Insoweit erwuchs die Entscheidung des Erstgerichts daher in Teilrechtskraft, sodass die weichenden Erben nunmehr im Revisionsrekurs nicht die Festsetzung eines Übernahmswerts von 2.000.000 EUR begehren können. Die Gründe, aus denen die weichenden Erben den Beschluss des Erstgerichts nicht angefochten haben, sind unerheblich. Daher geht die Behauptung, diese hätten mangels gesetzlicher Vertretung seinerzeit kein Rechtsmittel erhoben, ins Leere.

2.1. Im Übrigen vermögen die Parteien keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen:

2.2. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass anstelle des Hofes der gesamte Übernahmswert in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ist (§ 20 Abs 2 TirHöfeG), entspricht dem klaren Gesetzeswortlaut und wird von den Parteien in ihren Rechtsmitteln auch nicht in Zweifel gezogen. Damit hängt die Entscheidung des vorliegenden Falls aber nicht von der Auslegung des § 20 Abs 2 TirHöfeG ab.

2.3. Hat aber das Gericht zweiter Instanz die ordentliche Revision (bzw den ordentlichen Revisionsrekurs) zugelassen, macht das Rechtsmittel aber nur solche Gründe geltend, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, so ist das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS Justiz RS0102059). Der Revisions bzw Revisionsrekurswerber muss zumindest eine erhebliche Rechtsfrage für eine sachliche Erledigung seines Rechtsmittels aufwerfen (RIS Justiz RS0080388, RS0048272).

3.1. Die Höhe des Übernahmswerts richtet sich nach § 21 TirHöfeG. Nach dieser Bestimmung ist der Wert des geschlossenen Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen, dass der Übernehmer wohl bestehen kann; dabei ist der Ertragswert des Hofes für die Ermittlung des Übernahmspreises der entscheidende Orientierungspunkt (RIS Justiz RS0050409). Dieser ist allerdings nicht einzige Richtschnur, sollen doch die Miterben (bzw Pflichtteilsberechtigten) nicht leer ausgehen (RIS Justiz RS0063847, RS0063876). Bei der Wertermittlung darf der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen (RIS Justiz RS0063847 [T4]). Auch nach dem Tiroler Höferecht hat sich die Schätzung eines Hofes nach dem Wert zu richten, den der Hof im Zeitpunkt des Todes des Erblassers hatte (vgl zuletzt 6 Ob 121/10b mwN). Der Übernahmswert gilt auch für die Ermittlung des Pflichtteils. Der Übernahmspreis tritt an die Stelle des Erbhofes (RIS Justiz RS0050219). Der Anerbe, dem der Erbhof zugewiesen wurde, bleibt weiterhin Erbe und partizipiert mit seiner Erbquote ebenfalls am Übernahmspreis (also eine Art Hineinvermächtnis) und am sonstigen erbhoffreien Vermögen ( Eccher in Schwimann , ABGB 3 § 10 AnerbenG Rz 2).

3.2. Da die Ermittlung des Übernahmswerts eine Ermessensentscheidung ist, stellt die Frage, inwieweit Ertragswert und Verkehrswertkomponenten ihren Niederschlag im Übernahmswert finden sollen, regelmäßig eine solche des Einzelfalls dar (RIS Justiz RS0050409 [T1]).

3.3. Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts zur Ermittlung des Übernahmspreises bestehen keine Bedenken. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung lässt außer Acht, dass bereits bei der Gewichtung Ertragswert/Verkaufswert der Wohlbestehensgrundsatz zu berücksichtigen ist und der Anerbe als Erbe mit seiner Erbquote am Übernahmspreis partizipiert.

3.4. Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, so unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Gutachtens grundsätzlich keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil es um eine Tatfrage geht (RIS Justiz RS0118604). Auf die Ausführungen des Anerben im Revisionsrekurs im Zusammenhang mit der von ihm bemängelten Festsetzung des Verkehrswerts für die beiden Baugrundstücke bzw notwendigen Investitionen (Erhaltungsmaßnahmen) etc ist daher nicht weiter einzugehen. In der von den Vorinstanzen vorgenommenen Gewichtung des Ertragswerts zu 1/3 und des Verkehrswerts zu 2/3 ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach Ertragswert und Verkehrswert auseinanderklaffen, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken (vgl RIS Justiz RS0063847 [T4]).

4. Den Ausführungen der weichenden Erben, wonach kein lebensfähiger Hof vorliege und deshalb die erbrechtlichen Sondervorschriften des Höfegesetzes nicht anzuwenden seien, ist entgegen zu halten, dass es auf die Größe des Hofes oder dessen Ertragswert nicht ankommt (RIS Justiz RS0063719; zuletzt 6 Ob 121/10b). Im Übrigen kann auch bei einem Ertragswert bei Eigenbewirtschaftung von 113.610,85 EUR keine Rede davon sein, dass der Hof nicht lebensfähig sei.

5.1. Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn sind alle vermögenswerten Privatrechte (6 Ob 32/10i). Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesenskern des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums berührt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Auch bloße Eigentumsbeschränkungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Schutz (RIS Justiz RS0118711, RS0038544). Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor.

5.2. Die Anerbengesetze sind auch nicht gleichheitswidrig (6 Ob 289/07d). Auch unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung (VfGH B 1225/00) sind sie nicht zu beanstanden. Das Argument der weichenden Erben, die Rechtsansicht des Rekursgerichts verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, ist nicht nachvollziehbar. Soweit sich die weichenden Erben auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Ausländergrundverkehr berufen, ist diese Judikatur auf das Anerbenrecht nicht übertragbar. Daher kann auch im vorliegenden, ausschließlich Inländer betreffenden Fall von einer Inländerdiskriminierung keine Rede sein, käme doch die Regelung des Anerbenrechts in gleicher Weise gegenüber ausländischen Erben zur Anwendung.

5.3. Soweit die weichenden Erben pauschal einen Verstoß gegen Art 6 MRK behaupten, ist dieses Vorbringen in keiner Weise substantiiert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. Damit bringen die Parteien aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revisionsrekurse spruchgemäß zurückzuweisen waren.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 AußStrG. Demnach findet im Verlassenschaftsverfahren außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten statt. Da die Parteien trotz mehrfachen diesbezüglichen Hinweises seitens des Erstgerichts und des Rekursgerichts dennoch Kosten verzeichneten, war auszusprechen, dass sie die Kosten ihrer Beteiligung am Revisionsrekursverfahren selbst zu tragen haben.