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OGH 19.03.2015, 1Ob187/14b

OGH 19.03.2015, 1Ob187/14b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner T***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH, Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 76/13b-174, womit dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gegeben und über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 1 C 8/07f-163, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin wird nicht Folge gegeben.

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses lautet:

„Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen sechs Monaten eine Ausgleichszahlung von 55.000 EUR zu leisten.

Das Mehrbegehren, der Antragsgegner sei schuldig, eine weitere Ausgleichszahlung von 145.000 EUR zu leisten, wird abgewiesen.“

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Die am geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom (rechtskräftig seit ) aus dem überwiegenden Verschulden der Antragstellerin geschieden. Stichtag für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist der .

Mit Übergabs- und Erbverzichtsvertrag vom hatte der Antragsgegner von seinem Vater eine Liegenschaft erhalten, auf der der „T*****hof“ (im Folgenden kurz: Hof) errichtet ist. Zum Übergabszeitpunkt haftete für die Liegenschaft ein Kredit in Höhe von 176.611,90 S aus. Der Antragsgegner seinerseits übergab die Liegenschaft nach Einleitung des Verfahrens mit Vertrag vom an den gemeinsamen Sohn, wobei zu seinen Gunsten ein lebenslanges Wohnrecht sowie ein Verpflegungs- und ein Verköstigungsrecht einverleibt sind.

Noch vor Eheschließung hatte der Vater des Antragsgegners mit Vertrag vom den Streitteilen eine weitere Liegenschaft je zur Hälfte geschenkt. Entgegen der ursprünglichen Absicht wurde auf dieser Liegenschaft nicht ein Wohnhaus, sondern ab der Saison 1984/85 ein Würstelstand und ab 1994/95 die „Jausenalm“ errichtet. Konzessionsinhaberin war jeweils die Antragstellerin. Der Hof wurde ab 1985 saniert und von den Streitteilen als Ehewohnung genutzt. Im Zuge des Umbaus wurden am Hof Fremdenzimmer errichtet, die mit Zusatz- und Notbetten Platz für 15 Gäste boten. Konzessionsträgerin für die - bis 1995 auch als Halbpension geführte - Zimmervermietung war ebenfalls die Antragstellerin, die auch die Hauptlast der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten trug. Der Antragsgegner unterstützte sie vor allem mit handwerklichen Tätigkeiten und erledigte maßgeblich die in der Landwirtschaft angefallenen Arbeiten. Ab der Saison 1994/1995 verwendete der Antragsgegner den Großteil seiner Arbeitskraft für die „Jausenalm“. Darüber hinaus unterstützten einander die Streitteile in der Landwirtschaft und der Zimmervermietung wechselweise nach Bedarf und Möglichkeit.

Die Ehewohnung der Streitteile und die Wohnung im 2. Stock waren zum klar voneinander und vom restlichen Gebäude (insbesondere von der Zimmervermietung bzw von den zur Ausübung der Zimmervermietung dienenden Gebäudeflächen) abgegrenzt.

Die Wertsteigerung des Hofs durch den Umbau betrug zum auf Basis des Restwerts 257.329,57 EUR.

Ab Herbst 1990 bewohnte die Mutter der Antragstellerin die Wohnung im 2. Obergeschoss des Hofs, die im Gegenzug für ein lebenslanges Wohnungs- und Benützungsrecht zumindest 1.100.000 S in die Dachsanierung und den Heizungsum- bzw -einbau investierte. Dieses Wohnrecht hatte zum einen Wert von 59.770 EUR. Das Wohnungs- und Benützungsrecht der Mutter der Antragstellerin wurde im Jahr 2011 im Grundbuch gelöscht.

Die Mutter der Antragstellerin übergab ihrer Tochter im Jahr 1993 500.000 S zur Schuldentilgung. Ein Zeitpunkt der Rückzahlung wurde nicht vereinbart. Die Forderung sollte jedenfalls mit dem Ableben der Mutter erlöschen. Die Antragstellerin überließ diesen Betrag „leihweise“ dem Antragsgegner, wobei weder ein Zeitpunkt noch die Art der Rückzahlung festgelegt wurden. Dieser Betrag wurde zur Tilgung von Schulden im Zusammenhang mit der Sanierung des Hofs verwendet.

Die Streitteile hatten gemeinsam eine Lebensversicherung abgeschlossen. Deren Rückkaufswert betrug mit 125.360 S.

Zum Stichtag hafteten auf der Liegenschaft mit dem Hof folgende - für das Aufteilungsverfahren relevante - Schulden:

Wohnbauförderung 42.904,50 EUR

Landeskulturfonds 29.457,36 EUR

Konten bei der

Tiroler Sparkasse 39.500,07 EUR

8.606,51 EUR

4.747,48 EUR

(richtig:) 25.081,79 EUR

gesamt: 150.297,71 EUR

Ob zum Aufteilungsstichtag ein Guthaben aus der Auflösung eines Wertpapierdepots vorhanden war, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht eruiert werden, aus den Gewinnen welchen Unternehmens (Zimmervermietung, „Jausenalm“, Landwirtschaft) die Mittel für die Kreditrückzahlungen stammten.

Mit ihrem Aufteilungsantrag vom beantragte die Antragstellerin - soweit noch relevant - die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von 200.000 EUR im Wesentlichen mit dem Vorbringen, während aufrechter Ehe sei der im Alleineigentum des Antragsgegners stehende Hof mit erheblichem finanziellen und persönlichen Aufwand umgebaut und erneuert worden, wobei sie die dadurch ermöglichte Zimmervermietung alleine betreut habe. Nebenbei habe sie den Haushalt geführt und saisonal zunächst den Würstelstand und später die „Jausenalm“ betrieben. Während der Ehe seien 230.000 EUR an Krediten zurückgezahlt worden, die sie überwiegend erwirtschaftet habe.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung (auch) des Begehrens auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung.

Das Erstgericht verpflichtete im zweiten Rechtsgang - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Relevanz - den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 4.555,14 EUR und wies das Mehrbegehren ab. In rechtlicher Hinsicht ging es - zusammengefasst - davon aus, zum Aufteilungsstichtag hätten drei Unternehmen bestanden (Zimmervermietung, Landwirtschaft und „Jausenalm“), welche nicht in die Aufteilung einzubeziehen seien. Auch sei die Ehewohnung vom Antragsgegner eingebracht worden und unterliege daher ebenfalls nicht der Aufteilung. Zwar sei die Ehewohnung zum Aufteilungsstichtag von den unternehmensbezogenen Gebäudeteilen des Hofs klar abgegrenzt gewesen, eine Einbeziehung der Wertsteigerung des Hofs zum komme aber nicht in Betracht, weil nicht gesagt werden könne, wie viel davon auf die Ehewohnung entfalle. Der Betrag von 500.000 S, den die Antragstellerin von ihrer Mutter erhalten habe, sei zwar zur Begleichung von Schulden betreffend den Hof verwendet worden. Auch hier sei aber nicht klar, zu welchem Teil dieser Betrag zur Tilgung privater Schulden verwendet worden sei.

Auf eine Mitwirkung in der Landwirtschaft habe die Antragstellerin Abgeltungsansprüche gemäß § 98 ABGB nicht gestützt. Darüber hinaus kämen solche Ansprüche nicht in Betracht, sobald beide Ehegatten gemeinsam - sowie hier hinsichtlich der Zimmervermietung und „Jausenalm“ - als Unternehmer anzusehen seien. Ansprüche der Antragstellerin aus diesem Titel aus der Zeit vor dem wären zudem verjährt.

Der Aufteilung unterliege daher einzig der Rückkaufswert der Lebensversicherung, die den Streitteilen gleichermaßen zugute gekommen sei. Es sei daher gerechtfertigt, dem Antragsgegner die Zahlung des halben Rückkaufswerts von 4.555,14 EUR aufzutragen.

Die Kostenentscheidung behielt sich das Erstgericht bis nach Rechtskraft der Entscheidung vor.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, demjenigen der Antragstellerin hingegen Folge und änderte - soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung - den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es den Antragsgegner zur Zahlung von 60.000 EUR verpflichtete (und das Mehrbegehren von 140.000 EUR abwies). Ob ein Guthaben aus dem Erlös eines Wertpapierkontos zum Aufteilungsstichtag noch vorhanden gewesen sei und aus den Mitteln welches Unternehmens Kredittilgungen erfolgt seien, habe nicht festgestellt werden können. Auch sei die „Jausenalm“ zum noch in Betrieb und für beide Teile nutzbar gewesen, weswegen eine diesbezügliche Wertsteigerung nicht zu berücksichtigen sei. Aus dem Vorbringen beider Teile in Verbindung mit dem Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin eine Wohnung im Obergeschoss des Hofs benutzt habe, ergebe sich insgesamt eine Privatnutzung des Gebäudes von zwei Dritteln, weswegen die Wertsteigerung des Objekts zum Aufteilungsstichtag in diesem Umfang zu berücksichtigen sei. Davon seien jedoch auf der Liegenschaft haftende Schulden, soweit sie zu Zwecken der Sanierung eingegangen worden seien, sowie der Gegenwert des Wohnrechts der Mutter der Antragstellerin abzuziehen. Unter Berücksichtigung eines Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 ergebe sich aus diesem Titel ein rechnerischer Anspruch der Antragstellerin von 13.350 EUR. Demgegenüber sei ein Anspruch nach § 98 ABGB vom Erstgericht zu Recht verneint worden. Die der Antragstellerin von deren Mutter zum Zwecke der Schuldentilgung und in der Folge dem Gegner übergebenen 500.000 S seien bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, weil dem eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zugrunde liege, auf deren Gültigkeit nicht eingegangen werden müsse. Allerdings biete § 91 Abs 2 EheG die Möglichkeit, den Beitrag der Antragstellerin an der Schaffung einer (möglichen) Erwerbsquelle durch den Umbau des Hofs und der erheblichen Reduzierung der darauf lastenden Schulden zu berücksichtigen. Die Antragstellerin solle im Ergebnis nach ca 15-jähriger gemeinsamer Erwerbstätigkeit nicht „mit leeren Händen“ da stehen. Unter Einbeziehung des anteiligen Anspruchs aus der Lebensversicherung und der Wertsteigerung des privat genutzten Teils am Hof sei daher eine Ausgleichszahlung von 60.000 EUR angemessen. Dem könne der Antragsgegner auch nicht sein geringes Einkommen entgegen halten, weil er sich selbst des Vermögens durch Übergabe des Hofs an seinen Sohn begeben habe. Anhaltspunkte, die eine andere als eine gleichteilige Aufteilung billig erscheinen ließen, lägen nicht vor. Im Übrigen weiche der Antragsgegner in seinem Rekurs von den (unbekämpften) Feststellungen ab oder stütze sich auf Umstände, zu welchen er in erster Instanz kein Vorbringen erstattet habe.

Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Streitteile, der der Antragstellerin mit dem Begehren auf Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Rekurs- oder Erstgericht, in eventu ihr einen weiteren Betrag von 91.770 EUR zuzusprechen; der des Antragsgegners mit dem Antrag, das Begehren der Antragstellerin auf Leistung einer Ausgleichszahlung abzuweisen, in eventu die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

Die Streitteile beantragten in den ihnen durch den Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeant-wortungen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind zulässig, weil dem Rekursgericht eine auch im Einzelfall zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist teilweise, der der Antragstellerin im Ergebnis hingegen nicht berechtigt.

Allgemeine Grundsätze:

1.1 Der

Aufteilung unterliegt die

eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RIS-Justiz RS0057486). Der Wert des Aufteilungsvermögens vermindert sich durch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen („konnexe Schulden“; § 81 Abs 1 Satz 2 EheG). Daher sind jene Verbindlichkeiten in die Aufteilung miteinzubeziehen, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der

Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden (Koch in KBB4 § 81 EheG Rz 8; RIS-Justiz RS0057635).

1.2 Von der

Aufteilung auszuscheiden sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG; RIS-Justiz RS0057528). Kredite, die der Finanzierung von zu Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind von der

Aufteilung ausgenommen (Gitschthaler,

Aufteilung [2009] Rz 198). Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb (RIS-Justiz RS0057595) oder eine Privatzimmervermietung (vgl RIS-Justiz RS0057505) sind, wie schon die Vorinstanzen zutreffend darlegten, Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG (weitere Nachweise bei Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR § 82 EheG Rz 16).

1.3 Befinden sich auf einer gemeinsamen Liegenschaft sowohl die Ehewohnung als auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist dieser Teil der Liegenschaft von der

Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist (RIS-Justiz RS0057727). In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der

Aufteilung auszunehmen (vgl 1 Ob 73/12k = iFamZ 2012/228, 306 [Deixler-Hübner]). Andererseits entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung angemessen zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sofern dadurch ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt wurde (RIS-Justiz RS0057308; RS0057363; Gitschthaler aaO Rz 184). Für den Fall, dass die Liegenschaft auch unternehmerisch genutzt wird und dieser Teil klar abgrenzbar ist, ergibt sich daraus, dass nur der auf den privat genutzten Teil entfallende Wertzuwachs zu berücksichtigen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die Rechtsmittel der Streitteile im Folgenden gemeinsam in ihrem jeweiligen thematischen Zusammenhang behandelt:

2. Die Vorinstanzen haben die den Streitteilen vom Vater des Antragsgegners noch vor deren Eheschließung zu gleichen Teilen geschenkte Liegenschaft, auf der die „Jausenalm“ errichtet ist, zu Recht nicht in die Aufteilung einbezogen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin in ihrem Rechtsmittel auch nicht mehr. Inwieweit daher die in den Schenkungsvertrag vom aufgenommene Klausel, dass der Antragsgegner bei Auflösung der Ehe den halben Verkehrswert des auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnhauses, jedoch ohne Berücksichtigung des Grundwerts, an die Antragstellerin auszubezahlen hat, allfällige Aufteilungsansprüche - insbesondere mit dem vom Antragsgegner gewünschten Ergebnis - abschließend regeln soll, wie er meint und woraus er eine Aktenwidrigkeit des Rekursverfahrens ableitet, ist nicht nachvollziehbar.

3.1 Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG; RIS-Justiz RS0079235 [T1]). Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehepartnern ist daher nach diesem Prinzip und nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 : 50 vorzunehmen (RIS-Justiz RS0057501 [T2]), wohl aber im Allgemeinen, sofern nicht gewichtige Umstände im Einzelfall die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen, im Verhältnis 1 : 1 (RIS-Justiz RS0057501 [T3]).

3.2 Auch wenn der Antragsgegner, wie er in seinem Rechtsmittel betont, die Hauptlast des landwirtschaftlichen Betriebs getragen hat und sein Anteil am Umbau des Hofs höher war als jener der Antragstellerin, bestehen gegen den von den Vorinstanzen herangezogenen Aufteilungsschlüssel keine Bedenken. Nach den Feststellungen haben sich die Streitteile sowohl in der Führung der Landwirtschaft als auch der Zimmervermietung gegenseitig unterstützt, wobei die Antragstellerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch beim Umbau des Hofs mitgewirkt hat. Sie hatte auch maßgeblichen Anteil an der Führung des Fremdenzimmerbetriebs und der „Jausenalm“. Dass sie dabei Unterstützung durch Fremdkräfte hatte, spricht bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht des Antragsgegners keineswegs gegen eine Aufteilung im Verhältnis 50 : 50.

4.1 Sachen, die einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt wurden, unterliegen nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Soweit solche Vermögensteile aber zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet werden, verlieren sie zwar ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG (RIS-Justiz RS0057298); diese Beiträge sind allerdings für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057490), somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und der Geschenkgeberin vorweg zuzuweisen (2 Ob 314/01t; 1 Ob 86/13y; RIS-Justiz RS0057490 [T1]). Die Antragstellerin beruft sich auf diese Rechtsprechung und wendet sich damit dagegen, dass die Vorinstanzen den von ihr dem Antragsgegner zur Tilgung von Schulden, die für den Hofumbau eingegangen worden waren, überlassenen Betrag nicht in die Aufteilung einbezogen.

4.2 Zu dem der Antragstellerin von ihrer Mutter überlassenen Betrag von 500.000 S haben die Vorinstanzen festgestellt, dass ein Zeitpunkt der Rückzahlung nicht vereinbart wurde, ein Rückforderungsanspruch der Mutter aber jedenfalls mit deren Tod erlöschen sollte und sie diesen Betrag „leihweise“ dem Antragsteller zur Begleichung von Schulden überließ, wobei wiederum weder ein Zeitpunkt noch die Art der Rückzahlung vereinbart wurden. Berücksichtigt man, dass bereits die Übergabe dieses Betrags an die Antragstellerin mit der Widmung zur Schuldentilgung erfolgte, kann die vom Rekursgericht angenommene Vereinbarung (der Antragsgegner spricht in diesem Zusammenhang von einer „Weiterverleihung“) nur so verstanden werden, dass eine Rückzahlung durch den Antragsgegner nur für den Fall erfolgen sollte, dass die Mutter der Antragstellerin zu Lebzeiten eine Rückzahlung begehrt. Das entspricht auch dem Standpunkt der Antragstellerin im Verfahren, die nicht etwa die Rückzahlung eines Darlehens oder (etwa wegen Formungültigkeit) einen Bereicherungsanspruch geltend machte, sondern mit ihrer Antragstellung erkennbar zum Ausdruck brachte, dieser Betrag müsse ihr bei der Aufteilung wertmäßig zur Gänze zugutekommen.

Damit ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin den von ihrer Mutter erhaltenen Betrag von 500.000 S dem Antragsteller zur Tilgung von Schulden betreffend den Hofumbau überließ, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen keineswegs außer Acht zu lassen. Eine reale Aussonderung, wie sie der Antragstellerin offenbar vorschwebt, wenn sie den gesamten Betrag von 500.000 S aufgewertet nach dem Verbraucherpreisindex fordert, kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil dieser Betrag letztlich gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken gewidmet war (vgl Gitschthaler aaO Rz 191); im Sinn der oben wiedergegebenen Judikatur ist dieser Betrag vielmehr wertverfolgend zu berücksichtigen.

4.3 Die Ehewohnung zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG). Die Parteien ziehen nicht mehr in Zweifel, dass auch dann, wenn - wie es hier unstrittig der Fall ist - die Liegenschaft, auf der sich der Hof mit der vormaligen Ehewohnung befindet, gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, die durch die Leistungen der Ehepartnern bewirkte Wertsteigerung des privat genutzten Teils im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen ist. Im Revisionsrekursverfahren ist in diesem Zusammenhang nur noch die vom Rekursgericht angenommene Nutzung des Hofs im Umfang von 2/3 zu privaten Zwecken strittig. Der Antragsgegner wendet dagegen ein, dass der mit dem Wohnrecht zugunsten der Mutter der Antragstellerin belastete Teil des Wohnhauses nicht als privat genutzter Teil berücksichtigt werden hätte dürfen, weil eine Nutzung der Streitteile daran ausgeschlossen gewesen sei. Die vom Rekursgericht gewählte Methode ist aber schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie die Abgrenzung der der Privatnutzung unterliegenden Teile von jenen, die den Unternehmungen Landwirtschaft und Zimmervermietung zugerechnet werden können, ermöglicht. Dass das Rekursgericht auf diesem Weg zum Ergebnis gelangte, 1/3 der Wohnfläche des Hofs dienten unternehmerischen Zwecken, ist unbedenklich. Auch aus der Argumentation des Antragsgegners lässt sich ein größerer Unternehmensanteil nicht ableiten.

4.4 Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teils sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung grundsätzlich als Beitrag des Ehepartners, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen (RIS-Justiz RS0057458). Hier hat die Mutter der Antragstellerin einen maßgeblichen finanziellen Beitrag zu den Kosten des Umbaus des Hofs geleistet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann dieser Beitrag nach den Feststellungen aber keineswegs ausschließlich auf die letztlich von ihrem Wohnungsrecht erfassten Räumlichkeiten begrenzt werden. Andererseits war das finanzielle Engagement der Mutter der Antragstellerin zweifelsohne von Eigeninteresse getragen, weswegen es nicht gerechtfertigt erscheint, diesen Beitrag ausschließlich als solchen zugunsten der Antragstellerin zu werten. Der Mutter der Antragstellerin kann aber auch nicht unterstellt werden, dass sie damit nach Scheitern der Ehe und Löschung der Dienstbarkeit eine Zweckwidmung des daraus resultierenden Vorteils zugunsten des Antragsgegners beabsichtigte. Damit erscheint es im vorliegenden Fall billig, wenn die finanziellen Beiträge der Mutter der Antragstellerin nicht wertverfolgend zu deren Gunsten berücksichtigt werden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners besteht aber auch keine Veranlassung die auf die von dem Wohnungsrecht erfasst gewesenen Räumlichkeiten entfallende Wertsteigerung aus der Aufteilungsmasse überhaupt auszuscheiden (s unten 4.7. am Ende).

4.5 Zu Recht macht der Antragsgegner aber geltend, dass dem Rekursgericht bei der Ermittlung der auf den privat genutzten Teil entfallenden Wertsteigerung bei der Umrechnung der Verbindlichkeit bei der Tiroler Sparkasse von 345.133,96 S in einen Euro-Betrag ein Rechenfehler unterlaufen ist (2.508,23 EUR statt richtig 25.081,86 EUR). Damit betragen die auf der Liegenschaft zum Aufteilungsstichtag haftenden Schulden - soweit sie zu berücksichtigen sind - insgesamt 150.297,79 EUR, die vom Wertzuwachs von 257.329,57 EUR, der durch Leistungen beider Ehegatten erzielt wurde, abzuziehen ist. Vom verbleibenden Betrag (107.031,78 EUR) entfallen 2/3 (71.354,52 EUR) auf den privat genutzten Teil des Hofs. Die Beiträge der Antragstellerin zur Schuldenreduktion mit Mitteln die aus ihrer Mitwirkung an der Fremdenzimmervermietung erwirtschaftet werden konnten, spiegeln sich darin schon in Form der Schuldenreduktion wieder und sind entgegen ihrer Ansicht nicht gesondert zu berücksichtigen.

4.6 Bewertungsstichtag für das zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorhandene, der Aufteilung unterliegende Vermögen ist der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RIS-Justiz RS0057644; RS0057818 [T1, T2]). Dabei entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass Wertsteigerungen zwischen dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Aufteilungsentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen und beiden vormaligen Ehegatten gleichermaßen zugute kommen, sofern sie ohne weiteres Zutun eines der Streitteile eingetreten sind (RIS-Justiz RS0057613;

RS0057644).

4.7 Nach den Ausführungen des Rekursgerichts wurde die Löschung der zugunsten der Mutter einverleibt gewesenen Dienstbarkeit noch vor der Entscheidung erster Instanz einverleibt, womit die darin noch berücksichtigte Wertminderung (59.770 EUR) des privat genutzten Teils des Hofs weggefallen ist. Die Antragstellerin moniert in diesem Zusammenhang, dass sich der Antragsteller entgegen der bäuerlichen Übung bereits im Alter von 46 Jahren durch Übergabe der Liegenschaft an den Sohn im Jahr 2006 wesentlicher Vermögenswerte freiwillig begeben habe. Richtig ist, dass sich ohne diese Übergabe der Wegfall des Wohnungsrechts der Mutter der Antragstellerin wertsteigernd im Vermögen des Antragsgegners niedergeschlagen hätte. Berücksichtigt man dazu, dass der Antragsgegner durch die nunmehr zu seinen Gunsten einverleibte Dienstbarkeit des Wohnungsrechts und des Ausgedinges auch faktisch im Genuss der auf die ursprünglich von der Mutter der Antragstellerin benützten Räumlichkeiten entfallenden Wertsteigerung bleibt, entspricht es der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG), die aus dem Entfall dieses Wohnungsrechts resultierende Wertsteigerung bei der Aufteilung nicht unberücksichtigt zu lassen (vgl auch Deixler-Hübner aaO § 81 EheG Rz 29 mwN). Damit ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichts die auf den privat genutzten Teil des Hofs entfallende Wertsteigerung nicht auch noch um den dem Wohnungsrecht entsprechenden Kapitalsbetrag zu mindern.

5. Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass als Grundlage für die Ermittlung einer Ausgleichszahlung an die Antragstellerin die auf den privat genutzten Teil des Hofs entfallende Wertsteigerung von 71.354,52 EUR heranzuziehen ist.

6. In dem den Feststellungen zugrunde liegenden Gutachten kommt der Sachverständige Dr. Weißbacher zu einem Neubauwert für den Umbau von 326.185,93 EUR. Im verbleibenden Restwert zum Aufteilungsstichtag von 257.329,57 EUR schlägt sich der von der Antragstellerin zur Schuldenreduktion überlassene Betrag von 500.000 S (= 36.336,42 EUR) wertmäßig mit rund 27.000 EUR nieder, wovon 2/3 auf den privat genutzten Teil des Hofs entfallen. Der Betrag von 18.000 EUR ist somit der Antragstellerin zur Gänze vorweg zuzuweisen (und daher von der Aufteilung von der auf den privat genutzten Teil des Hofs entfallenden Wertsteigerung in Abzug zu bringen).

7.1 Grundsätzlich zutreffend macht der Antragsgegner geltend, dass die Begründung des (auch) unter Berufung auf § 91 Abs 2 EheG erfolgten Zuspruchs von insgesamt 60.000 EUR durch das Rekursgericht nicht nachvollziehbar ist. Dieses hat dazu die Ansicht vertreten, die Antragstellerin dürfe nach ca 15-jähriger gemeinsamer Erwerbstätigkeit nicht „mit leeren Händen“ da stehen.

7.2 Nach § 91 Abs 2 EheG

ist im Fall, dass eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurden, der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.

7.3 Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist (vgl 9 Ob 155/03i; RIS-Justiz RS0058268 [T1]). Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen zum Vorteil gereicht. Damit ist der Umstand, dass vom alleinigen Beitrag der Antragstellerin zur Schuldentilgung 1/3 auf den unternehmerisch genutzten Teil des Hofs entfiel und damit letztlich dem Antragsgegner zugute kam, im Rahmen der Aufteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser Beitrag findet sich zum Aufteilungsstichtag unter Berücksichtigung der sich aus Punkt 6. ergebenden Relationen betragsmäßig mit ca 9.000 EUR in der Wertsteigerung des unternehmerisch genutzten Teils des Hofs wieder, sodass es der Billigkeit entspricht, ihr von der „Aufteilungsmasse Wertsteigerung“ des privat genutzten Teils des Hofs einen entsprechenden Betrag als Ausgleich zuzuweisen und diesen ebenfalls vor der Aufteilung in Abzug zu bringen.

8. Allein der Umstand, dass am ein (relativ geringes) Guthaben aus der Auflösung eines Wertpapierdepots bestanden haben mag, zwingt entgegen der Annahme der Antragstellerin keineswegs einen Schluss, dieses werde auch noch kurz danach am bestanden haben. Da das Rekursgericht ihre Beweisrüge zur entsprechenden (dislozierten) Negativfeststellung des Erstgerichts aus ihrer Sicht negativ erledigte, wendet sie sich mit ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0007236). Diese Negativfeststellung geht zu ihren Lasten.

9. Der der Antragstellerin zustehende Ausgleich errechnet sich damit wie folgt:

Aus der „Aufteilungsmasse Wertsteigerung“ des privaten Teils des Hofs kommt ihr zunächst die ihr zuzurechnenden Schuldenreduktion, die in der Wertsteigerung des gesamten Hofs insgesamt noch mit ca 27.000 EUR enthalten ist, zugute. Von der verbleibenden Wertsteigerung des privat genutzten Teils (44.354,52 EUR) gebührt ihr die Hälfte. Hinzu kommt die Hälfte des Rückkaufswerts aus der Lebensversicherung von 4.555,14 EUR, sodass eine Ausgleichszahlung von 55.000 EUR im Ergebnis insgesamt der Billigkeit entspricht.

10.

Der Grundsatz, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte wohl bestehen kann, darf nicht so weit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und das geringe Einkommen des anderen dazu verhalten wird, seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen - hier im Wesentlichen an der gemeinsam erwirtschafteten Wertsteigerung - entschädigungslos oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Entschädigung aufzugeben (3 Ob 1/99i ua; RIS-Justiz RS0057579). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass in den seit Jänner 2005 anhängigen Aufteilungsverfahren ausschließlich die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung anstrebte, sodass der Antragsgegner auch mit der Verpflichtung zur Leistung einer solchen rechnen musste und bereits während der Dauer des Verfahrens entsprechende Vorsorge durch Rücklagenbildung treffen hätte können (vgl RIS-Justiz RS0057702). Die bereits vom Rekursgericht bestimmte Zahlungsfrist von sechs Monaten muss damit als angemessen angesehen werden, um ihm die Erfüllung seiner Leistungspflicht zu gewährleisten.

11. Das Erstgericht hat die Entscheidung über die Kosten bis nach rechtskräftiger Erledigung der Sache vorbehalten. Der Kostenvorbehalt beruht daher auf § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner T***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH, Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 76/13b-174, womit dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gegeben und über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 1 C 8/07f-163, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom wird dahin berichtigt, dass es im zweiten Absatz des Spruchs „Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners [anstelle von Antragstellers] wird teilweise Folge gegeben“ und auf Seite 5 der Begründung „Das Erstgericht verpflichtete […] den Antragsgegner zur Leistung […] lautet.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein Versehen wurde in den angeführten Stellen die Bezeichnung der Parteistellung vertauscht, was gemäß §§ 430, 419 ZPO zu

berichtigen ist.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00187.14B.0319.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAD-44455