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iFamZ 4, August 2023, Seite 225

Beckenretentionsgurt im Rollstuhl als Freiheitsbeschränkung

iFamZ 2023/161

§§ 3 f HeimAufG

LG Innsbruck , 55 R 14/23x

Eine Freiheitsbeschränkung ist nur bei Unfähigkeit des Betroffenen zu willkürlicher Bewegungssteuerung von vornherein auszuschließen. Die teleologische Interpretation des § 3 HeimAufG gebietet eine sehr behutsame Beurteilung der Möglichkeiten eines Bewohners zur willkürlichen Bewegung. Vor diesem Hintergrund hat eine Prüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen immer dann zu erfolgen, wenn der Bewohner noch zu willkürlichen, auf Ortsveränderung gerichteten Bewegungen grundsätzlich fähig ist. Auch wenn diese nur dazu geeignet sind, dass der Bewohner aus dem Bett oder aus dem Rollstuhl fällt und eine Fortbewegung im eigentlichen Sinn ohne fremde Hilfe gar nicht möglich ist, sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf deren Zulässigkeit zu prüfen.

(…) Der Bewohner wird durch einen Beckenretentionsgurt am Verlassen des Rollstuhls gehindert. (…) Da dem Bewohner eine willkürliche, auf Ortsveränderung gerichtete Fortbewegung möglich ist (Anm: wenige Schritte frei gehen, am Boden robben), ist die vorgenommene Fixierung im Rollstuhl mittels Beckenretentionsgurts als Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG zu qualifizieren, die gem § 4 HeimAufG auf deren Zulässigkeit hin zu beurteilen ist. (...

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