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OGH 31.08.2010, 5Ob156/10t

OGH 31.08.2010, 5Ob156/10t

Rechtssätze


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Normen
RS0112921
Der Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Seit der Beschlussfassung durch das Rekursgericht hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das gegenständliche Rechtsproblem entschieden.
Normen
RS0103384
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 6. Absatz).
Normen
RS0120565
Als „Revisionsrekurs" erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene" Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer. Für diese ist daher die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.
Normen
RS0120974
Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind.
Normen
RS0042833
Um eine Rechtsfrage als erheblich anzusehen, genügt es, dass eine gesicherte Rechtsprechung des OGH zu einer als streitentscheidend angesehenen Frage nicht vorliegt; eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert.
Normen
AußStrG 2005 §45 IC2
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IIH
UHG §10 idF GB‑Nov 2008
UHG §12
RS0113420
Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde.
Normen
AußStrG 2005 §45 IC2
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IIH
UHG idF GB-Nov 2008 §10 Abs1a
UHG §12
UHG §17
UHG idF vor GB-Nov 2008 §19
RS0125806
Auch nach Aufhebung des § 19 UHG durch die GB‑Nov 2008 (Beseitigung des Einspruchsverfahrens) kommt dem Liegenschaftseigentümer keine Rekurslegitimation hinsichtlich des Beschlusses zu, mit dem die Urkundenhinterlegung und die Ersichtlichmachung dieses Umstands für ein Bauwerk gemäß § 10 Abs 1a UHG angeordnet wird.
Normen
UHG §10 Abs1a idF GB‑Nov 2008
UHG §19
RS0077228
Die Ersichtlichmachung nach § 19 Abs 1 UHG wirkt in keiner Weise rechtsbegründend.
Normen
ABGB §435
GBG §61 A
UHG §1
UHG §10 idF GB‑Nov 2008
UHG §12
UHG §19 idF GB‑Nov 2008
RS0037897
Dem Grundeigentümer steht gegen einer Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog § 61 GBG zu.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin O***** GmbH *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Urkundenhinterlegung ob der Liegenschaft EZ 647 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs 1.) des Dkfm. Eugen H***** und 2.) der Mag. Barbara D*****, beide vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , AZ 1 R 2/10a, womit der Rekurs des Dkfm. Eugen H***** und der Mag. Barbara D*****, beide wie vor, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom , UH 1/09, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß eine Urkundenhinterlegung und verfügte die Ersichtlichmachung gemäß § 10 Abs 1a UHG.

Mit dem Argument, das Bauwerk, hinsichtlich dessen die Urkundenhinterlegung begehrt und bewilligt wurde, umfasse nicht die Grundstücke 4/1 und 4/3 der EZ 647 Grundbuch *****, sondern nur das Grundstück 4/1, erhoben die Liegenschaftseigentümer gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Rekurs.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurückgewiesen, ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage der Rekurslegitimation eines Grundeigentümers gegen Urkundenhinterlegungen bzw deren Ersichtlichmachung nach der Novellierung des UHG durch die Grundbuchs-Novelle 2008 (BGBl I 2008/100) vorliege. Insofern liege eine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor:

Der erkennende Senat hat nämlich zur hier aufgeworfenen Frage, wie sie sich nach Inkrafttreten der GB-Nov 2008 (BGBl I 2008/100) nach ersatzloser Aufhebung des § 19 UHG und Inkrafttreten des § 10 Abs 1a UHG nF stellte, bereits Stellung bezogen und die Frage der Rekurslegitimation geklärt. Insofern liegt keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG mehr vor (vgl RIS-Justiz RS0042833; RS0103384). Ein Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung mehr vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0112921).

Mit der ausführlich begründeten Entscheidung 5 Ob 32/10g (= RIS-Justiz RS0125806 = EvBl-LS 2010/105 = JusGuide 2010/24/7619 = Zak 2010/367, 215) ist nunmehr geklärt, dass dem Liegenschaftseigentümer weder gegen die Bewilligung einer Urkundenhinterlegung noch gegen eine Ersichtlichmachung, die auch in keiner Weise rechtsbegründend wirkt, sondern nur Übersichtszwecken dient, eine Rechtsmittellegitimation zukommt, sondern er nur weiterhin davon verständigt werden muss, dass mit einer Urkundenhinterlegung das Bestehen eines Bauwerks geltend gemacht wird. Nach wie vor kann der Liegenschaftseigentümer eine Hinterlegung, mit der seine Sache zu Unrecht mit einem Überbau belastet wird, mit Löschungsklage bekämpfen (RIS-Justiz RS0037897), womit auch der im Rechtsmittel monierte „Mangel ausreichender Rechtsschutzmöglichkeit des Grundeigentümers“ hinfällig ist.

Die Rechtsfrage, deretwegen das Rekursgericht den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eröffnet hat, ist daher geklärt.

Infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 GBG war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0120565).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
7 Grundbuchsachen,
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00156.10T.0831.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-44421