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Eintragung der Vorsorgevollmacht wirkt konstitutiv
iFamZ 2023/155
Die Vorsorgevollmacht ist zwar ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die § 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. Sie ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 245 Abs 1 ABGB idF BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG) wirksam, „wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist“. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv. Erst sie hat zur Folge, dass die Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten entsteht und das Rechtsverhältnis zwischen dem Vorsorgebevollmächtigten und der vertretenen Person in Gang gesetzt wird; die auf der früheren Rechtslage beruhende gegenteilige Rsp (RIS-Justiz RS0125529) ist überholt.